- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 46/2007
- Werbung mit Aussagen ...
Werbung mit Aussagen Dritter erlaubt, aber …
Der EuGH kam zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften kein uneingeschränktes und unbedingtes Verbot vorsehen dürfe, in der Öffentlichkeitswerbung für Arzneimittel Äußerungen Dritter zu verwenden. Nur wenn sich diese Äußerungen in willkürlicher, abstoßender oder irreführender Weise auf Genesungsbescheinigungen beziehen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in ihren nationalen Rechtsvorschriften ein Verbot vorzusehen. Verboten ist außerdem, Äußerungen Dritter zu verwenden, wenn diese zu verstehen geben, dass die Verwendung des Arzneimittels zur Unterstützung des allgemeinen Wohlbefindens beiträgt.
Des Weiteren hat der EuGH entschieden, dass eine Arzneimittelwerbung in Form einer im Internet angekündigten Auslosung nicht erlaubt sei, da dies die unzweckmäßige Verwendung dieses Arzneimittels fördere und zu seiner direkten Abgabe an die Öffentlichkeit sowie zur Abgabe von Gratismustern führe.
Im konkreten Fall ging es um die Werbung der Firma Gintec, die mit verschiedenen freiverkäuflichen Ginseng-Präparaten handelt. Diese Firma warb in Werbeschreiben mit Kundenaussagen wie "Hohe Anwendungsintensität ... 41 % der Kunden verwenden Roten Ginseng von Gintec regelmäßig seit 5 Jahren und länger..." oder "Gesamtbeurteilung von Rotem Ginseng von Gintec. Die Hälfte aller Kunden sind sehr zufrieden mit dem Produkt und ein weiteres Drittel beurteilt das Produkt mit ‚gut’. Nur 2 % gaben an, keine Besserung verspürt zu haben ..."
Des Weiteren wurde auf der Internetseite des Unternehmens die monatliche Auslosung einer Packung des Ginseng-Produktes angekündigt, wobei es für die Teilnahme ausreichte, einen Fragebogen auszufüllen und abzusenden..
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.