- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 49/2007
- Was man wissen sollte, ...
Was man wissen sollte, wenn man investieren will
Der Investitionsabzugsbetrag darf bis zu 40 Prozent der Kosten für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die voraussichtlich in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt werden, betragen. Dabei spielt keine Rolle mehr, ob es sich um neue oder gebrauchte Wirtschaftsgüter handelt. Die Summe der Abzugsbeträge im Jahr der Beanspruchung des Investitionsabzugsbetrages und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren darf 200.000 Euro nicht übersteigen.
Im Ergebnis wird also der die Liquidität verbessernde Abschreibungseffekt um bis zu drei Jahre vorgezogen. Der Abzugsbetrag ist natürlich dem Gewinn hinzuzurechnen, sobald die geplanten Investitionen getätigt und darauf Abschreibungen vorgenommen werden, spätestens aber am Ende des dritten auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Wirtschaftsjahres (siehe Beispiel 1).
Bei einer Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages ohne spätere Investition ist die entsprechende Gewinnherabsetzung im Jahr des Abzugs wieder rückgängig zu machen, und zwar auch dann, wenn der maßgebende Steuer- und Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig ist (§ 7g Abs. 3 EStG). Der Investitionsabzugsbetrag ist also nur für den Apotheker attraktiv, der auch wirklich investieren will.
Der Investitionsabzugsbetrag dient der erleichterten Finanzierung von geplanten Investitionen. Durch den Abzug vom Gewinn werden Abschreibungen, die ansonsten erst im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes eintreten, in das Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages aufwandsmäßig vorgezogen. Dies bedeutet, dass der Abzugsbetrag in dem Wirtschaftsjahr, in dem die geförderte Investition durchgeführt wird, wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden muss. Die Investition sollte also spätestens am Ende des dritten auf die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages folgenden Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein.
Dabei ist Folgendes zu beachten: Im Jahr der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages wird der Gewinn um maximal 40% der wahrscheinlichen Investitionskosten herabgesetzt und nach Tätigung der Investition ist der Abzugsbetrag mit 40% der tatsächlichen Investitionskosten dem Gewinn hinzuzurechnen. Im Idealfall entsprechen sich Herabsetzungs- und Hinzurechnungsbetrag. Sind die Investitionskosten höher, ergibt sich eine den Gewinn mindernde Differenz. Ist der Abzugsbetrag höher, verbleibt ein nicht hinzurechenbarer Differenzbetrag. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des Investitionszeitraums hinzugerechnet wurde, z. B. weil der Abzugsbetrag zu hoch angesetzt wurde, ist auch der nicht beanspruchte Abzugsbetrag wie bei der nicht getätigten Investition im Abzugsjahr nach § 7g Abs. 3 EStG unabhängig von der Bestandskraft des entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheids rückgängig zu machen (siehe Beispiel 2)..
Dr. Ludwig Dornbusch, Ahrstraße 76, 53757 Sankt Augustin
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.