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- AZ 5/2007
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Barmer-Vertrag ist kein IV-Vertrag
Das Sozialgericht Gotha hatte bereits in der Vorinstanz zugunsten der klagenden KVT entschieden, dass die Finanzierung des Vertrages durch Abzug der Gelder von der Gesamtvergütung aller Thüringer Ärzte rechtswidrig sei. Auch das LSG geht nun davon aus, dass der Vertrag nicht wirksam ist, da er die Voraussetzungen des § 140a SGB V nicht erfülle. In der mündlichen Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Schnittstellenproblematik zwischen ambulantem und stationärem Bereich durch den Vertrag nicht verbessert werde. Eben dies habe der Gesetzgeber aber beabsichtigt, als er die Integrierte Versorgung geschaffen habe. Da sich zudem nur diese beiden Sektoren an der Finanzierung beteiligen, könnten sich auch nur sie in der Integrierten Versorgung wiederfinden.
Während sich KV-Chefin Regina Feldmann über das Urteil freute, kündigte Barmer-Vize Birgit Fischer an, beim Bundessozialgericht Revision einzulegen. Anders als die KVT und die Gerichte sieht die Barmer in Apothekern eine eigenständige Gruppe von Leistungserbringern, die in IV-Verträgen als gleichberechtigte Partner zu betrachten sind. Gerade an der Schnittstelle zwischen Apotheke und Arzt entstünden häufig Probleme, denen mit dem Barmer-Vertrag erfolgreich entgegen gewirkt werden könne, betonte Fischer. Die Behauptung der KV, für die medizinische Grundversorgung in Thüringen stünden durch den Vertrag eine Mio. Euro weniger zur Verfügung, wies Fischer zurück – genau das Gegenteil sei der Fall. .
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