Beitrag Vermischtes

Tabelle 1: Im Zusammenhang mit Nahrungsergänzungsmitteln und diätetischen Lebensmitteln bedeutsame Rechtsnormen und Institutionen
BasisV
Lebensmittelbasisverordnung (EG) 178/2002
BfR
Bundesinstitut für Risikobewertung
BVL
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
DiätV
Verordnung über diätetische Lebensmittel
HCV
Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ("Health Claims Verordnung")
LFGB
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch
LMKV
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
NemV
Nahrungsergänzungsmittelverordnung
NKV
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
ZVerkV
Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
ZZulV
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Tabelle 2: Auswahl wesentlicher Kennzeichnungselemente von Nahrungsergänzungsmitteln
Element
Beispiel
Vorgabe
nach NemV
Verkehrsbezeichnung
"Nahrungsergänzungsmittel" (verpflichtend vorgeschrieben)
§ 4 Abs.
Charakteristische Stoffkategorie
"mit Vitaminen und Zink", "mit Eisen und Isoflavonen"
§ 4 Abs. 2 Nr.
Empfohlene tägliche Verzehrsmenge
"2 Kapseln täglich", "1 Messlöffel pro Tag"
§ 4 Abs. 2 Nr.
Warnhinweis
"Die empfohlene Tagesverzehrsmenge sollte nicht überschritten werden"
§ 4 Abs. 2 Nr.
"Abschreckungshinweis"
"Nahrungsergänzungsmittel sollten nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden"
§ 4 Abs. 2 Nr.
Lagerhinweis
"Außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern lagern"
§ 4 Abs. 2 Nr.
Nährstoffkennzeichnung
"in der Tagesverzehrsmenge sind enthalten 60 mg Vitamin C (100%1) und 20 mg Polyphenole (–2)"
§ 4 Abs.
1 Referenzwert nach Nährwertkennzeichnungsverordnung; 2 kein Referenzwert vorhanden
Tabelle 3: Auswahl wichtiger Kennzeichnungselemente von bilanzierten Diäten (am Beispiel einer ergänzenden bilanzierten Diät mit Omega-3-Fettsäuren zur diätetischen Behandlung entzündlich-rheumatischer Beschwerden)
Element
Beispiel
Vorgabe
nach DiätV
Verkehrsbezeichnung
"Diätetisches Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (Bilanzierte Diät)" (Wortlaut verpflichtend vorgeschrieben)
§ 21 Abs.
Zweckbestimmung
"zur diätetischen Behandlung von entzündlich-rheumatischen Beschwerden"
§ 21 Abs. 2 Nr.
Beschreibung der Eigenschaften und Merkmale Charakterisierung
"Durch die diätetische Zufuhr an Omega-3-Fettsäuren wird der Stoffwechsel der angesprochenen Zielgruppe günstig beeinflusst"
§ 21 Abs. 2 Nr.
Vollständige oder ergänzende bilanzierte Diät
"Ergänzende bilanzierte Diät, kein vollständiges Lebensmittel"
§ 21 Abs. 2 Nr.
Altersgruppe
"für Erwachsene"
§ 21 Abs. 2 Nr.
Warnhinweis
(Hinweis, wenn die bilanzierte Diät die Gesundheit von Personen gefährden kann, die nicht an den Krankheiten, Störungen oder Beschwerden leiden, für die diese bilanzierte Diät bestimmt ist; entfällt in diesem Beispiel)
§ 21 Abs. 2 Nr.
Aufsicht
"unter ärztlicher Aufsicht verwenden"
§ 21 Abs. 2 Nr.
Vorsichtsmaßnahmen und Gegenanzeigen
"Die Verwendung des Produktes kann den Bedarf an entzündungshemmenden Arzneimitteln vermindern und eine Anpassung der Dosierung erforderlich machen"
§ 21 Abs. 2 Nr.
Tabelle 4: Zusammenfassung der wesentlichen rechtlichen Grundlagen für Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel (modifiziert nach [3]).

(Anmerkung: Bilanzierte Diäten sind eine Kategorie von diätetischen Lebensmitteln; wegen der vielfältigen Besonderheiten sind sie hier separat erfasst).
Nahrungsergänzungsmittel
Diätetische
Lebensmittel
Bilanzierte
Diäten
Besondere
Rechtsnormen
§ 1 Abs. 1 NemV
§ 1 Abs. 1 u. 2 DiätV
§§ 1 Abs. 4a, 14b, 21 DiätV
Zweckbestimmung
Ergänzung der allgemeinen Ernährung
Besondere Ernährung bestimmter Gruppen
von Personen
Diätetische Behandlung durch Deckung eines medizinisch bedingten Nährstoffbedarfs
Besondere Zutaten/
"Nährstoffe"
§ 3 NemV i.V.m.
Anlagen 1 u. 2 NemV: Vitamine u. Mineralstoffe
§ 7 DiätV i.V.m.
Anlage 2 DiätV:
§§ 7 u. 14b DiätV i.V.m.
Anlagen 2 u. 6 DiätV:
Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren, Carnitin u. Taurin, Nucleotide, Cholin u. Inosit, sonstige Stoffe;

Art. 1 Abs. 2 RL 2001/15/EG: sonstige Stoffe
Besondere
Kennzeichnungsnormen
§ 4 Abs. 1-3 NemV:
diverse Pflichtangaben
§ 19 DiätV
§ 21 DiätV: Krankheit, Störung, Beschwerden und diverse Pflichtangaben
Allgemeine
Werbeverbote
§§ 11 u 12 LFGB, Health Claims VO
Besondere
Werbevorschriften
§ 4 Abs. 4 NemV:
keine Panikwerbung
§§ 2 u. 3 DiätV: bestimmte Krankheiten erlaubt
Wissenschaftliche Nachweise
Nur soweit
beworben (s.o.)
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 DiätV
§ 14b DiätV: wirksam, sicher und nutzbringend
Meldepflichten
§ 5 NemV: Anzeige BVL
(in Sonderfällen § 4a DiätV: Anzeige BVL)
§ 4a DiätV: Anzeige BVL

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