DAZ aktuell

Rabattverträge und Importquoten

Sonderkennzeichen für Nichtverfügbarkeit vereinbart

BERLIN/HAMBURG (tmb). Nach langer Vorlaufzeit und einigen vergeblichen Anläufen einigten sich die Spitzenverbände der Gesetzlichen Krankenversicherung und der Deutsche Apothekerverband in der vorigen Woche auf die Verwendung eines Sonderkennzeichens für nicht verfügbare Arzneimittel. Für die Apotheken bedeutet dies zweifachen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Nichtverfügbarkeit von Arzneimitteln – sowohl vor Retaxationen aufgrund von Rabattverträgen als auch vor Belastungen der Importquote.

In einem Rundschreiben vom 25. Juli teilte der Hamburger Apothekerverein Einzelheiten zur technischen Umsetzung der neuen Vereinbarung mit und warb zugleich um Verständnis für das umständlich anmutende Verfahren. Immerhin hätten die Apotheker jahrelang dafür gekämpft, dass die Nichtverfügbarkeit von Importen nicht mehr zu Lasten ihrer Importquote verbucht wird.

Nach Darstellung des Hamburger Apothekervereins soll die Pharmazentralnummer 2567024 ab dem 1. August als Sonderkennzeichen verwendet werden. Wenn ein verordnetes Arzneimittel durch ein Rabattarzneimittel hätte ausgetauscht werden müssen oder durch ein Reimportprodukt hätte ausgetauscht werden sollen und dies nicht verfügbar war, soll künftig das Sonderkennzeichen in die erste Taxationszeile gedruckt werden. In das Feld "Taxe" ist dann eine Null einzutragen. In den nächsten Zeilen folgen die Pharmazentralnummern der tatsächlich abgegebenen Produkte. Wenn auf dem Rezept drei Arzneimittel verordnet sind und das Sonderkennzeichen in die erste Zeile gedruckt wird, rutscht die letzte Pharmazentralnummer in das Verordnungsfeld des Arztes. Dies werde von den Rechenzentren erkannt. Rezepte mit mehr als drei Verordnungen können nicht mehr abgerechnet werden, wenn das Sonderkennzeichen verwendet wird.

Schlüsselzahl für Detailinformationen

Das Sonderkennzeichen kann nur einmal pro Rezept gedruckt werden. Daher muss zusätzlich die Information kodiert werden, welches Arzneimittel aus welchem Grund nicht verfügbar war. Zudem können auf einem Rezept mehrere Arzneimittel betroffen sein. Um alle diese Fälle ausdrücken zu können, ist in das Faktorfeld neben dem Sonderkennzeichen stets eine dreistellige Schlüsselzahl einzutragen. Die erste Ziffer dieser Zahl steht für das erste Produkt auf dem Rezept, die zweite und dritte Ziffer für das zweite und dritte Produkt. Die Ziffern der Schlüsselzahl können Werte von 1 bis 4 annehmen.

Eine "2" in der Schlüsselzahl steht für Rabattarzneimittel, die nicht verfügbar sind. Eine "3" wird verwendet, wenn ein importfähiges Original verordnet und kein Reimport verfügbar ist oder wenn ein Reimport verordnet wird, dieser und andere nicht teurere Reimporte aber nicht verfügbar sind. Allerdings muss Darstellung des Hamburger Apothekervereins bei Verordnung eines Reimportes zusätzlich die Rücksprache mit dem Arzt auf dem Rezept vermerkt werden, wenn ersatzweise das Original oder ein teurerer Reimport abgegeben wird. Die Ziffer "4" wird aufgedruckt, wenn weder das Rabattarzneimittel noch ein Reimport verfügbar sind. Damit bleibt die Ziffer "1" für die unproblematischen Fälle, also verfügbare Arzneimittel, Abrechnungen nach dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V oder leere Verordnungszeilen. Auf Rezepten mit nur einer Verordnung sind daher die letzten beiden Ziffern der Schlüsselzahl immer "1", sofern überhaupt das Sonderkennzeichen verwendet wird. Durch das "Auffüllen" mit einer "1" für leere Verordnungszeilen ist die Schlüsselzahl immer dreistellig, auch wenn nur ein oder zwei Arzneimittel verordnet werden.

Beispiel: Wenn auf einem Rezept mit zwei Arzneimitteln an erster Stelle ein Original verordnet ist, zu dem kein Import verfügbar ist, und darunter ein Produkt mit Rabattregelung, zu dem kein Rabattarzneimittel verfügbar ist, muss neben dem Sonderkennzeichen die Schlüsselzahl "321" im Faktorfeld eingetragen werden.

EDV ist bereits programmiert

Nach dem Kenntnisstand des Hamburger Apothekervereins haben die meisten Softwarehäuser das dargestellte Verfahren bereits in ihre Warenwirtschaftsprogramme integriert. Diese Programme seien nur noch nicht angewendet worden, weil bisher die Übereinstimmung mit den Krankenkassen gefehlt habe.

Wichtige Nummer Die PZN 2567024 soll ab dem 1. August als Sonderkennzeichen verwendet werden.
Foto: ABDA

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