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Fentanyl-Höchstmenge soll angehoben werden

BERLIN (bah/daz). Die Verschreibungshöchstmenge für Fentanyl soll auf 500 mg angehoben werden. Das sieht das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit dem Entwurf der 22. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (22. BtmÄndV) vor, der am 15. August 2008 vorgelegt wurde.

Mit der Änderungsverordnung werden die Vorschriften der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) über die Substitutionsbehandlung Opiatabhängiger ergänzt bzw. geändert. So soll beispielsweise ermöglicht werden, dass ein substituierender Arzt in Urlaubszeiten oder in Krankheitsfällen auch von einem nicht suchtmedizinisch qualifizierten Kollegen vertreten werden kann. Darüber hinaus soll ergänzend zu den bisherigen Regelungen die Möglichkeit geschaffen werden, Substitutionspatienten in Situationen, in denen die notwendige Fortführung der Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch oder dessen Verabreichung anderweitig nicht gewährleistet werden kann, für zwei Tage ein Substitutionsmittel zu verschreiben. Hierdurch soll insbesondere an Wochenenden und an Feiertagen, an denen substituierende Praxen nicht geöffnet haben und andere Vergabeeinrichtungen nicht oder nur in unzumutbarer Entfernung zur Verfügung stehen, eine kontinuierliche Fortführung der Therapie gewährleistet werden.

Ferner soll die Verschreibungshöchstmenge für Fentanyl auf 500 mg angehoben werden, da die im Markt befindlichen Generika einen höheren Wirkstoffgehalt bei gleicher Freisetzungsrate aufweisen. Die Verschreibungshöchstmenge für Modafinil soll dagegen aufgehoben werden, da der Wirkstoff bereits im Rahmen der 21. BtM-Änderungsverordnung aus der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) gestrichen wurde.

Nicht im Entwurf enthalten ist der vom BMG angekündigte gesetzliche Rahmen für die Aut-idem-Substitution von Betäubungsmitteln. Sowohl das BMG als Verordnungsgeber als auch das BfArM hatten sich in der Vergangenheit für die grundsätzliche Austauschbarkeit auch von Betäubungsmitteln gemäß § 129 Abs. 1 SGB V und dem zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband nach § 129 Abs. 2 SGB V geschlossenen Rahmenvertrag ausgesprochen.

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