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Pharmazeutisches Recht
Fortbildungszertifikate der LAK Thüringen
Präambel
Apotheker sind zur Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Apothekers auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung apothekerlichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet den Kammermitgliedern die Möglichkeit, ihre Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch das Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Das Fortbildungszertifikat ist der Nachweis, dass sich das Kammermitglied nach § 1 (2) der Berufsordnung der Landesapothekerkammer Thüringen fortgebildet hat.
(2) Fortbildung im Sinne der Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, berufsbezogen wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.
(3) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach (4) anstreben.
(4) Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.
(5) Lernerfolgskontrolle ist die mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob das Kammermitglied ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(6) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 3 (1).
§ 3 Fortbildungspunkte
Fortbildungspunkte (FBP) werden nach folgender Maßgabe vergeben:
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 (4) zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
(3) Fortbildungspunkte können entsprechend (1) auch für Weiterbildungsveranstaltungen ergeben werden.
§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen
(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 (1) Kategorien 1 bis 3 erteilt die Landesapothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme über das verbindliche Formular der Landesapothekerkammer zu stellen. Darüber hinaus behält sich die Landesapothekerkammer Thüringen vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(2) Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen im Grundsatz die Voraussetzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt.
(3) Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Landesapothekerkammer die Anerkennung widerrufen. Dies kann auch geschehen, wenn der Kammer das Recht verweigert wird, die Veranstaltung überprüfen zu lassen oder ihr keine Teilnehmerliste zur Verfügung gestellt wird.
(4) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
(5) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
§ 5 Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat können ausschließlich Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen erwerben. Auf Antrag stellt die Landesapothekerkammer ein Fortbildungszertifikat nach Maßgabe der folgenden Absätze aus. Das Zertifikat hat drei Jahre Gültigkeit. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass das Kammermitglied in dem Zeitraum von höchstens drei Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 120 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 (1) nachgewiesen werden.
(3) Zeiten, in denen der Antragssteller nicht berufstätig ist, werden grundsätzlich in den Nachweiszeitraum von höchstens drei Jahren eingerechnet. Ist der Antragsteller in diesem Dreijahreszeitraum nachweislich zusammenhängend länger als drei Monate nicht berufstätig, so kann im Einzelfall auf Antrag über eine Verlängerung des Nachweiszeitraums entschieden werden.
(4) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 (1) wird wie folgt geführt:
1. In den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen des Veranstalters.
2. In der Kategorie 4a durch Vorlage des Veranstaltungsprogramms bzw. einer Referentenbestätigung des Veranstalters.
3. In der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts, in der Angaben zur Anzahl und Themengebieten der Unterrichtseinheiten gegeben werden.
4. In der Kategorie 4c durch Vorlage der Dokumentation.
5. In der Kategorie 5 durch Vorlage der Publikation.
6. In der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, in der Angaben zu Inhalten und die Dauer der Fortbildungsmaßnahme gegeben werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt durch Beschluss der Kammerversammlung am 19. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats der Landesapothekerkammer Thüringen vom 15. Mai 2003 geändert durch Satzung vom 5. Mai 2004 außer Kraft.
Erfurt, den 19. November 2008 gez. Ronald Schreiber Präsident der Landesapothekerkammer Thüringen*Der besseren Lesbarkeit und dem allgemeinen Sprachgefühl folgend verwendet die Landesapothekerkammer Thüringen für Berufs- und Funktionsbegriffe, wie Apotheker, Praktikant usw., einheitlich die geschlechtsneutrale Variante.
Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten der Landesapothekerkammer Thüringen vom 19. November 2008
Präambel
Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung des beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Richtlinie dient der Förderung der Fortbildung und bietet pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieuren und Apothekenassistenten die Möglichkeit, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch das Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Begriffsbestimmung
(1) Fortbildung im Sinne der Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf pharmazeutische, berufsbezogene wissenschaftliche und betriebswirtschaftliche Themen sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.
(2) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter der Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1, 2, 3, 4, 6 und 7, die eine Akkreditierung nach (3) anstreben.
(3) Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit Fortbildungspunkten bewertet.
(4) Lernerfolgskontrolle ist die mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(5) Fortbildungspunkt ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Er entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 3 (1).
§ 3 Fortbildungspunkte
(1) Fortbildungspunkte werden nach folgender Maßgabe vergeben:
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 (4) zusätzlich jeweils 1 Fortbildungspunkt vergeben.
§ 4 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahme
(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 3 (1) Kategorien 1 bis 3 erteilt die Landesapothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Fortbildungspunkte verbundene Anerkennung. Der Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme über das verbindliche Formular der Landesapothekerkammer zu stellen. Darüber hinaus behält sich die Landesapothekerkammer Thüringen vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(2) Die "Leitsätze zur apothekerlichen Fortbildung – Empfehlungen der Bundesapothekerkammer" in der jeweils gültigen Fassung legen im Grundsatz die Voraussetzungen und Kriterien fest, nach denen die Akkreditierung erfolgt.
(3) Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Landesapothekerkammer die Anerkennung widerrufen. Dies kann auch geschehen, wenn der Kammer das Recht verweigert wird, die Veranstaltung überprüfen zu lassen oder ihr keine Teilnehmerliste zur Verfügung gestellt wird.
(4) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
(5) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen anderer Heilberufskammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
§ 5 Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat können Pharmazeutisch-technischen Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure und Apothekenassistenten erwerben, die eine Beschäftigungsstätte im Kammerbereich haben oder dort ohne Beschäftigung wohnhaft sind. Auf Antrag stellt die Landesapothekerkammer ein Fortbildungszertifikat nach Maßgabe der folgenden Absätze aus. Das Zertifikat hat drei Jahre Gültigkeit. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller im Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 100 Fortbildungspunkte erworben hat. Von diesen müssen mindestens 70 Fortbildungspunkte durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 (1) nachgewiesen werden.
(3) Zeiten, in denen der Antragssteller nicht berufstätig ist, werden grundsätzlich in den Nachweiszeitraum von höchstens drei Jahren eingerechnet. Ist der Antragsteller in diesem Dreijahreszeitraum nachweislich zusammenhängend länger als drei Monate nicht berufstätig, so kann im Einzelfall auf Antrag über eine Verlängerung des Nachweiszeitraums entschieden werden.
(4) Der Nachweis der Fortbildungspunkte für die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 3 (1) wird wie folgt geführt:
1. In den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen des Veranstalters.
2. In der Kategorie 4a durch Vorlage des Veranstaltungsprogramms bzw. einer Referentenbestätigung des Veranstalters.
3. In der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts, in der Angaben zur Anzahl und Themengebieten der Unterrichtseinheiten gegeben werden.
4. In der Kategorie 5 durch Vorlage der Publikation.
5. In der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung, in der Angaben zu Inhalten und die Dauer der Fortbildungsmaßnahme gegeben werden.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt durch Beschluss der Kammerversammlung am 19. November 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für pharmazeutisch-technische Assistenten, Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten und Pharmazeutische Assistenten der Landesapothekerkammer Thüringen vom 15. Mai 2003 geändert durch Satzung vom 5. Mai 2004 außer Kraft.
Erfurt, den 19. November 2008 gez. Ronald Schreiber Präsident der Landesapothekerkammer ThüringenRichtlinie zum Erwerb des Fortbildungszertifikats für nicht pharmazeutisches Personal und pharmazeutische Assistenten der Landesapothekerkammer Thüringen vom 19. November 2008
Präambel
Die Fortbildung trägt dazu bei, die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten auf hohem Niveau zu sichern und zu erweitern. Sie dient damit der ständigen Verbesserung des beruflichen Handelns und ist ein Instrument zur Qualitätssicherung der Patientenversorgung.
§ 1 Zweckbestimmung
Die Richtlinie dient der Förderung der berufsspezifischen Fortbildung und bietet pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten, Apothekenfacharbeitern, Apothekenhelfern und Pharmazeutischen Assistenten die Möglichkeit, die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen durch das Fortbildungszertifikat zu dokumentieren.
§ 2 Begriffbestimmungen
(1) Fortbildung im Sinne der Richtlinie umfasst Maßnahmen, die inhaltlich auf berufsbezogene Themen sowie auf apothekenübliche Waren und Dienstleistungen ausgerichtet sind, soweit sie im beruflichen Aufgabenbereich des Teilnehmers liegen. Sie dient der Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Sie muss unabhängig von kommerziellen oder werbenden Interessen Dritter sein.
(2) Fortbildungsveranstalter sind Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen die eine Akkreditierung nach (3) anstreben.
(3) Akkreditierung ist die Bestätigung, dass die von einem Fortbildungsveranstalter angebotene Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Die Fortbildungsmaßnahme wird mit modularen Einheiten bewertet.
(4) Lernerfolgskontrolle ist die mündliche oder schriftliche Überprüfung, ob der Teilnehmer ausgewählte Fragen, die Gegenstand der Fortbildungsmaßnahme waren, im Wesentlichen richtig beantworten kann.
(5) Modulare Einheit ist die Maßeinheit, mit der zum Ausdruck gebracht wird, inwieweit die anerkannte Fortbildungsmaßnahme geeignet ist, zur Sicherung und Erweiterung der notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten beizutragen. Sie entspricht in der Regel einer Zeitdauer von 45 Minuten. Der Bewertungsmodus für die einzelnen Fortbildungsmaßnahmen ergibt sich aus § 4 (1).
§ 3 Modularer Aufbau
(1) Fortbildungen im Sinne dieser Richtlinie werden in Modulen spezifiziert und mit Hilfe von Modularen Einheiten anerkannt. Die Module geben Themengebiete vor, die sich an den Aufgabengebieten der PKA orientieren und damit helfen sollen, die eigene Fortbildung zu strukturieren. Die Module werden in der Anlage der Richtlinie definiert.
(2) Die Inhalte der Module werden ebenfalls in der Anlage dieser Richtlinie beschrieben. Die Aktualisierung der Module und ihrer Inhalte ist Aufgabe des Fortbildungsausschusses der Landesapothekerkammer Thüringen. Er ist ermächtigt, die Anlagen zu aktualisieren. Die Änderungen der Anlagen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
§ 4 Modulare Einheiten
(1) Modulare Einheiten werden nach folgenden Maßgabe vergeben:
(2) Bei Fortbildungsmaßnahmen der Kategorien 1 bis 3 wird bei erfolgreicher Lernerfolgskontrolle nach § 2 (4) zusätzlich jeweils 1 Modulare Einheit vergeben.
§ 5 Anerkennung der Fortbildungsmaßnahmen
(1) Für Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 4 (1) Kategorien 1 bis 3 erteilt die Landesapothekerkammer dem Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme auf Antrag eine mit der Anzahl der Modulare Einheiten verbundene Anerkennung. Der vollständige Antrag ist spätestens vier Wochen vor der Durchführung der Fortbildungsmaßnahme über das verbindliche Formular der Landesapothekerkammer zu stellen. Darüber hinaus behält sich die Landesapothekerkammer Thüringen vor, weitere Unterlagen bzw. Einblick in die Inhalte der Fortbildung einzufordern. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(2) Bei auftretenden Qualitätsmängeln kann die Landesapothekerkammer die Anerkennung widerrufen. Dies kann auch geschehen, wenn der Kammer das Recht verweigert wird, die Veranstaltung überprüfen zu lassen oder ihr keine Teilnehmerliste zur Verfügung gestellt wird.
(3) Beantragt der Veranstalter der Fortbildungsmaßnahme, dass sich die Anerkennung auch auf eine Lernerfolgskontrolle erstrecken soll, hat er sich zu verpflichten, der Landesapothekerkammer auf Verlangen das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle offen zu legen.
(4) Die Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen für nicht pharmazeutisches Personal und pharmazeutische Assistenten anderer Heilberufskammern kann grundsätzlich für das Fortbildungszertifikat angerechnet werden.
(5) Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, die ausschließlich für pharmazeutisches Personal anerkannt sind, wird grundsätzlich nicht für das Fortbildungszertifikat anerkannt. Dies gilt nicht für pharmazeutische Assistenten, soweit die Inhalte der Fortbildung ihren beruflichen Aufgabenbereich betreffen.
§ 6 Fortbildungszertifikat
(1) Das Fortbildungszertifikat können pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, Apothekenfacharbeiter, Apothekenhelfer und Pharmazeutische Assistenten erwerben, die eine Beschäftigungsstätte im Kammerbereich haben oder dort ohne Beschäftigung wohnhaft sind. Auf Antrag stellt die Landesapothekerkammer ein Fortbildungszertifikat nach Maßgabe der folgenden Absätze aus. Das Zertifikat hat drei Jahre Gültigkeit. Während der Gültigkeitsdauer des Fortbildungszertifikates wird kein weiteres Fortbildungszertifikat erteilt. Der Antrag ist grundsätzlich gebührenpflichtig.
(2) Voraussetzung für die Ausstellung des Fortbildungszertifikats ist der Nachweis, dass der Antragsteller im Zeitraum von höchstens drei Jahren vor Antragstellung mindestens 90 Modulare Einheiten erworben hat. Von diesen müssen mindestens 60 Modulare Einheiten durch Teilnahme an anerkannten Fortbildungsmaßnahmen aus mindestens drei Modulen und zwei der Kategorien 1 bis 7 gemäß § 4 (1) nachgewiesen werden.
(3) Zeiten, in denen der Antragssteller nicht berufstätig ist, werden grundsätzlich in den Nachweiszeitraum von höchstens drei Jahren eingerechnet. Ist der Antragsteller in diesem Dreijahreszeitraum nachweislich zusammenhängend länger als drei Monate nicht berufstätig, so kann im Einzelfall auf Antrag über eine Verlängerung des Nachweiszeitraums entschieden werden.
(4) Der Nachweis der Modularen Einheiten wird wie folgt geführt:
1. In den Kategorien 1 bis 3 und 7 durch Teilnahmebescheinigungen des Veranstalters.
2. In der Kategorie 4a durch Vorlage des Veranstaltungsprogramms bzw. einer Referentenbestätigung des Veranstalters.
3. In der Kategorie 4b durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts.
4. In der Kategorie 5 durch Vorlage der Publikation.
5. In der Kategorie 6 durch eine vom Fortbilder unterschriebene Bescheinigung.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt durch Beschluss der Kammerversammlung am 19. November 2008 in Kraft.
Erfurt, den 19. November 2008 gez. Ronald Schreiber Präsident der Landesapothekerkammer ThüringenAnlage
Inhalte der Module:
Modul 1: Apothekenpraxis Lagerhaltung, Warenwirtschaft, apothekenübliche Ware (Freiwahl)
Modul 2: Information + Kommunikation Telefon, EDV, Geschäftspost, Pflege von Kundendateien, Teamarbeit, Reklamation
Modul 3: Gesundheitsschutz und 1. Hilfe Ersthelfer, Arzneimittelentsorgung, Arbeitsschutz, Unfallverhütung
Modul 4: Qualitätsmanagement Schulungen zum QM - Beauftragten, Hygienemanagement, Dokumentenverwaltung
Modul 5: Gestaltung Dekoration / Präsentation / Schaufenstergestaltung, Aktionsmanagement
Modul 6: spezielle Rechtsgebiete Apotheken- und Arzneimittelrecht, Gefahrstoffrecht, Sozialrecht, Pflegerecht, Datenschutz
Anlage 1 | ||
Kategorie |
Fortbildungsmaßnahme |
Bewertung |
1 |
Teilnahme an Seminaren, Praktika, Workshops, Exkursionen (mit aktiver Beteiligung der Teilnehmer), |
1 Modulare Einheit pro 45 Minuten, maximal 8 Modulare Einheiten pro Tag |
2 |
Teilnahme an Kongressen |
1 Modulare Einheit pro 45 Minuten, maximal 8 Modulare Einheiten pro Tag |
3 |
Besuch von Vorträgen mit Diskussion |
1 Modulare Einheit pro 45 Minuten, maximal 8 Modulare Einheiten pro Tag |
4 |
a) Referententätigkeit im Rahmen von Vorträgen bzw. Leitung von Seminaren im Rahmen einer anerkannten Fortbildung
b) nebenberufliche Lehrtätigkeit an Ausbildungsinstitutionen
|
3 Modulare Einheiten pro 45 Minuten bei Erstvortrag
Nach 3 Jahren werden alle dann gehaltenen Vorträge bzw. Seminare wieder neu gewertet.
1 Modulare Einheit pro Unterrichtseinheit, maximal 10 Modulare Einheiten pro Jahr
|
5 |
Autorenschaft |
5 Modulare Einheiten pro Beitrag |
6 |
Hospitationen in Kombination mit anerkannten Fortbildungsmaßnahmen der Gruppen 1 bis 3 |
1 Modulare Einheit pro 45 Minuten, maximal 8 Modulare Einheiten pro Tag |
7 |
Bearbeitung von Lektionen, z. B. internetbasiert, mit Lernerfolgskontrolle |
1 Modulare Einheit pro Lernerfolgskontrolle |
8 |
Innerbetriebliche Fortbildung |
maximal 10 Modulare Einheiten pro Jahr in den Kategorien 8 und 9 zusammen |
9 |
Selbststudium, z. B. Printmedien, CD-ROM, Video |
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