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Pharmazeutische Praxis
Apotheke und Schweigepflicht
§ 203 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) lautet: "Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als (...) Apotheker (...) anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Die Heilberufe-Kammergesetze enthalten Forderungen zu den allgemeinen und besonderen Berufspflichten der Apotheker.
Hier Beispiele aus dem baden-württembergischen Kammergesetz:
"Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen in Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen." (§ 29)
"Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Pflicht zur Verschwiegenheit und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften (...)." (§ 31)
Die für die Apothekenpraxis wichtigsten Bestimmungen finden sich in den Berufsordnungen der Landesapothekerkammern. Beispielhaft wird im Infokasten 1 aus der baden-württembergischen Berufsordnung zitiert.
Einen Bezug zur Thematik hat ferner § 4 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), wo gefordert wird, dass eine Offizin so einzurichten ist, dass die Vertraulichkeit der Beratung gewahrt werden kann.
Außerdem ist auf die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) hinzuweisen.
Aus der Berufsordnung der LAK Baden-Württemberg§ 14 Verschwiegenheit und Datenschutz (1) Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über das, was ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, verpflichtet. (2) Der Apotheker ist zur Offenbarung befugt, soweit er von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter von der Schweigepflicht entbunden wurde oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherrangigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben davon unberührt. (3) Er hat alle unter seiner Leitung tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten. (4) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung patientenbezogener Daten bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Betroffenen, sofern sie nicht nach § 28 Abs. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz oder anderen Ermächtigungsgrundlagen zulässig sind oder von Gesetzes wegen gefordert werden. § 20 Berufsgerichtsbarkeit und Berufsaufsicht Verstöße gegen Bestimmungen dieser Berufsordnung werden berufsgerichtlich verfolgt. Quelle: Berufsordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, in der Fassung der Neufassung vom 15. September 2006 |
Hohe Verantwortung des Apothekers
An einen Arzt oder Apotheker stellt der Gesetzgeber besonders hohe Anforderungen im Hinblick auf die Wahrung der Verschwiegenheit. Dies dient der Erhaltung des notwendigen Vertrauens. Die Schweigepflicht bezieht sich nicht nur auf den gesundheitlichen Zustand von Patienten oder ihrer Angehörigen, sondern auch auf deren Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die dem Apotheker in Ausübung seines Berufes bekannt gemacht werden könnten und die er – direkt oder indirekt – zu seinem Nutzen verwenden könnte (Verwertungsverbot des § 204 StGB).
Wer versuchen sollte, zwischen Geheimnissen zu differenzieren, die ein Apotheker in Ausübung seines Berufes erfährt und solchen, die in sein Privatleben fallen, begibt sich auf dünnes juristisches Eis. Da der Gesetzgeber von einer besonderen persönlichen Integrität des Apothekers ausgeht, empfiehlt sich ein grundsätzlich sensibler Umgang mit Geheimnissen.
Verschwiegenes Personal
Für die Praxis in der Offizin kann vereinfachend festgestellt werden, dass es in die Verantwortung des Apothekenleiters fällt, alle Mitarbeiter zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Arbeit in der Apotheke zur Kenntnis gekommenen persönlichen Informationen zu verpflichten.
Der Kreis der Mitarbeiter geht deutlich über das klassische pharmazeutische Personal hinaus und umfasst insbesondere:
• angestellte Apothekerinnen und Apotheker,
• Apothekerinnen und Apotheker in Ausbildung (Famulatur, Praktikum),
• Pharmazeutisch-technische Assistenten (auch solche in Ausbildung),
• Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten,
• Apothekenhelferinnen und Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (auch PKA in Ausbildung),
• Aushilfs- und Reinigungskräfte,
• Boten für die Zustellung von Arzneimitteln oder anderen apothekenüblichen Waren.
Obwohl die Berufsordnung sich klar auf Mitarbeiter beschränkt, wird der sensible Apothekenleiter den Kreis der über die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht zu belehrenden Personen erweitern, beispielsweise auf Schulpraktikanten ("Schnupperpraktikum", Projektarbeiten), sich länger in der Apotheke aufhaltende Handwerker oder Schaufensterdekorateure, Handelsvertreter/ Pharmareferenten oder Journalisten (Reportage über Apotheke).
Was fällt unter die Schweigepflicht?
Der Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegen alle Informationen, die den Apothekenmitarbeitern in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut oder auf andere Weise bekannt wurden. Das betrifft sämtliche personenbezogenen Daten und Fakten wie z. B.
• die Tatsache, dass ein Patient überhaupt in Behandlung ist und bei welchem Arzt ein Behandlungsverhältnis bestanden hat (Stempel auf dem Rezept verrät die Facharztrichtung!),
• die Art der Erkrankung, des Krankheitsverlaufs oder einer Verletzung des Patienten bzw. (Verdachts-)Diagnosen, auf die durch die Art der Medikation geschlossen werden kann,
• Art und Häufigkeit der abgegebenen Arzneimittel (zum Beispiel Psychopharmaka, Potenzmittel) oder Hilfsmittel (zum Beispiel Windeln bei Inkontinenz),
• apothekeneigene Untersuchungsresultate, etwa Ergebnisse von Blutanalysen, Blutdruckmessungen, Haar-, Harn- oder Umweltanalytischen Untersuchungen, Schwangerschaftstests,
• alle übrigen Informationen, die während des beruflichen Vertrauensverhältnisses bekannt wurden, z. B. Lebenssituation, (Scheidung, Vermögenslage), persönliche Auffälligkeiten (sexuelle Vorlieben, Suchtneigung, Angelegenheiten der körperlichen Hygiene), eintretende Ereignisse (Fehlgeburt, Verlust eines Kindes, Behinderung) etc. ...)
Dieser Vertrauensschutz gilt für alle Einzelheiten, die Rückschluss auf eine bestimmte Person zulassen, und dies selbst über den Tod des Patienten hinaus (Bewohner von Pflegeheimen, Hospize).
Im Apothekenalltag sehen sich Personal und Apothekenleiter außerdem dem üblichen "small-talk" ausgesetzt. Die einsame Oma will persönliche Ansprache, die kindgestresste Hausfrau möchte eine abwechslungsreiche Konversation pflegen und die städtische Tratschtante muss ihren neuesten Klatsch unter die Leute bringen. Kenntnisse und Informationen aus solch beiläufigen Konversationen, in denen das Personal eher die passiv-zuhörende Rolle des "Seelenmasseurs" einnimmt und die man aus Gründen der Höflichkeit und der Kundenbindung in Kauf nimmt, dürfen die Apothekenräume ebenfalls nicht verlassen!
Wem gegenüber gilt die Schweigepflicht?
Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann, z. B. auch gegenüber Angehörigen eines Kunden (Ehefrau, Großeltern), auch wenn es sich dabei um minderjährige Patienten handelt, wobei hier Alter und Einsichtsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch gegenüber Berufskollegen und Vorgesetzten, soweit diese nicht selbst mit der Bearbeitung des konkreten Falles befasst sind. Daher verbieten sich auch jegliche abfällige Bemerkungen oder lästernder Tratsch über die Kunden der Apotheke in den Reihen des Personals.
Vorsicht kann aber auch bei professionellen "Außenkontakten" geboten sein. So etwa, wenn die Apotheke im Rahmen einer notwendigen Rücksprache zur "Verordnung" eines Heilpraktikers diesem – vielleicht ganz ohne Absicht – (zusätzliche) Informationen über den Kunden übermittelt. Heilpraktiker fallen nämlich nicht unter die "heilbehandelnden Berufe" die der Verschwiegenheitspflicht des § 203 StGB unterliegen (wegen des Analogieverbots im deutschen Strafrecht ist die dortige Auflistung der Heilberufsgruppen abschließend und kann nicht erweitert werden). Dies bedeutet, dass sie sich bei einem Bruch der Verschwiegenheitspflicht nicht strafbar machen können. Der Patient ist in diesem Fall dann nur durch die schwächeren standesrechtlichen Disziplinar- und Sanktionsmaßnahmen geschützt.
Eine andere Konstellation betrifft Informationen, die mit ambulanten Pflegediensten oder Heim- und Stationsleitungen von Pflege- oder Altenheimen ausgetauscht werden. Hier werden in der Regel persönlichste Informationen der betroffenen Patienten über Dritte ausgetauscht. Deshalb sollte die Apotheke eine vertragliche Verschwiegenheitspflicht vereinbaren (etwa im Rahmen des Versorgungsvertrags) oder dies in einer separaten Vereinbarung verankern.
Auch die eigenen Freunde und Familienangehörige des Apothekenmitarbeiters dürfen selbstverständlich ebenso wenig von den Interna erfahren, wie etwa gar die Lokalpresse.
Mit der besonderen Verschwiegenheitspflicht korrespondiert dagegen normalerweise auch ein Recht zur Zeugnisverweigerung vor Gericht, auf das sich die Verpflichteten berufen können (in Deutschland z. B. § 53 StPO im Strafverfahren oder § 383 ZPO im Zivilverfahren).
Nachweis der Belehrung
Die Berufsordnung sieht eine Belehrung aller Mitarbeiter zur Verschwiegenheitspflicht vor, die schriftlich zu dokumentieren ist.
Im einfachsten Fall genügt dieser Forderung ein vom Apothekenleiter verfasster, datierter und unterschriebener Vermerk mit beispielsweise folgenden Inhalts: "Herr/ Frau .... wurde heute < Datum > von mir gemäß Berufsordnung über seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt."
Wer höheren Aufwand liebt oder stärkere juristische Beweiskraft anstrebt, wird ein Musterformular erstellen, das klar die Rechtsgrundlagen nennt, vom Belehrten zu unterzeichnen ist und die Aushändigung einer Mehrfertigung an diesen vorsieht. Ganz Vorsichtige werden auch darauf hinweisen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung nach einem Ausscheiden aus der Apotheke fortbesteht. Die Kästen 2 und 3 zeigen Formulierungsvorschläge.
Mustererklärung zur Schweigepflicht<Briefkopf der Apotheke> Erklärung zur Schweigepflicht Hiermit erkläre ich, <Name>, dass ich am <Datum> von Herrn/ Frau <Name> über meine Verpflichtung zur Einhaltung der Schweigepflicht gemäß <§ einfügen> der Berufsordnung für Apotheker belehrt worden bin. Die Schweigepflicht bezieht sich nicht nur auf den gesundheitlichen Zustand von Patienten oder ihrer Angehörigen, sondern auch auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die Schweigepflicht gilt auch nach meinem beruflichen Ausscheiden aus der Apotheke fort. ....................................................... Unterschrift des Mitarbeiters/ der Mitarbeiterin |
Elegant ist es, eine Verschwiegenheitsklausel in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Dann gilt die Verpflichtung als vereinbart, ist schriftlich dokumentiert und von Beginn der Tätigkeit an wirksam. Sie ist dem Mitarbeiter jederzeit zugänglich, kann bei Verstoß abgemahnt und, wenn für notwendig erachtet, sogar mit einer Vertragsstrafe verbunden werden. Um nicht von Beginn an das persönliche Klima in einem kleinen Betrieb wie einer Apotheke zu gefährden, sollte auf letztere im Normalfall aber verzichtet werden. Besser ist es, im Arbeitsvertrag einen Passus aufzunehmen, der den Mitarbeiter verpflichtet, nach Schulung und Aufklärung einer Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit apothekenbetrieblicher und patientenspezifischer Informationen zuzustimmen (vgl. Kasten 3).
Vereinbarung zur VerschwiegenheitVereinbarung
über die Wahrung der Vertraulichkeit apothekenbetrieblicher und patientenspezifischer Informationen Der Apothekenmitarbeiter verpflichtet sich, über alle vertraulichen Angelegenheiten, die ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis gelangen (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) und insbesondere auch über die persönlichen Daten der Kunden und Patienten sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses als auch nach seiner Beendigung Stillschweigen zu bewahren und solche Kenntnisse nicht für betriebsfremde Zwecke zu verwerten. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind. Im Zweifelsfalle ist der Arbeitnehmer vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Weisung der Apothekenleitung einzuholen, ob bestimmte Angaben und Daten vertraulich zu behandeln sind oder nicht. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer, mit denen die Apotheke wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist. Die Wahrung der Vertraulichkeit bezieht sich auf sämtliche Informationswege und -formen (Brief, Fax, E-Mail, Telefon, persönliches Gespräch etc.) Den Inhalt der Aufklärung habe ich zur Kenntnis genommen und verstanden. Die gilt auch im Hinblick auf mögliche Konsequenzen. Eine Ausfertigung dieses Schulungsnachweises wurde mir überreicht, ein weiteres Exemplar wurde im Schulungsordner/ in der Personalakte hinterlegt. Ort, Datum Unterschrift |
Unterlagen zur Schweigepflicht sind in geeigneter Form – z. B. in den Personalakten – zu archivieren, damit sie bei einer Revision der Apotheke auf Nachfrage rasch vorgelegt werden können. Eine nur mündliche Belehrung ohne schriftliche Nachweis-
möglichkeit genügt nicht den Forderungen der Berufsordnung.
Über die notwendige Dauer der Archivierung der Belehrungsvermerke macht die Berufsordnung keine Angaben. Es erscheint nicht unvernünftig, die Dokumente einige Zeit (z. B. drei Jahre) über das Ausscheiden des Mitarbeiters hinaus aufzubewahren.
Folgen einer Verschwiegenheitsverletzung
Wer gegen eine wirksame Verschwiegenheitsverpflichtung verstößt und leichtfertig mit sensiblen Apotheken- oder Kundeninformationen umgeht, muss mit einer Abmahnung rechnen. Ist das Vergehen gravierender, droht im Extremfall die fristlose Kündigung. Zusätzlich können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers oder eine Strafanzeige auf den Apothekenmitarbeiter zukommen.
Grenzfragen/ Fallbeispiele
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es durchaus Fälle gibt, in denen die Verschwiegenheit gebrochen werden muss bzw. kann, so etwa im Falle des rechtfertigenden Notstand gemäß § 34 StGB: Wenn ein höherwertiges Rechtsgut gegenwärtig konkret gefährdet ist, rechtfertigt dies einen Bruch der Schweigepflicht. Das setzt im Einzelfall jedoch eine Güterabwägung voraus, die zum Ergebnis haben muss, dass eine Verletzung der Schweigepflicht geeignet und angemessen ist, eine drohende Gefahr abzuwenden und das zu schützende Rechtsgut den damit verbundenen Vertrauensbruch deutlich überwiegt.
• Beispiel 1: Eine langjährige Patientin bricht in der Apotheke zusammen. Den herbeigerufenen Notarzt darf der Apotheker selbstverständlich über den zu hohen Blutdruck, die Dauermedikation oder den Allergiestatus der Kundin informieren!
• Beispiel 2: Ein medikamentenabhängiger Patient oder ein Drogensüchtiger unter Substitutionstherapie erschleicht sich bei verschiedenen Ärzten gleichlautende Rezepte und legt diese in Apotheken vor. Hier ist zu erwarten, dass er als "Dealer" agiert, die selbst nicht konsumierten "Überschüsse" verkauft und somit auch Dritte gefährdet.
• Beispiel 3: Auch die Kenntnis über die Vorbereitung oder Planung von Straftaten wird ein Grund sein, die Polizei zu informieren: Der Apotheker erfährt von einem bevorstehenden Einbruch durch Drogenabhängige, oder jemand versucht, im Nachtdienst des Apothekers "k.o.-Tropfen" zu kaufen.
Andererseits ist zu beachten, dass das einfache Strafverfolgungsinteresse des Staates den grundgesetzlich geschützten Anspruch des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung in besonderen Vertrauensverhältnissen normalerweise nicht überwiegt. Daher ist ein Bruch der Schweigepflicht nicht ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn ein Patient beispielsweise Apotheken oder Krankenkassen betrügt, obwohl auch hier eine Straftat vorliegt (§ 263 StGB), bei der sogar von Amts wegen ermittelt wird (Offizialdelikt).
Anschriften der Verfasser:
Dr. Michael Schmidt, Pfeiferstr. 15, 72108 Rottenburg (Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen)
Dr. Steffen M. Diebold, Heuweg 25, 72417 Jungingen
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