- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 18/2009
- Was tun, wenn der Kunde ...
Wirtschaft
Was tun, wenn der Kunde nicht zahlt?
Wenn ja, dann wird es zunächst einmal eine freundliche (je nach bisherigen Beziehungen vielleicht telefonische) "Zahlungserinnerung" geben. Tenor: Vermutlich haben Sie übersehen Das Wort "Mahnung" wird dabei tunlichst vermieden. Meist ist die Angelegenheit damit schon geklärt – ohne die Verstimmung, die eine förmliche Mahnung oder ein offizielles Mahnverfahren gebracht hätte.
Was dann kommt, bleibt dem Fingerspitzengefühl überlassen. Nach dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen kommt jeder, der für Ware oder eine Dienstleistung zu bezahlen hat, 30 Tage, nachdem der Rechnungsbetrag fällig wurde und er die Rechnung erhalten hat, "in Verzug" – und zwar dann, wenn der Verbraucher auf die Folgen in der Rechnung oder in der Zahlungsaufforderung hingewiesen worden ist. Von diesem Tag an können ihm Verzugszinsen berech-net werden. Oder es kann gegen ihn auch das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Oder er kann verklagt werden. Vorherige Mahnungen sind dafür nicht erforderlich (da der Kunde/Auftragnehmer ja automatisch "in Verzug geraten" ist). Nicht einmal eine Zahlungserinnerung wäre erforderlich. Oder – siehe oben – es wird zunächst "sanft erinnert"
Was aber nicht heißt, dass die Einziehung von Forderungen auf die lange Bank geschoben werden sollte, wenn sich abzeichnet, dass es mit der Bezahlung "etwas länger dauern" könnte. Hilft auch eine "letzte Erinnerung/Mahnung" nicht – verbunden mit dem Hinweis, dass vom 31. Tag nach Rechnungszugang Verzugszinsen von derzeit 6,62 Prozent berechnet werden dürften –, dann fragt es sich: offi-zielles Mahnverfahren oder Klage? (Bei kommerziellen Auftraggebern kann übrigens ein Verzugszins von 9,62% berechnet werden.)
Die Klage ist ein zuverlässiger – aber unter Umständen langwieriger Weg. Im Gegensatz dazu kann das Mahnverfahren unbürokratischer und schneller sein. Hier holt man sich beim Gericht oder im örtlichen Bürofachgeschäft den "Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid", füllt ihn aus, reicht ihn beim Amtsgericht ein, zahlt einen relativ geringen Kosten-Vorschuss – und überlässt das Weitere zunächst dem Schuldner. Der vom Gläubiger vorgestreckte Kosten-Vorschuss taucht in dem Formular als zusätzliche Forde-rung auf, die vom Schuldner zu begleichen ist.
Der Schuldner kann darauf dreierlei tun:
- Zahlen,
- das offizielle Mahnschreiben "vergessen"/wegwerfen,
- Widerspruch gegen die geltend gemachte Forderung einlegen (das Formular dafür liegt dem Mahnbescheid bei).
Reagiert der Schuldner innerhalb von 14 Tagen nicht, so kann der Gläubiger – innerhalb von sechs Monaten – zur zweiten Maßnahme greifen: dem Vollstreckungsbescheid. Er gleicht dem Mahnbescheid und wird vom Gerichtsvollzieher zugestellt – was dem Schuldner deutlicher als zuvor schon der Mahnbescheid klarmacht: Kommt auch darauf keine Antwort, dann wird der Vollstreckungsbescheid rechtswirksam – und die Forderung ist endgültig festgestellt. Das heißt: Kein Gericht wird mehr prüfen, ob sie berechtigt ist oder nicht. Das zweimalige Nicht-Reagieren hat den Schuldner zum endgültig Zahlungspflichtigen gemacht, er demnach die Forderung anerkannt.
Nun kann der nächste Schritt unternommen werden: Ein Gerichtsvoll-zieher wird versuchen, an das Geld des Schuldners zu kommen – notfalls durch Pfändung. Immer unterstellt, es ist noch "Masse" vorhanden, die zur Befriedigung des Gläubigers eingesetzt werden könnte. Dieser Schritt – nämlich zu "vollstrecken" – kann auch schon während der 14-tägigen Laufzeit des Vollstreckungsbescheides unternommen werden. Dies wird aber nur derjenige tun, der vermutet, dass ein weiteres Abwarten sich negativ auswirken könnte.
Was natürlich auch passieren kann: Der (vermeintliche) Schuldner legt gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch ein – was er ja auch schon nach Erhalt des Mahnbescheides hätte tun können. Geschieht das, so geht die Sache vor Gericht – mit allem Drum und Dran, also natürlich auch der Klärung der Frage, ob die Forderung überhaupt gerechtfertigt ist.
Das bedeutet aber zugleich: Hat ein Gläubiger den Eindruck, dass ein Kunde gar nicht zahlen will, dann sollte er sich überlegen, ob er sich den Weg über den Mahn- und Vollstreckungsbescheid nicht spart und gleich das Gericht einschaltet, um zu seinem Recht zu kommen.
Bei dem Vollstreckungsbescheid, der wirksam wurde, handelt es sich um einen gerichtlichen "Titel". Der bleibt 30 Jahre gültig, wie wenn ein Gerichtsurteil gesprochen worden wäre. Ohne Klage und Mahnverfahren verjähren Forderungen schon am Ende des dritten Jahres nach Zustellung der Rechnung.
BeispieleWelche Gerichtskosten werden fällig, wenn ein Mahnbescheid verschickt wird?
| |
Forderung
300,00 Euro
600,00 Euro
900,00 Euro
1.200,00 Euro
1.500,00 Euro
2.000,00 Euro
2.500,00 euro
3.000,00 Euro
3.500,00 Euro
4.000,00 Euro
5.000,00 euro
|
Gebühr
23,00 Euro
23,00 Euro
23,00 Euro
27,50 Euro
32,50 Euro
36,50 Euro
40,50 Euro
44,50 Euro
48,50 Euro
52,50 Euro
60,50 Euro
|
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.