Wirtschaft

Ab Juli 2009: Zum zweiten Mal Umzugskosten-Abzug erhöht

Nicht nur bei beruflichem Wohnungswechsel hilft der Fiskus tragen

(bü). Rechnungen für einen privat veranlassten Umzug dürfen als "haushaltsnahe Dienstleistung" vom steuerpflichtigen Einkommen abgesetzt werden: 20 Prozent des Rechnungsbetrages, maximal 4000 Euro im Jahr können seit Jahresbeginn 2009 die Steuer mindern. Dabei werden allerdings auch alle anderen haushaltsnahen Dienstleistungen mitgerechnet, etwa die Arbeit eines Gärtners oder einer Putzhilfe.

Grundsätzlich Anderes gilt, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und der Aufwand vom steuerpflichtigen Einkommen (also nicht von der tatsächlichen Steuerschuld) abgezogen werden kann. Wann ist das der Fall? Auf jeden Fall dann, wenn ein Arbeitnehmer in einer anderen Stadt eine Arbeit aufnimmt und deshalb umzieht. Hierzu zählen neben dem Wechsel des Arbeitgebers auch eine Versetzung innerhalb der Firma, ferner ein Umzug zur ersten Arbeitsstelle nach Beendigung der Ausbildung. Ein Umzug kann auch ohne Arbeitsplatzwechsel beruflich veranlasst sein, wenn der Weg zur Arbeit oder die Fahrzeit erheblich verkürzt werden, wobei im Regelfall von einer Stunde Zeitersparnis pro Arbeitstag ausgegangen wird.

Entsprechendes gilt für Arbeitgeber, die zum Beispiel in der Nähe eines Zweigbetriebes ihre (neue) Wohnung beziehen, weil sie dort häufiger zu tun haben als am bisherigen Tätigkeitsort.

Welche Umzugskosten mindern das steuerpflichtige Einkommen?

  • Wohnungsanzeigen; Maklergebühren (nicht für den Grundstückskauf)
  • Fahrkosten für die Wohnungssuche, Tage- und Übernachtungsgeld
  • Möbelspediteur, Miet-LKW; Reisekosten zum neuen Wohnort
  • Miete für die alte Wohnung, wenn die neue Arbeitsstelle sofort angetreten wurde und deshalb die Kündigungsfrist für die bisherige Wohnung nicht eingehalten werden konnte (längstens für 6 Monate).
  • Miete für die neue Wohnung, wenn sie sofort gemietet werden musste, aber nicht genutzt werden konnte (längstens für 3 Monate).
  • "Sonstige Umzugsauslagen". Sie reichen vom Trinkgeld für die Möbelpacker über neue Gardinen, die Installation für Herde, Öfen und Lampen, eine Änderung der Elektro-, Gas- oder Wasserinstallation, die Fernsehantenne, das Telefon, die Ummeldung des Autos bis zu Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung.
  • Hierfür können beim nächsten Jahressteuerausgleich bei Umzügen, die im ersten Halbjahr 2009 durchgeführt worden sind, folgende Pauschbeträge angesetzt werden:

      – für Alleinstehende 602 Euro,

      – für Verheiratete 1204 Euro,

      – plus 265 Euro für jede weitere zum Haushalt gehörende Person.

      – Aber auch höhere Kosten werden berücksichtigt, wenn dafür Belege vorliegen.

      – Für einen umzugsbedingten Nachhilfeunterricht der Kinder werden Aufwendungen bis zu 1514 Euro anerkannt.

  • Zum 1. Juli 2009 sind die Pauschbeträge wie folgt erhöht worden:
      – von 602 Euro auf 628 Euro

      – von 1204 Euro auf 1256 Euro

      – von 265 Euro auf 277 Euro

      – von 1514 Euro auf 1584 Euro.

    Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so kann er dies steuerfrei tun, wobei die Grenzen bei den Höchst- beziehungsweise Pauschalbeträgen liegen. Für die "sonstigen Umzugsauslagen" kann der Arbeitgeber auch mehr als die Pauschbeträge beisteuern – wiederum gegen entsprechende Nachweise der notwendigen Kosten.

    Wichtig: Die "sonstigen" Umzugskosten können pauschal mit 50 Prozent höher angesetzt werden, wenn innerhalb der vergangenen fünf Jahre bereits einmal berufsbedingt die Wohnung gewechselt wurde.

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