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- AZ 25/2009
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Recht
Eltern müssen auch für das Zweitstudium zahlen
Dasselbe gilt, wenn Eltern ihr Kind gegen seinen Willen "in einen nicht befriedigenden Beruf" gedrängt haben, der seinen Begabungen und Neigungen nicht entsprochen hat, etwa weil es später einmal "den Laden der Eltern übernehmen" sollte. (Az.: XII ZR 230/97)
Und in einem zweiten Grundsatzurteil entschied der BGH: Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt auch während einer zweiten Ausbildung verpflichtet, wenn diese in einem "engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang" stehen. Hier ging es um eine junge Frau, die nach ihrer Lehre als Bauzeichnerin Architektur studiert hat. Der Papa musste löhnen. (Az.: IVb ZR 51/88)
Weitere Gerichtsurteile zum Thema mit wechselndem Erfolg für Eltern und ihre Sprösslinge:
• Haben Eltern ihrer Tochter eine Ausbildung zur Europasekretärin finanziert und war sie bereits zwei Jahre lang in diesem Beruf tätig, so kann sie nicht für ein Studium der Volkswirtschaftslehre Unterhalt von Papa und Mama verlangen. (Bundesgerichtshof, XII ZR 148/99)
• Eltern schulden ihren Kindern Ausbildungsunterhalt zwar grundsätzlich bis zum Abschluss der "Regelschule". Bei mehrmaligem Sitzenbleiben entfällt der Anspruch nicht automatisch. Es ist zu prüfen, ob es den Eltern trotzdem noch zuzumuten ist, ihr Kind zu unterhalten. Hier wurde zugunsten der unterhaltsberechtigten Tochter berücksichtigt, dass die Ausbildung in einer ausländischen Schule – und nicht in der Muttersprache – absolviert wurde und dass "trotz der langen Schulzeit noch eine positive Erfolgsprognose gestellt werden" konnte. (Oberlandesgericht Köln, 4 UF 90/04)
• Macht ein Sohn nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Industriemechaniker, entschließt er sich jedoch, danach seine Fachhochschulreife nachzuholen und ein Studium im Fach Audiovisuelle Medien zu beginnen, so kann er von seinem Vater keine Unterhaltszahlungen mehr verlangen, weil Ausbildung und Studium "in keinem sachlichen Zusammenhang" stehen. (Oberlandesgericht Stuttgart, 11 UF 64/01)
• Schließt ein Mädchen ihre Schulkarriere mit einem Hauptschulabschluss ab und beginnt sie vier Jahre danach mit einem Kurs an der Abendschule, um den Realschulabschluss nachzuholen, so muss der Papa – der von Kind und Frau getrennt lebt – keinen Ausbildungsunterhalt (mehr) zahlen. Eltern müssen nicht ohne Weiteres dafür einspringen, wenn das Kind später nach einem "erfolgreicheren" Schulabschluss strebt. In solchen Fällen bestehe nur dann Anspruch auf Unterhalt, so das Brandenburgische Oberlandesgericht, wenn es "angesichts der schulischen Leistungen angemessen erscheint" (was hier nicht angenommen worden war). (Az.: 9 WF 159/07)
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