Recht

Wie verschwiegen dürfen (müssen) Ärzte sein?

Patientenrechte im Krankenhaus

(bü). Dass Patienten nicht dem Willen ihrer Ärzte ausgesetzt sind, hat sich herumgesprochen. Sie haben mehr Rechte, als oft gedacht.

Das ist gut nachzuvollziehen: Ein Krankenhausaufenthalt steht an. Zunächst zur "Beobachtung". Vielleicht muss aber auch operiert werden. Kaum jemand kann sich davon freisprechen, dass ihn ein banges Gefühl beschleicht. Ob alles gut geht? Wie weit wird der Arzt mich in seine Behandlung einbeziehen?


Jeder Arzt ist verpflichtet, seine Patienten über die Risiken einer Behandlung – etwa eine Strahlentherapie – zu informieren. Ohne Zustimmung darf ein Doktor grundsätzlich auch keinen Eingriff vornehmen ("operieren"). Der Arzt muss wahrheitsgemäß, vollständig und verständlich antworten. Die "letzte Entscheidung" – etwa: soll operiert werden oder nicht? – liegt beim Patienten (natürlich von Notfällen, zum Beispiel bei Bewusstlosigkeit, abgesehen).


Dass sehr sorgfältig behandelt werden muss, versteht sich. Das heißt: Der Arzt muss in direktem Kontakt mit seinem Patienten die Vorgeschichte (Anamnese) durchführen und die Therapie planen.


Dazu gehört auch, die "passenden" Arzneimittel zu verordnen und wegen der Einnahme nicht nur auf den Beipackzettel zu verweisen. Der Arzt hat auch darüber entsprechend dem "Empfängerhorizont" seiner Patienten aufzuklären.


Und die Patienten haben das Recht, ihre Behandlungsunterlagen einzusehen; sogar Fotokopien dürfen verlangt werden – wenn auch gegen Erstattung der Kopierkosten.


Das sind die Regeln. In der Praxis verläuft ein Krankenhausaufenthalt normalerweise problemlos, ohne dass in jeder Phase der Behandlung die Regeln "abhakfähig" vor Augen sind. Aber wenn nicht? An wen kann man sich im Falle eines Falles wenden?

Mehr und mehr Krankenhäuser haben Patientenfürsprecher, die für solche Fälle kompetente Ansprechpartner sind. Auch der Hausarzt könnte – zumindest telefonisch – konsultiert werden, um sich bei ihm noch einmal zu vergewissern, keine unnötigen Schritte zu tun. Dass zuvor versucht werden sollte, mit dem Klinikarzt in einem klärenden Gespräch ins Reine zu kommen, versteht sich. Und es dürfte in einem solchen Fall auch selbstverständlich sein, dass auf Patientenseite ein Angehöriger oder guter Bekannter mit dabei ist – nach dem Motto: vier Ohren hören mehr als zwei.

Apropos Angehörige. Inwieweit sind Ehepartner, Kinder & Co. bis hin zu Freunden berechtigt, Auskünfte über den Zustand eines ihnen nahestehenden Patienten zu erlangen? Grundsätzlich besteht darauf kein Anspruch, weil Ärzte der Schweigepflicht gegenüber jedermann unterliegen (von Ausnahmen abgesehen, etwa die Krankenkasse betreffend).

Der Patient kann den Arzt jedoch von dieser Pflicht befreien. Das geschieht etwa dadurch, dass der Angehörige zum Beispiel – siehe oben – gemeinsam mit dem Ehegatten das Aufnahmegespräch führt oder dass der Patient die Person(en) seines Vertrauens ausdrücklich benennt. Ist das, zum Beispiel wegen der Schwere der Krankheit nicht möglich (gewesen), so handelt der Arzt nach dem mutmaßlichen Willen seines Patienten. Andererseits kann der Arzt auch verpflichtet werden, Angehörige nicht über jedes Detail zu unterrichten, etwa wenn es um seine vermutlich nicht mehr heilbare Krankheit geht

Und wenn der Eindruck entsteht, der Arzt "mauere", halte Informationen also unrechtmäßig zurück? Oder hat er vielleicht sogar einen Eingriff vorgenommen, ohne zuvor ausführlich über mögliche Folgen aufgeklärt zu haben? Kann das vor Ort nicht geklärt werden, so bleibt der Weg zum Rechtsanwalt – und vors Gericht, wo nicht zum ersten Mal über einen "ärztlichen Kunstfehler" gestritten würde. Die Krankenkassen sind auf diesem Weg behilflich, wenn sie auch nicht selbst das Verfahren führen dürfen.

Literaturtipp


Ihr gutes Recht als Patient – herausgegeben von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit der Stiftung Warentest. Zu haben für 12,90 € im Buchhandel (ISBN 13:978-3-933705-96-9), in jeder Verbraucherberatungsstelle, oder per Post:
VZ NRW, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf.

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