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- AZ 27/2009
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Recht
Teurer Reiserücktritt
Die werdenden Mütter in München scheinen dabei besonders reisefreudig zu sein. Das Amtsgericht der bayerischen Landeshauptstadt hatte zu diesem Thema bereits allerhand zu tun.
So buchte eine schwangere Münchnerin eine Reise nach Ägypten. Außerdem schloss sie eine Reiserücktrittskosten-Versicherung ab. Als sie die Reise aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden stornieren musste, verweigerte die Versicherung die Leistung – zu Recht. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass die Beschwerden, die letztlich zur Absage des Urlaubs führten, bereits vor der Buchung der Reise einmal aufgetreten waren. Somit war der Frau das Risiko bekannt, als sie den Reisevertrag unterschrieb. Das müsse die Assekuranz nicht tragen, so das Gericht. (Az.: 281 C 36706/06)
In einer zweiten Entscheidung hatte eine Schwange-re eine Reise auf Anraten ihres Arztes storniert. Auch hier wollte die Reiseversicherung die Gebühren für die Stornierung nicht übernehmen – und musste es ebenfalls nicht. Und das, obwohl beim Abschluss der Versicherung noch keine offizielle Bestätigung eines Arztes über den Zustand der Frau vorgelegen hatte, sie aber bereits schwanger war. Der Grund für den Reiserücktritt lag bereits vor Abschluss des Reisevertrages vor. (Az.: 191 C 27394/99)
In einem dritten Urteil ging es nicht direkt um Schwangerschaftsbeschwerden, sondern um die Impfungen, die für eine Fernreise dringend empfohlen wurden – jedoch nicht mehr durchzuführen waren. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung verweigerte die Übernahme der Stornogebühren für die Absage der Flugreise, weil der Grund für den Rücktritt (= die Gefahr durch die Impfung) mit der Schwangerschaft in Verbindung stand. Das Gericht stimmte zu. (Az.: 282 C 29978/96)
Positives für werdende Mütter gibt es aus dem Rheinland zu melden. Vor dem Landgericht Köln stand eine werdende Mutter, die eine Reise auf die Seychellen gebucht hatte, bevor ihr Gynäkologe – 14 Tage vor geplantem Reiseantritt – eine Zwillingsschwangerschaft feststellte. Zehn Tage, nachdem sie die Nachricht erhalten hatte, stornierte sie den Flug – auf Anraten des Arztes. "Zu spät", wie die Reiserücktrittskosten-Versicherung meinte. Sie hätte ihre "Schadenminderungspflicht" verletzt, weil sie nicht unverzüglich nach der "frohen Kunde" storniert hatte, sondern erst vier Tage vor Abflug. Der Reiseveranstalter verlangte 80 Prozent des Reisepreises – die Versicherung wollte nur 35 Prozent davon übernehmen. Das Gericht entschied, dass insbesondere bei einer solch "nicht alltäglichen" Reise eine "Überlegfrist" einzuräumen sei und sprach insgesamt 55 Prozent des Preises zu (was hier zusätzliche 1500 Euro für die Frau und ihren Ehemann brachte). (Az.: 24 S 40/06)
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