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- AZ 37/2009
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Patienten dürfen mit der AOK nicht machen, was sie wollen
(bü). Genehmigt eine gesetzliche Krankenkasse (hier die AOK) einer Patientin eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes, so muss die Kasse später eine von einem Zahnarzt aus Tschechien erstellte Rechnung, die außerdem als "Kostenvoranschlag" bezeichnet worden ist, nicht begleichen, wenn zwischen Genehmigung des ursprünglichen Kostenplans und Einreichung der Rechnung rund anderthalb Jahre liegen. Es fehlt dann am sogenannten Genehmigungserfordernis, weil ein Heil- und Kostenplan nach Ablauf von sechs Monaten seine rechtliche Wirkung verliert. Damit wird auch die europarechtliche Dienstleistungsfreiheit nicht verletzt.
(Bundessozialgericht, B 1 KR 19/08)
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