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Recht
Der verkorkste Kegelausflug
Doch schon bei der "Beschlussfassung" gibt es vielfach erste Diskussionen. Müssen alle Mitglieder des Vereins zustimmen? Oder reicht es, wenn sich die Mehrheit für ein bestimmtes Ziel entscheidet? Was ist mit denen, die wegen Krankheit, anderer Verhinderungen – oder schmollend – zurückbleiben? Heiße Diskussionen, Vereinsaustritte oder gar die Auflösung eines Clubs sind schon mal die Folge der rechtlichen Unklarheiten darüber, was, wann und wie aus der Vereinskasse finanziert werden darf.
Ab wann gilt eine Gruppeals Verein?
Nach dem Sprachgebrauch wäre zum Beispiel ein Kegelverein als Verein im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einzuordnen. Was zur Folge hätte, dass Beschlüsse des Vereins mit "einfacher Mehrheit" getroffen werden könnten – und für alle Mitglieder verbindlich wären. Dabei käme es nicht einmal darauf an, ob alle Mitglieder an der Abstimmung beteiligt waren. Für das Vereinsrecht des BGB gilt vielmehr, dass bei ordnungsgemäßer Einberufung der Versammlung die Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder entscheidet. Nicht jeder "Vereins"-Zusammenschluss ist jedoch tatsächlich ein Verein im Sinne des BGB. Das sind nur solche Gruppen, die durch eine wechselnde Mitgliedschaft gekennzeichnet sind: Mitglieder scheiden aus oder treten ihm bei, während Kegelclubs meistens durch persönliche Bekanntschaften gekennzeichnet sind und nicht generell jedermann, der kegeln möchte, offen stehen. Schon dies schließt daher in der Regel die Anwendung des Vereinsrechts – und mithin die geschilderte Mehrheitsregelung aus.
Die BGB-Gesellschaft
Neben dem Vereinsrecht gibt es noch die "BGB-Gesellschaft". Voraussetzung dafür ist lediglich, dass sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun, der sowohl ideeller als auch wirtschaftlicher Natur sein kann. Es bedarf weder eines formalen Vorstandes noch einer Satzung. In aller Regel wird die Konstruktion der BGB-Gesellschaft daher eher auf den Kegel-"Verein" passen. Die eingangs gestellten Rechtsfragen beantworten sich dann wie folgt:
- Beschlüsse über gemeinsame Unternehmungen, die aus der Vereinskasse finanziert werden, müssen einstimmig getroffen worden sein.
- Widerspricht ein Mitglied dem Beschluss, so kann er nur dann durchgesetzt werden, wenn das Mitglied aus der Gemeinschaft ausscheidet; ihm ist dann sein Anteil am "Vermögen" zu erstatten.
- Das bedeutet zugleich: Unternehmen die Vereinsmitglieder etwas auf Kosten der Vereinskasse und kann oder will ein einzelnes Mitglied an der Unternehmung nicht teilnehmen, so können die übrigen nicht dessen Anteil "mit verbraten". Dieser Anteil ist vielmehr dem Mitglied, das nicht teilgenommen hat, zu vergüten.
Hat allerdings ein Kegelclub eine Satzung, so ist folgendes Urteil des Amtsgerichts Essen interessant: Ist in der Satzung des Kegelclubs geregelt, was mit dem Anteil der Mitglieder an der Kegelkasse geschieht, wenn sie nicht am Jahresausflug teilnehmen, so müssen sich die Nichtteilnehmer dem beugen, wenn sie ihren Anteil nicht ausgezahlt bekommen – falls sie keinen "triftigen Grund" fürs Daheimbleiben nennen können (Az.: 20 C 310/94).
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