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GSK kämpft um Reimport-Beschränkungen
Im März 1998 hatte die spanische GSK-Tochter neue allgemeine Verkaufsbedingungen eingeführt. Diese sahen vor, dass spanische Großhändler bestimmte GSK-Arzneimittel zu einem niedrigeren Preis erhielten, wenn sie diese für den spanischen Markt einkauften. Teurer wurde es für die Grossisten, wenn sie beabsichtigten, die Präparate in andere EU-Mitgliedstaaten auszuführen. Damit bezweckte GSK, den Parallelhandel zu beschränken, den die spanischen Zwischenhändler aufgrund der Preisunterschiede zwischen Spanien und anderen Mitgliedstaaten betrieben. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen meldete GSK bei der Kommission an. Das Unternehmen wollte bestätigt bekommen, dass die Vereinbarung nicht nach dem Gemeinschaftskartellrecht untersagt ist. Hilfsweise erbat es die Entscheidung, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung von dem Kartellverbot vorliegen (Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag). 2001 untersagte die Kommission die allgemeinen Verkaufsbedingungen von GSK mit der Begründung, dass sie gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstießen. Zudem habe GSK nicht nachgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Freistellung als Vereinbarung, die zur Förderung des technischen Fortschritts beitrage, erfüllt seien.
GSK geht gegen Kommissions-Entscheidung vor
GSK ließ diese Entscheidung nicht auf sich sitzen und so wanderte der sogenannte "Spanish dual pricing case" schließlich vor den EuGH. Dieser bestätigte in erster Instanz den von der Kommission festgestellten Verstoß gegen das Kartellverbot, hob die Entscheidung aber dennoch auf (Urteil vom 27. September 2006, Rs. C-168/01). Die Richter waren der Ansicht, dass die Kommission den Freistellungsantrag von GSK nicht angemessen geprüft habe. Insbesondere sei die Frage, ob die allgemeinen Verkaufsbedingungen durch einen Beitrag zur Innovation, die im Pharmasektor eine zentrale Rolle spiele, einen wirtschaftlichen Vorteil erzeugen könnten, nicht hinreichend vertieft worden. Sowohl GSK einerseits als auch die Kommission und zwei Arzneimittelhändlerverbände andererseits legten Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, mit denen sie verschiedene Rechtsmittelgründe geltend machten. Diese wurden nun mit Urteil vom 6. Oktober zurückgewiesen.
Zwar kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es das Vorliegen eines wettbewerbswidrigen Zwecks von dem Nachweis abhängig gemacht habe, dass die Vereinbarung Nachteile für die Endverbraucher beinhalte und geschlossen habe, dass die Vereinbarung keinen solchen Zweck verfolge. Im Ergebnis, so der EuGH, führe diese Verletzung des Gemeinschaftsrechts aber nicht zu einer Aufhebung des Urteils, da sich die Urteilsformel aus anderen Rechtsgründen als richtig erweise. Das Gericht habe nämlich den Teil der Entscheidung der Kommission bestätigt, mit dem die Unvereinbarkeit der allgemeinen Verkaufsbedingungen mit dem Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen festgestellt wurde. Damit sei das Rechtsmittel von GSK, soweit es darauf abzielt festzustellen, dass die Vereinbarung mit Art. 81 Abs. 1 EG vereinbar ist, abzuweisen.
Freistellungsantrag ist erneut zu prüfen
Auch hinsichtlich des Freistellungsantrags wies der EuGH die Rechtsmittel sämtlicher Verfahrensbeteiligter zurück. Dabei verwies es auf einige Punkte, die die Kommission bei der Prüfung, ob eine Vereinbarung vom Kartellverbot ausgenommen werden kann, zu beachten hat.
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