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Steuer
Erbschaftsteuerreform 2009
Eckpunkte der Reform
Die sogenannte Kernfamilie (Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder) werden gegenüber dem bisherigen Recht – zum Teil erheblich – begünstigt.
Entferntere Verwandte (etwa: Nichten und Neffen, Geschwister) können – ausgenommen bei kleineren Erbschaften – als Verlierer der Reform angesehen werden.
Immobilien werden künftig meistens höher bewertet als bisher – mit der Folge einer höheren Erbschaftsteuer. Dies wird durch höhere Freibeträge zumindest zum Teil ausgeglichen.
"Millionenerben" sollen auch in Zukunft über die Erbschaftsteuer "ihren Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwesens leisten", so die Bundesregierung.
Das Familienheim
Ein Haus, das im Privatvermögen steht ("Familienheim"), kann steuerfrei geerbt werden – unabhängig davon, ob es eine Wohnfläche von 100 qm oder 300 qm hat, ob es 150.000 Euro oder 1 Million Euro wert ist. Das gilt für den
Ehegatten (Witwen, Witwer)
Eingetragenen – gleichgeschlechtlichen – Lebenspartner (nicht für den nichtehelichen heterosexuellen Lebenspartner)
die Kinder und die
Enkel, sofern deren Elternteil (also das Kind eines Erblassers) nicht mehr lebt.
Bedingung ist in allen Fällen, dass das Objekt mindestens zehn Jahre lang "selbst bewohnt" wird. Für Kinder/Enkel gilt zusätzlich, dass die Steuerfreiheit nur bis zu einer Wohnfläche von 200 qm greift; Keller, Garage und sonstige Nutzflächen zählen nicht mit. Größere Anwesen führen jedoch nicht zwangsläufig zu einer Steuerzahlung – siehe weiter unten.
Wird das Familienheim – beispielsweise von der Witwe des Verstorbenen – innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft oder auch nur vermietet, so entfällt rückwirkend die Steuerfreiheit. Auch eine Nutzung als "Zweitwohnung" würde nicht ausreichen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Gesetz für den Fall vor, dass "die Selbstnutzung aus zwingenden objektiven Gründen aufgegeben wird". Beispiele dafür sind der Eintritt einer erheblichen Pflegebedürftigkeit (Pflegestufe III) und der Tod des Erben.
Wichtig ist auch: Der Erblasser muss in dem Haus bis zu seinem Tod gewohnt haben. Dass dieses "Wohnen" auch für den Fall gilt, dass er krankheitsbedingt nicht körperlich anwesend sein konnte, also sich in einem Krankenhaus aufgehalten hat und dort gestorben ist, versteht sich. Selbst der vorübergehende Aufenthalt bei einem seiner Kinder, das ihn pflegt, dürfte kein Hindernis sein – solange das Haus nicht "aufgegeben" wird. (Schließlich "wohnt" man ja auch noch "zu Hause", wenn man im Winter für drei Monate in südlichen Gefilden lebt.)
Da Kinder oft nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, wenn sie sie beerben, sie aber das hinterlassene Haus nur steuerfrei übernehmen können, wenn sie darin wohnen, heißt es für sie: unverzüglich umziehen. Innerhalb welcher Zeit dies der Fall sein muss, das ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Es wird wohl auf den Einzelfall ankommen, etwa ob das Kind zur Miete wohnt oder ein eigenes Anwesen hat; ob es weit entfernt lebt und dort auch beruflich tätig ist; und ob es in Deutschland oder anderswo seine Zelte aufgeschlagen hat. Je nachdem könnte von der Finanzverwaltung ein Umzug innerhalb von einem bis zwei Monaten oder von einem halben Jahr erwartet werden. Die Gerichte werden es zu gegebener Zeit richten
Probleme könnte es auch geben, wenn ein von einem Kind geerbtes Familienheim aus seiner Sicht maximal 200 qm groß ist, aus Sicht der Finanzbehörde aber größer. Doch ein Streit um 5 oder 10 Quadratmeter lohnt sich aus beiderlei Sicht nicht. Denn die "200 qm" bleiben ja auf jeden Fall steuerfrei; nur auf die übersteigenden Quadratmeter darf der Fiskus seine Hand legen. Und dafür gelten ja die neuen Erbschaftsteuerfreibeträge, die nicht nur für den Ehepartner und den Eingetragenen Lebenspartner stark angehoben worden sind, sondern auch für die Kinder und Enkel, deren Eltern schon gestorben sind und die – steuerrechtlich – an die Stelle ihrer Eltern treten. Außerdem dürfte es für die Feststellung der Größe von der Finanzverwaltung klare Kriterien geben, so dass ein Streit über die Größe des Objekts die Ausnahme bleiben dürfte.
Hinterlässt zum Beispiel ein Vater seinen beiden Töchtern ein Haus (Wert: 500.000 Euro) und außerdem Kapitalvermögen (in Höhe von ebenfalls 500.000 Euro), so geht die Tochter, die in das Haus einzieht (beziehungsweise weiter darin wohnt), steuerfrei aus. Ihre Schwester muss – auf den ihren Freibetrag um 100.000 Euro übersteigenden Betrag – 11 Prozent = 11.000 Euro Erbschaftsteuer bezahlen (siehe Tabellen). Dafür hat sie den Vorteil, mit dem restlichen Vermögen von 489.000 Euro "machen zu können, was sie will", während ihre Schwester – zumindest für die ersten zehn Jahre – an die vom Vater geerbte Immobilie gebunden ist. Denn ein Verkauf oder eine Vermietung des bebauten Grundstücks würde rückwirkend die Steuerpflicht nach sich ziehen – natürlich ebenfalls unter Berücksichtigung des 400.000 Euro-Freibetrages, der dann ja auch für sie anzusetzen wäre. Als (steuerfreie) Bewohnerin des Hauses könnte sie allerdings weitere Vermögenswerte vom Vater steuerfrei erben – bis zu 400.000 Euro.
Komplizierter kann es werden, wenn Kinder gemeinsam eine Immobilie erben, etwa je zur Hälfte. Ziehen sie beide ein, so bleiben sie beide steuerfrei – die übrigen Voraussetzungen unterstellt. Darf das Haus dann aber bis zu 400 qm groß sein?
Es liegt auf der Hand, dass plötzliche Änderungen der Lebensumstände (etwa eine berufliche Herausforderung, eine neue Partnerschaft) dazu führen können, dass die Auflage, die geerbte Immobilie selbst nutzen zu müssen, von heute auf morgen kaum noch zu erfüllen ist. Die daraus resultierende Steuerpflicht kann den Erben dann sogar noch stärker als bisher treffen, weil Immobilien – so hat es das Bundesverfassungsgericht gefordert – jetzt mit wesentlich höheren Beträgen der Steuer zu unterwerfen sind als bisher (siehe weiter unten).
Die neuen Steuerfreibeträge
Die neuen "persönlichen Freibeträge" (s. Tab. 1) im Erbschaftsteuerrecht gelten unabhängig von der speziellen Regelung für das Familienheim. Sie können also zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Die Tabellen zeigen, dass sich die Steuerfreibeträge zum Teil erheblich erhöht haben. Nur das übersteigende Erbe wird mit Steuern belegt. Die interessanteste Variante ist für die Eingetragenen Lebenspartner vorgesehen. Bisher galten sie – obwohl "verheiratet" – als Fremde und waren nicht nur dem niedrigsten Freibetrag zugeordnet. Sie hatten auch die in der Steuerklasse III maßgebenden höchsten Steuersätze zu akzeptieren, die auf Erbschaften oberhalb des geringen Freibetrags von 5200 Euro anfielen. Nunmehr sind sie beim Freibetrag wie Eheleute zu behandeln, können also etwa das Hundertfache des bisherigen Freibetrages steuerfrei erben. Für übersteigendes Vermögen aber bleiben sie der Steuerklasse III zugeordnet, die nun auch noch mit wesentlich höheren Steuersätzen zulangt als bisher.
Die neuen Steuersätze
Wie das steuerpflichtige (die Freibeträge übersteigende) Vermögen besteuert wird, zeigt Tabelle 2.
Ablesebeispiele:
Bei einer Erbschaft in der Erbschaftsteuerklasse I sind die Steuersätze komplett unverändert geblieben. Ein steuerpflichtiges Erbe in Höhe von 100.000 Euro wird also nach wie vor mit 11 Prozent = 11.000 Euro besteuert. (Dabei könnte es sich zum Beispiel um ein Haus im Wert von 500.000 Euro handeln, welches ein Sohn erbt, in das er aber nicht einzieht. Abzüglich des für ihn maßgebenden Freibetrages in Höhe von 400.000 Euro verbleiben 100.000 Euro, die mit Steuern belegt werden.)
In der Steuerklasse II steigt die Steuer bei einem steuerpflichtigen Nachlass in derselben Höhe (also 100.000 Euro) von 17.000 Euro um 13.000 Euro auf 30.000 Euro. In Steuerklasse III beträgt die Steigerung nur 7000 Euro, da bisher schon 23.000 Euro zu berappen waren und es jetzt (auch "nur") 30.000 Euro sind.
Die Bewertung von "Familienheimen"
Dem Bundesverfassungsgericht war es nicht recht, dass vererbte Immobilien im Regelfall zu einer günstigeren Besteuerung führten als Barschaften oder Wertpapiere, die sich im Nachlass befanden. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung tragen müssen – und für Eigentumswohnungen sowie Ein- und Zweifamilienhäuser ein "Vergleichswertverfahren" eingeführt. Übersetzt: Durch einen Vergleich mit anderen Immobilien soll festgestellt werden, wie hoch zum Beispiel der Kaufpreis des hinterlassenen Grundstücks mit Wohnhaus wäre, würde es veräußert. Es soll sich um "hinreichend vergleichbare" Grundstücke handeln. Man braucht kein Prophet zu sein: die Auffassungen darüber, wann zwar keine absolute, aber immerhin "hinreichend vergleichbare" Übereinstimmung etwa zwischen dem vererbten Haus und anderen Häusern besteht, werden unterschiedlich sein. Grundlage dafür sollen die von Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise sein. Ergänzend dazu dürfte aber wohl auch auf vorliegende Unterlagen zurückgegriffen werden, die zu vergleichbaren Kaufabschlüssen geführt haben. Die Gerichte werden über Arbeit nicht klagen
… denn auch in einer Reihenhaussiedlung können die – von Beginn an fast identischen – Behausungen durchaus im Wert differieren. So haben einige von ihnen inzwischen ein wertvolleres Innenleben als andere (Parkett statt Teppichboden; Marmor statt Fliesen). Zum anderen liegt es an den Eigentümern, ihre Immobilie durch Pflege "wertstabil" zu halten, andere kümmert das weniger. Eine Wärmedämmung oder Verklinkerung sind weitere Beispiele für wertsteigernde Maßnahmen. Welche der ursprünglich "wertgleichen" Häuser sollen als Maßstab für die Bewertung der geerbten Immobilie dienen? Möglicherweise kommt es darauf an, welches Haus in dieser Siedlung zuletzt vor dem aktuell zu beurteilenden Erbfall verkauft wurde
Die Bewertung sonstiger Immobilien
Für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie für gemischt genutzte Grundstücke ist das Ertragswertverfahren vorgesehen. Ausgangspunkt ist der "Jahresrohertrag" (also die Jahresmiete ohne Umlagen), der um die Bewirtschaftungskosten zu kürzen ist. Nachdem so der "Reinertrag" des Grundstücks ermittelt wurde, ergeben weitere Berechnungen den Gebäudereinertrag, den Gebäudeertragswert, den Bodenwert und schließlich den Grundbesitzwert. Schließlich sieht das Gesetz auch noch ein Sachwertverfahren für Grundstücke vor, das bei sonstigen bebauten Grundstücken anzuwenden ist. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang von einem "bürokratischen Monster noch nicht absehbaren Ausmaßes". Vermutet wird, dass die Gilde der Gutachter einen rasanten Zulauf bekommen wird. Denn das Gesetz sieht für den Fall, dass Behörde und betroffener Immobilienbesitzer über den ermittelten Wert nicht einig sind, ausdrücklich die Möglichkeit vor, einen Gutachter einzuschalten.
Steuern können gestundet werden
Das Bundesverfassungsgericht hat verfügt, dass Immobilienvermögen grundsätzlich nach dem tatsächlichen, dem "Verkehrswert" zu besteuern ist. Das kann zur Folge haben, dass Erben vermieteter oder selbstgenutzter Immobilien wegen fehlender Mittel zum Verkauf getrieben werden. Das soll dadurch vermieden werden, dass die fällige Steuer bis zu zehn Jahre lang gestundet werden kann – und dies zinslos. (Nach einer Schenkung fallen allerdings Zinsen an.) Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass bei Mietwohngrundstücken der ermittelte Wert um 10 Prozent reduziert wird, was eine entsprechend geringere Steuer zur Folge haben kann.
Alternativen für Familienbetriebe
Wer einen Familienbetrieb erbt, der hat zwei Möglichkeiten, die darauf an sich fälligen Steuern zu sparen:
Er kann sich verpflichten, die Firma (mit mehr als 10 Beschäftigten) wenigstens sieben Jahre lang selbst fortzuführen statt sie zu verkaufen. In diesem Zeitraum muss er dafür sorgen, dass die Lohnkosten nicht sinken. Das heißt: Nach zehn Jahren müssen – auf die Lohnsumme der letzten fünf abgeschlossenen Wirtschaftsjahre vor dem Erbfall bezogen – wenigstens 650 Prozent Lohnkosten zusammengekommen sein. Ist das der Fall, so bleibt das Erbe steuerfrei. Ansonsten wird nachversteuert. Gibt der Erbe zwischenzeitlich auf, etwa weil er den Betrieb verkauft, so wird ihm die bis dahin zurückgelegte Zeit angerechnet. Durchschnittlich entfällt die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Vermögen pro Jahr der Betriebsfortführung zu 14,28 Prozent. – Bedingung für diese Art der Betriebsübernahme ist, dass das sogenannte Verwaltungsvermögen dieses Unternehmens (etwa vermietete Immobilien) maximal 50 Prozent des Gesamtwertes beträgt, andernfalls die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen werden kann.
Oder er verpflichtet sich für zehn Jahre zur Fortführung des Betriebes und zur Zahlung von insgesamt 1000 Prozent des Lohnniveaus aus den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall. In diesem Fall muss auf 10 Prozent des Betriebsvermögens Erbschaftsteuer gezahlt werden (abzüglich der Freibeträge – wie sonst auch), wenn die Vorgaben nicht erfüllt werden. – In dieser Variante darf das Verwaltungsvermögen höchstens 10 Prozent des Betriebsvermögens ausmachen. Diese Alternative ist übrigens unwiderruflich zu beantragen. Das bedeutet, dass dann auch die zehnjährige Frist einzuhalten ist. Der Erbe kann also nicht etwa nach sieben Jahren auf die Grundförderung "umschwenken".
Wer gepflegt hat, bekommt höheren Erbanteil
Wer einen Pflegebedürftigen unentgeltlich (beziehungsweise gegen ein "unzureichendes Entgelt") gepflegt hat, der kann ein Erbe, das von dieser Person zugestanden wurde, bis zu 20.000 Euro steuerfrei behalten. Bisher waren es nur 5200 Euro. Bedingung: "Das Zugewendete ist als angemessenes Entgelt anzusehen", darf also nicht unverhältnismäßig hoch sein (was den Schluss zuließe, nicht allein die Pflegetätigkeit solle entgolten werden).
In diesem Zusammenhang interessiert: Das Erbrecht soll künftig (das Datum steht noch nicht fest) den Passus enthalten, dass ein Erbe, der einen Angehörigen gepflegt hat, aus dem Nachlass vorab einen Anteil erhalten soll. Dieser Anteil richtet sich nach der Dauer der Pflege und der Pflegestufe. Beträgt zum Beispiel ein Erbe 100.000 Euro und haben zwei Schwestern sich diesen Betrag an sich zu teilen, so bekommt eine von ihnen, die den Erblasser gepflegt hat, zunächst steuerfrei 20.000 Euro, wenn dies ihrer vorherigen Pflegetätigkeit entspricht. Die restlichen 80.000 Euro werden 50:50 geteilt, so dass die pflegende Tochter 60.000 Euro erhält, ihre Schwester 40.000 Euro.
Eine Adoption kann einen höheren Freibetrag bringen
Erwachsene Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erben, fremde Bezugspersonen dagegen maximal 20.000 Euro. Das könnte die Überlegung fördern, einen guten Bekannten zu adoptieren – auch wenn er schon volljährig ist. Doch lässt sich eine Adoption nicht ohne Weiteres durchführen. Das Vormundschaftsgericht, das dafür zuständig ist, wird prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Und dazu gehört vor allem, dass eine Erwachsenen-Adoption "sittlich gerechtfertigt" ist. Davon kann ausgegangen werden, wenn zwischen dem "Annehmenden" und dem "Anzunehmenden" ein natürliches Eltern-Kind-Verhältnis entstanden oder doch objektiv zu erwarten ist. So hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken die Adoption einer 25-jährigen rumänischen Pflegerin einer kinderlosen Ehefrau gebilligt. Die Vorinstanz hatte noch argumentiert, dass in solchen Fällen eine "Mutter-Kind-Beziehung" nicht aufgebaut werden könne. Das OLG war anderer Ansicht (Az.: 3 W 121/05).
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