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- AZ 52/2009
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Nach der Scheidung: Unterhaltszahlungen
Und dort bleibt alles "in Fluss". So hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass entgegen seiner früheren Rechtsprechung Kindergartenbeiträge in den Unterhaltstabellen nicht enthalten sind. Und das soll unabhängig davon gelten, wie hoch der ansonsten fällige Unterhalt für das Kind ausfällt. Dieses Urteil bringt einer unterhaltsberechtigten Mutter für das gemeinsame Kind, das vormittags den Kindergarten besucht, bis zu 298 Euro zusätzlich zum normalen Unterhalt pro Monat. Davon abziehen darf der Papa den Betrag, der darin für die Verpflegung des gemeinsamen Sohnes enthalten sein sollte.
Apropos Kindergarten. Geschiedene Mütter sind nach dem neuen Unterhaltsrecht verpflichtet, sich schon dann wieder um eine bezahlte Arbeit zu kümmern, wenn ihr Kind drei Jahre alt geworden ist. Die Bedingung dafür: Für das Kind ist eine Betreuungsmöglichkeit vorhanden. In einem weiteren aktuellen BGH-Urteil ging es um einen siebenjährigen Jungen. Der Vater hatte seinen Unterhalt für ihn bereits gekürzt, nachdem die Ex-Frau und Mutter eine 7/10-Stelle als Lehrerin aufgenommen hatte. Nun verlangte er, dass sie wieder voll einsteige. Der Junge könne ganztags betreut werden, nach der Schule zum Beispiel in einem Hort. Der BGH folgte dem unter der Voraussetzung, dass die Vorinstanz, das Oberlandesgericht, prüft, ob dafür eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorhanden ist. (Az.: XII ZR 74/08)
- Was können Kinder an Unterhaltszahlungen erwarten? Nach der (bundesweit anerkannten) "Düsseldorfer Tabelle" kommt es auf das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und das Alter des Kindes an. Beispiele, wenn für ein oder zwei Kinder Unterhalt pro Kind zu zahlen ist (das dem Vater zustehende halbe Kindergeld bereits abgezogen) zeigt die Tabelle.
- Was steht dem unterhaltspflichtigen Vater von seinem Lohn als "Selbstbehalt" gegenüber seinen minderjährigen Kindern zu? Das unantastbare Nettoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro pro Monat, gegenüber volljährigen Kindern 1.100 Euro (gegenüber dem geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartner sind es 1.000 Euro). Entsprechendes gilt natürlich für unterhaltspflichtige Mütter.
Wichtig auch: Wer Unterhalt an die oder den "Ex" zu zahlen hat, der kann bis zu 13.805 Euro pro Jahr vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen ("Realsplitting"). Die oder der "Ex", die den Unterhalt kassieren, müssen das Geld allerdings versteuern, können sich das aber vom anderen Ex-Partner erstatten lassen.
Nettoeinkommen |
0 –5 Jahre |
6 –11 Jahre |
12 –17 Jahre |
ab 18 Jahre |
bis 1.500 € |
199 € |
240 € |
295 € |
268 € |
bis 1.900 € |
214 € |
257 € |
314 € |
290 € |
bis 2.300 € |
228 € |
273 € |
333 € |
312 € |
bis 2.700 € |
242 € |
289 € |
352 € |
333 € |
bis 3.100 € |
256 € |
305 € |
371 € |
355 € |
bis 3.500 € |
278 € |
331 € |
401 € |
389 € |
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