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OLG untersagt Werbung für "Tier-Apotheke"
Die Wettbewerbszentrale hatte gegen einen Tierarzt geklagt, der neben seiner tierärztlichen Praxis einen sogenannten Tiervitalshop betrieb, in dessen Rahmen er hauptsächlich Futter- und Pflegemittel für Tiere anbot – Tierarzneimittel umfasste das Sortiment nicht. Die Produkte vertrieb er auch über seinen Online-Shop. Für seinen "Tiervitalshop" warb der Tierarzt unter anderem mit dem Hinweis "Ihre 24 h Internet Tier-Apotheke". In Anzeigen und im Internet hieß es unter anderem, dass er eine "Tier-Apotheke" führe.
Wie die Wettbewerbszentrale mitteilte, hatte das Landgericht Ulm dem Tierarzt bereits in erster Instanz untersagt, den von ihm betriebenen Tiervitalshop als "Ihre 24 h Internet Tier-Apotheke" zu bezeichnen (LG Ulm, Urteil vom 13. 1. 2009, Az. 11 O 65/08). Das Oberlandesgericht gab der Klägerin nun auch hinsichtlich der anderen Beanstandungen Recht. Der Senat begründete dies mit der Irreführung des Verbrauchers, der glaube, er habe es bei der Tier-Apotheke mit einer "richtigen" Apotheke zu tun. Dabei, so der Senat, sei es unerheblich, dass der Verbraucher die maßgebenden apothekenrechtlichen Bestimmungen nicht im Detail kenne. Der Begriff "Apotheke" dürfe nicht verwässert werden. Unerheblich sei, dass die Bezeichnung "Apotheke" auch als Geschäftsbezeichnung für Gaststätten vorkomme. Denn hier zeige schon die Branchenferne dem Verbraucher, dass es sich dabei nicht um ein Unternehmen handelt, für dessen Betrieb eine Erlaubnis nach dem Apothekengesetz besteht. Die Revision hat das OLG Stuttgart nicht zugelassen.
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