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- AZ 35/2010
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Wirtschaft
Wer bummelt, kann leer ausgehen
Einigkeit besteht darüber, dass Art und Umfang des Unterhaltsanspruchs der Kinder nicht davon abhängen, welche Ausbildung die Eltern selbst genossen haben. Die Eltern müssen also, soweit sie leistungsfähig sind, eine optimale, begabungsbezogene Ausbildung ihres Kindes finanzieren. Umgekehrt wird vom Auszubildenden verlangt, dass er seine Ausbildung mit dem gehörigen Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit betreibt und so innerhalb einer angemessenen und üblichen Dauer abschließt.
Dies sind Formulierungen aus der Rechtsprechung, die – wie das Gesetz, auf dem sie beruht – der Erläuterung bedarf. Da eine Berufsausbildung heute in aller Regel erst während der Volljährigkeit des Kindes abschließt, kann die (der) Heranwachsende die Berufswahl grundsätzlich selbst und eigenverantwortlich treffen – auch gegen den Willen der Eltern. Dies gilt auch, wenn sich das Kind für eine Ausbildung entscheidet, die gemeinhin als brotlose Kunst angesehen wird.
Chance für Neubeginn
Schwierig ist die Abgrenzung verschuldeter Bedürftigkeit während des Ausbildungsganges selbst, wenn Eltern zum Beispiel behaupten, es werde "gebummelt". Für diese Fälle lässt sich nur eine Tendenz in der Rechtsprechung ausmachen: Wer sich in der Ausbildung befindet, sollte auch die Chance haben, sie zu beenden. Dies gilt selbst dann, wenn Regel- oder Durchschnittszeiten überschritten werden. Eine Grenze kann erst dort eindeutig gezogen werden, wo die Ausbildung praktisch abgebrochen wurde. Hierzu das Oberlandesgericht Köln: "Da der Kläger nicht einen Dozenten angeben konnte, dessen Vorlesungen er besucht haben will, steht für das Gericht fest, dass er seine Ausbildung nicht ernsthaft betreibt." Dem jungen Mann wurde der Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern versagt.
Doch eben dieser Student könnte wieder unterhaltsberechtigt werden, wenn er nachweist, dass er nach einer nicht allzu langen "Pause" seine Ausbildung erneut aufnimmt. Hier gilt der Grundsatz: Die Eltern haben mindestens eine Ausbildung bis zu ihrem Ende zu finanzieren, solange das Kind sie auch nur annähernd glaubhaft verfolgt. Auch wer seine Ausbildung schuldhaft verzögert, muss die Chance eines Neubeginns haben.
Problematisch: Zweit- oder Weiterbildung
Problematisch ist auch die Frage der Zweit- oder Weiterbildung. Hier gilt grundsätzlich, dass Eltern nur einen Ausbildungsgang finanzieren müssen. Abgrenzungsschwierigkeiten verwässern diesen Grundsatz jedoch vielfach. So hat ein Abiturient nach dreijähriger Ausbildung zum Fotografen keinen Anspruch mehr, ein Biologiestudium bezahlt zu erhalten. Andererseits darf aber ein Chemielaborant nach dem Besuch der Fachoberschule auf Kosten der Eltern ein Chemiestudium aufnehmen, wenn dieses zielstrebig und unmittelbar im Anschluss verfolgt wird und den Neigungen und Leistungen des Kindes entspricht.
Die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen werden hier gegeneinander abgewogen, wobei die Tendenz vorherrscht, den Eltern das nach der Lebensanschauung gerade noch zumutbare abzuverlangen, um dem ausbildungswilligen Kind zu dem gewünschten Ausbildungsziel zu verhelfen.
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