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- AZ 36/2010
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Recht
Schriftlicher Arbeitsvertrag für (fast) alle Arbeitnehmer
Es soll den Arbeitnehmern, die ohne schriftlichen Arbeitsvertrag oder eine ähnliche schriftliche Bestätigung beschäftigt sind, "durch Kenntnis ihrer Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis" eben diese dokumentieren.
Das heißt: Die Arbeitgeber müssen (sofern sie nicht ohnehin automatisch Arbeitsverträge ausstellen) "die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer Niederschrift festlegen, diese unterschreiben und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses aushändigen". Das Papier muss "mindestens" enthalten:
Namen und Anschriften der Arbeitsvertragsparteien
Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (gegebenenfalls vorgesehene Dauer)
den Arbeitsort oder den Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten eingesetzt werden kann
die Beschreibung oder Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit
die Zusammensetzung und Höhe (auch: die Fälligkeit) des Arbeitsentgelts – einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen
die regelmäßige wöchentliche (oder tägliche) Arbeitszeit
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
die Kündigungsfristen sowie
etwa anzuwendende Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen.
Die Arbeitnehmer können auf Ausstellung des schriftlichen "Nachweises" klagen. Das Gesetz sieht folgende Ausnahmen vor:
wenn im Jahr nur bis zu 400 Stunden gearbeitet werden soll und außerdem,
wenn in einem Familienhaushalt nur geringfügig gearbeitet – also nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient wird.
In diesen Fällen kann also weiterhin "auf Handschlag" gearbeitet werden. Beschäftigte in Firmen sind dagegen auch vertragspflichtig, wenn es sich um einen 400 Euro-Job handelt.
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag unterschrieben und der Arbeitgeber auch keinen "Nachweis" ausgestellt, bevor das Arbeitsverhältnis enden soll, so gilt für die Kündigung wie üblich: Sie hat nur Wirkung, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde.
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