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Wirtschaft
Lohnsteuerkarten 2010 gelten auch in 2011
Und der wird so ausgefüllt, dass die für 2010 ausgestellten Lohnsteuerkarten unverändert auch im Jahr 2011 gelten. Das bedeutet laut Bundesfinanzministerium:
Für Arbeitnehmer entfällt bei einem fortbestehenden Dienstverhältnis die Verpflichtung, für das Kalenderjahr 2011 eine neue Lohnsteuerkarte vorzulegen. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten, sondern legt die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde.
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in 2011 legen die Arbeitnehmer die vom bisherigen Arbeitgeber ausgehändigte Lohnsteuerkarte 2010 dem neuen Arbeitgeber vor.
Sofern auf der Lohnsteuerkarte 2010 Freibeträge eingetragen sind, gelten diese auch in 2011 weiter.
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragungen von den Verhältnissen zu Beginn des Jahres 2011 zu ihren Gunsten abweichen. Beispiel: Wurde eine Ehe 2010 geschieden und sind somit die Voraussetzungen für die Steuerklasse III weggefallen, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse I auf der Lohnsteuerkarte 2010 eintragen zu lassen.
Um Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 zu vermeiden, kann die Herabsetzung von Freibeträgen beim Finanzamt beantragt werden. Beispiel: Aufgrund eines Wohnortwechsels sind für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2011 geringere Fahrtkosten anzusetzen als im Jahr 2010.
Im Laufe des Jahres 2010 wird eine neue Lohnsteuerkarte noch von der Gemeinde ausgestellt.
Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, so stellt grundsätzlich das Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung anstelle einer Lohnsteuerkarte aus.
Ab 2012 werden dann die für die Berechnung der Lohnsteuer benötigten Daten in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und den Arbeitgebern in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt. Ansprechpartner für Auskünfte zu den gespeicherten Daten sowie für deren Änderungen ist bereits ab 2011 unmittelbar das Finanzamt. Für die Meldedaten bleiben – wie bisher – die Gemeinden zuständig.
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