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Recht
Skisaison 2010 – auf den Vordermann achten!
• Das Oberlandesgericht Hamm hat noch mal den Grundsatz der FIS-Regeln (= allgemeine Verhaltensregeln des Internationalen Ski-Verbandes für Skifahrer und Snowboarder) bestärkt, nach denen ein von hinten kommender Skifahrer seine Fahrspur so zu wählen hat, dass die vor ihm befindliche Person nicht gefährdet wird. Im konkreten Fall war ein Skifahrer auf einer breiten Piste mit einer vorausfahrenden Skifahrerin zusammengestoßen. Er musste ihren materiellen Schaden ersetzen und Schmerzensgeld zahlen – auch wenn die Frau in breiten Schwüngen ins Tal hinabfuhr. (Az.: 13 U 81/08)
• Die FIS-Regeln wurden auch im nächsten Fall zu Rate gezogen. (Die Regeln sind zwar unverbindlich – werden aber von den Gerichten weitgehend angewandt.) So stießen zwei deutsche Skifahrer auf einer Piste in Österreich zusammen. Es konnte nicht eindeutig geklärt werden, wie es letztlich zu dem Unfall gekommen ist. Es stellte sich nur heraus, dass auch hier ein Skifahrer "von oben kam" und dann den Vorausfahrenden erwischte. Der verletzte sich schwer am Knie. Das Gericht sprach ihm Schadenersatz und Schmerzensgeld zu – insgesamt in Höhe von 17.000 Euro. (Az.: 7 U 200/07)
• Ebenfalls auf einer Piste in Österreich kollidierten eine Skifahrerin und ein Snowboarder. Die Skifahrerin behauptete, der Boarder sei "viel zu schnell" unterwegs gewesen und ihr von hinten in die Beine gefahren. Das Landgericht Coburg stand ihr bei. Und das, obwohl auch hier der genaue Hergang des Unfalls nicht rekonstruiert werden konnte. Die Richter urteilten, dass von einem Snowboardfahrer stets eine höhere Gefahr ausgehe, weil das Board schwerer zu steuern sei als ein Ski und der Fahrer bei jedem zweiten Schwung "einen toten Winkel" habe. 4800 Euro erhielt die Frau für gebrochene (Bein-, Rippen- und Handgelenks-)Knochen. (Az.: 14 O 462/06)
• Um die Berechnung von Schadenersatz und Schmerzensgeld ging es auch in einem Fall vor dem Amtsgericht Erlangen. Hier fuhr ein Snowboardfahrer "unter Missachtung der FIS-Regeln zur Wahl der Fahrspur und zum Überholen" einen Skifahrer um. Der klagte gegen den Boarder und gewann. Allerdings musste er sich bei der Ermittlung des tatsächlichen Schadens anrechnen lassen, dass er für die Führung des Haushalts Familienmitglieder hatte, die "zur Mithilfe im Haushalt" verpflichtet seien. Das gebiete die "innerfamiliäre beziehungsweise gesellschaftliche Verantwortung", so das Gericht. (Az.: 5 C 1851/06)
Mit "backside"-Schwung rechnen
Der etwas umgekehrte Fall: Ein Skifahrer raste einem Snowboarder "hinten rein", brach sich ein Schlüsselbein und knackste sich mehrere Rippen an. Er verlangte vom Snowboarder Schadenersatz und Schmerzensgeld – wegen der "unberechenbaren Fahrweise" des Boarders. Doch obwohl der Boarder tatsächlich einen plötzlichen Schwung zur Seite gemacht hatte (einen sogenannten "backside"-Schwung), ging der Verletzte Skifahrer leer aus. Denn nach den Regeln des Internationalen Skiverbandes muss ein überholender Wintersportler zusehen, dass er Vorausfahrende nicht gefährdet. Gleichzeitig müsse er also auch mit plötzlichen Richtungswechseln der Vorderleute rechnen. (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 6 U 64/05)
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