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Gesundheitspolitik
Neuer Hilfsmittelliefervertrag
Teilsegment betroffen
Der Vertrag erfasst nur ein Teilsegment aus dem Hilfsmittelbereich. Dabei handelt sich um Milchpumpen, Adaptationshilfen, Inhalationshilfen/Inhalationsgeräte, Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Krankenpflegeartikel und Spülsysteme sowie Blutdruckmessgeräte. Für diese Hilfsmittel gelten künftig ausschließlich die Regelungen dieses Vertrages, der bislang bestehende vdek-Hilfsmittellieferungsvertrag kommt insoweit künftig nicht mehr zur Anwendung – selbst wenn sich eine Apotheke entschieden hat, dem neuen Vertrag nicht beizutreten. Für alle übrigen Hilfsmittel gilt der vdek-Hilfsmittellieferungsvertrag fort.
Beitritt bis 1. März
Die Mitgliedsapotheken der Landesapothekerverbände und -vereine sind nun zu schnellem Handeln aufgefordert. Bis spätestens 1. März 2010 müssen sie ihren Beitritt zum Vertrag erklären, wenn sie die genannten Hilfsmittel für ihre Kunden der Barmer GEK und der TK weiterhin erstattet bekommen möchten. Dieser kann mit Wirkung für den ganzen Vertrag oder einzelne Anlagen erfolgen. Ein späterer Beitritt ist ebenfalls möglich – das gilt im Übrigen auch für Apotheken, die nicht Mitglied einer der Landesorganisationen sind. Mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kann zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Der früheste Zeitpunkt ist der 31. Dezember 2010.
Versorgungsberechtigt sind nur solche Apotheken, die eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen. Diese Voraussetzungen gelten mit der Abgabeberechtigung (alte Hilfsmittelzulassung) als erfüllt. Der Vertrag sieht zudem vor, dass die teilnehmenden Apotheken zur Sicherstellung der Versorgungsqualität ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (QMS) nachzuweisen haben. Mit Rücksicht auf die besondere Situation der Apotheken ist dabei eine vierjährige Übergangsfrist zur Einführung des QMS vorgesehen. Jedoch muss innerhalb von drei Jahren mit dem Zertifizierungsverfahren begonnen und ein entsprechender Nachweis geführt werden. Die Krankenkassen erkennen Zertifizierungen durch die Apothekerkammern neben solchen nach den Normen DIN EN ISO 13485 bzw. 9001 an.
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus den Anlagen des umfangreichen Vertragswerkes. Die dort festgelegten Preise sind Nettopreise. Die vereinbarten Preise dürfen grundsätzlich nur bis zur Höhe des Festbetrages abgerechnet werden. Die Preise liegen zwar in der Regel unter dem Niveau des vdek-Hilfsmittellieferungsvertrages. Allerdings gilt der Vertrag nur kraft Teilnahmeerklärung der Apotheke, sodass diese selbst entscheiden kann, ob sie zu den vereinbarten Konditionen die Versorgung übernehmen möchte. Möglich ist zudem, von den Versicherten eine Aufzahlung zu nehmen. Dies setzt aber voraus, dass zumindest ein aufzahlungsfreies Produkt angeboten wird. Ferner hat der Versicherte eine schriftliche Erklärung abzugeben, wonach er bestätigt, über die Möglichkeit einer aufzahlungsfreien Versorgung informiert worden zu sein.
Die Abrechnung erfolgt nach § 302 SGB V. Bei allen anderen Produktgruppen, die nicht von dem neuen Vertrag mit der Barmer GEK und der TK erfasst werden, bleibt es weiterhin bei der Abrechnung nach § 300 SGB V des vdek-Hilfsmittellieferungsvertrages. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass sowohl Produkte nach dem vdek-Hilfsmittellieferungsvertrag als auch solche nach dem Vertrag mit der Barmer GEK und der TK zusammen auf einem Verordnungsblatt verordnet werden. Der DAV geht davon aus, dass der neue Vertrag zum 1. März 2010 in der Apothekensoftware abgebildet ist.
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