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Diabetruw ist als diätetisches Lebensmittel verkehrsfähig
Am 14. Januar hatte der Bundesgerichtshof (Az.: I ZR 138/07) im Revisionsverfahren das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) aufgehoben, welches die Zimtkapseln als Arzneimittel qualifiziert hatte, dem es an der erforderlichen Zulassung fehle. Dass Zimt auch als Lebensmittel konsumiert eine physiologische Wirkung haben könne – nämlich den Blutzuckerspiegel zu senken – hielt das OLG nicht von einer solchen Einordnung ab. Es verwies darauf, dass die in dem Präparat enthaltene Menge an Zimt höher sei, als der Verbraucher bei gewöhnlicher Ernährung verzehre.
Aus Sicht der Karlsruher Richter hatte sich die Berufgungsinstanz jedoch nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, was als eine für den Verzehr als Lebensmittel noch angemessene Menge anzusehen ist. Im Leitsatz der BGH-Entscheidung heißt es, dass ein Erzeugnis, dessen Wirkungen durch einen Stoff erzielt werden, der in entsprechender Menge in angemessener Weise auch mit der normalen Nahrung aufgenommen werden kann, auch dann als Lebensmittel und nicht als Arzneimittel anzusehen sein kann, wenn die empfohlene Häufigkeit der Aufnahme nicht den üblichen Ernährungsgewohnheiten entspreche. In der Urteilsbegründung verwies es dabei auf neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Knoblauchkapseln und Weihrauch-Tabletten.
Der BGH verwies den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurück. Es gab ihm auf, weitere Feststellungen dazu zu treffen, ob die mit den Zimtkapseln bezweckte physiologische Wirkung auch durch Aufnahme einer entsprechenden Menge reinen Zimts über die Ernährung erreicht werden kann und dabei gegebenenfalls schädliche Nebenwirkungen auftreten. Von einer angemessenen Nahrungsaufnahme könne nicht mehr ausgegangen werden, wenn die betreffenden Wirkungen nur über einen Verzehr einer von den normalen Ernährungsgewohnheiten abweichenden, die Gesundheit gefährdenden Menge erreicht werden könne.
Berufung zurückgenommen
Das OLG Hamm musste sich diesen Fragen nun allerdings nicht mehr stellen. Wie die Truw GmbH mitteilte, wurde die Berufung vom Verband Sozialer Wettbewerb zurückgenommen mit der Folge, dass das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld nun rechtskräftig geworden ist. Dieses hatte bereits entschieden, dass Diabetruw keine pharmakologische sondern eine nutritive Wirkung entfaltet und daher ein diätetisches Lebensmittel und kein Arzneimittel darstellt.
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