Pharmazeutisches Recht

Datenschutz im Versorgungswerk der AK Nordrhein

Beschluss – Neuregelung des Datenschutzes – Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein

Vom 16. Juni 2010


Die Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 9. Juli 2003 (MBl. NRW. 2003 S. 810, SMBl. NRW. 21210), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Mai 2009 (Pharmazeutische Zeitung, 154. Jahrgang, Ausgabe 32 vom 6. August 2009, S. 105f), wird wie folgt geändert:


§ 37 Datenschutzerklärung wird wie folgt neu eingefügt:

Abs. 1:

"Mit dem Beitritt eines Mitgliedes oder im Rahmen der Gewährung von satzungsgemäßen Leistungen erhebt, verarbeitet und nutzt das Versorgungswerk die personenbezogenen Daten des Mitgliedes, insbesondere persönliche Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsdatum, Angaben zum Familienstand, Angaben über die Einkommensverhältnisse, zur Berufsunfähigkeit, zum Berufsstatus und Vorversicherungsstatus (vgl. Personalbogen oder Rentenerhebungsbogen) etc. Entsprechendes gilt für die Daten von Personen, die nach einem Versorgungsausgleich Ansprüche gegen das Versorgungswerk haben und keine Mitglieder sind."


Abs. 2:

"Diese Informationen werden im EDV-System des Versorgungswerkes gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer bzw. jedem Leistungsempfänger eine Rentennummer zugeordnet; dies gilt ebenso für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt."


Abs. 3:

"Die Daten, die für die Feststellung der Mitgliedschaft, für die Art und den Umfang der Beitragspflicht und die Versorgungsleistungen relevant sind, werden vom Versorgungswerk aktualisiert."


Abs. 4:

"Das Versorgungswerk ist berechtigt, die unter Absatz 1 erfassten Daten mit der Apothekerkammer Nordrhein und auch mit anderen berufsständischen Versorgungswerken abzugleichen, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht. Davon erfasst ist auch die Datenübermittlung zu diesen."


Abs. 5:

"Das Versorgungswerk ist ebenfalls zum Datenabgleich mit zuständigen Personalabrechnungsstellen, Arbeitgebern, bevollmächtigten Steuerberatern, Krankenkassen und anderen öffentlich-rechtlichen Stellen berechtigt, sofern dafür eine gesetzliche Grundlage besteht."


Die bisherigen §§ 37 und 38 werden zu §§ 38 und 39.


§ 39 Abs. 4 wird wie folgt neu angefügt:

"Die Änderungen der Satzung gemäß der gefassten Beschlüsse in der Sitzung der Kammerversammlung vom 16. Juni 2010 treten am Tage nach der Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung in Kraft."


Genehmigt.
Düsseldorf, den 20. Juli 2010
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag gez. Karlguth


Die vorstehende Änderung der Satzung des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein vom 16. Juni 2010 wird hiermit ausgefertigt wie beschlossen und in der Pharmazeutischen Zeitung und in der Deutschen Apotheker Zeitung bekannt gemacht.


Düsseldorf, den 22. Juli 2010
gez. Heinz-Ulrich Erlemann
Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes der Apothekerkammer Nordrhein
gez. Lutz Engelen, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein

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