Recht

Ehrenamtlich Tätige: Verluste steuermindernd geltend machen

(bü). Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass nebenberuflich ehrenamtlich Tätige, die (zum Beispiel im Rahmen der steuerfreien Übungsleiterpauschale von 2100 € im Jahr) eine Aufwandsentschädigung kassieren oder normal bezahlt werden, Verluste steuermindernd geltend machen können.

In dem entschiedenen Fall konnte sich ein Fußballtrainer, der eine Jahresübungsleiterpauschale in Höhe von 1500 Euro bekam, jedoch Aufwendungen in Höhe von 3376 Euro hatte, gegen das Finanzamt durchsetzen. Die Differenz (hier: 1876 €) kann er als Werbungskosten von seinem steuerpflichtigen Einkommen abziehen.

Das Berliner Gericht: Das Finanzamt kann nicht dagegen argumentieren, ein steuerlicher Abzug sei nur dann gerechtfertigt, wenn sowohl Einnahmen als auch Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag (von 2100 € pro Jahr) überstiegen. Denn dann würde ein solches Engagement im Nebenberuf gegenüber dem eines hauptberuflich ehrenamtlich Tätigen benachteiligt.
(Az.: 7 K 3121/05)

Entsprechendes gilt auch für Steuerzahler, die sich in ihrer Freizeit in einem anderen gemeinnützigen oder im mildtätigen oder kirchlichen Bereich engagieren.



AZ 2011, Nr. 10, S. 4

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.