Recht

Verjährung: Erst mit der Rechnungsstellung läuft für Ärzte die Frist

(bü). Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein privater Vergütungsanspruch eines Arztes grundsätzlich erst mit Erteilung einer Gebührenrechnung fällig wird. Von da an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen. Im konkreten Fall wurde ein Privatpatient von Juni 2003 bis September 2004 von einem Urologen behandelt. Ihm wurden zwei Rechnungen ausgestellt – eine im Dezember 2006 (über 1500 €), die andere im Dezember 2007 (über 800 €). Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht, weil die Forderungen des Arztes verjährt seien – zu Unrecht. Denn eine Verjährung der Forderungen sei nicht eingetreten. Ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag verjähre zwar üblicherweise innerhalb von drei Jahren; die Verjährungsfrist beginne normalerweise mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei. Entstehen und Fälligkeit seien hier aber "auseinandergefallen", so das Gericht. Nach einer Sondervorschrift in der Gebührenordnung für Ärzte sei nämlich die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen (Dezember 2006 und Dezember 2007).


(AmG München, 213 C 18634/10)



AZ 2011, Nr. 21, S. 6

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