Wenn man für die oder den Ex zahlen muss …

Steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Unterhaltsleistungen 2011

Grundsätzlich gehören Aufwendungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu den der privaten Lebensführung zurechenbaren, steuerlich nicht abzugsfähigen Ausgaben (§ 12 Nr. 2 EStG). Der Gesetzgeber hat jedoch zwei Ausnahmen zugelassen, die dennoch eine begrenzte Abzugsfähigkeit dieser Kosten ermöglichen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist zum einen die Berücksichtigung als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) – auch bezeichnet als sogenanntes begrenztes Realsplitting – und zum anderen die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG).

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