Recht

31. Mai 2011: Weltnichtrauchertag

Auch die Rechtsprechung befasst sich mit Rauchen

(bü). Ob es ums Rauchen oder Autofahren geht: Beides kann süchtig machen. Und beiden Vergnügungen ist gemein, dass ihr Gebrauch teurer und teurer werden kann – an ihrer Beliebtheit ändert das kaum etwas. Vielleicht wenigstens der bevorstehende "Weltnichtrauchertag" 31. Mai 2011, der Rauchern (wie jedes Jahr am selben Tag) einen Spiegel vor Augen halten soll?

Natürlich haben sich auch Richter mit dem Rauchen (und der damit oft zusammenhängenden "Beschaffungsindustrie") zu befassen gehabt. Genauso wie mit dem Problem der Einhaltung der Nichtraucher-Abstinenz in Gaststätten. Oder mit den Problemen, die zwischen Vermietern und Mietern entstanden waren. Eine Auswahl:


Auch in leerem Gefahrgut-Lkw nicht paffen – Einem Berufskraftfahrer ist seine Nicotinsucht zum Verhängnis geworden. Er fuhr regelmäßig hochexplosiven Flüssigkeitssauerstoff und hatte seinem Arbeitgeber ausdrücklich die Erklärung unterschrieben, in dem Fahrzeug nicht zu rauchen. Als er dann doch dabei erwischt wurde, kündigte ihm sein Chef fristlos. Mit Recht, so das Arbeitsgericht Krefeld, obwohl das Fahrzeug zur "Tatzeit" nicht beladen war. Der Mann habe sich zur Abstinenz bekannt – und das sogar im Umkreis von mindestens zehn Metern zum Lieferwagen. Eine Abmahnung vor der Kündigung habe der Arbeitgeber nicht aussprechen müssen. (ArG Krefeld, 1 Ca 2401/10)


Mit "Bio" darf für Rauchmittel nicht geworben werden – Ein Tabakkonzern darf nicht mit dem Begriff "100% Bio-Tabak" werben, weil nach dem Tabakgesetz Bezeichnungen wie "natürlich" und "naturrein" verboten sind. Da "Bio" bei vielen Verbrauchern mit "natürlich" gleichgesetzt werde, handele es sich – laut Bundesgerichtshof – um einen Verstoß gegen das Gesetz. (BGH, I ZR 139/09)


Was 0,24 Quadratmeter ausmachen können … – Ist der Thekenraum einer Gaststätte, in dem die Gastwirtin das Rauchen zulässt, 0,24 Quadratmeter kleiner als der Nebenraum, in dem nicht geraucht werden darf, so ist dennoch der Raum mit der Theke als Hauptraum anzusehen (und somit dem Gesetz nach rauchfrei zu halten), wenn dort "das Leben spielt". Die Behörde könne dann allerdings nicht verlangen, so das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, dass auch der Nebenraum mit Blick auf die größere Fläche dunstfrei sein müsse. (VwG Neustadt an der Weinstraße, 4 L 716/10)


Rauchen gehört zum "vertragsgemäßen Gebrauch" einer Wohnung, aber … – Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung zum "vertragsgemäßen Gebrauch" gehört. Das gilt jedoch nicht, wenn durch das Rauchen "Verschlechterungen in der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigen lassen" (also durch Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen). Dann kann der Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen. (Im entschiedenen Fall haben sich die Spuren des Tabakkonsums durch das Tapezieren, Streichen und Lackieren beseitigen lassen. Zuständig dafür war die Vermieterin, da ihr Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen eine unwirksame Klausel vorsah. Einen Schadenersatzanspruch gegen die ausziehenden "Exzessivraucher" hatte sie deshalb nicht.) (Az.: VIII ZR 37/07)


Wer den Nicotingenuss verschweigt, geht leer aus – Hat eine Frau bei Abschluss einer Lebensversicherung im Antragsformular die Frage, ob sie "innerhalb der letzten zwei Jahre" geraucht habe, bewusst falsch mit "Nein" beantwortet, so muss die Versicherung – stirbt die Frau an Lungenkrebs und stellt sich heraus, dass sie bis zur Krebs-Diagnose permanent geraucht hat – nicht leisten (hier sollte der Sohn für den Fall des Todes Bezugsberechtigter sein). Die Assekuranz bleibt leistungsfrei, weil sie arglistig getäuscht worden ist, indem sich die Frau bei Vertragsabschluss den günstigen Nichtrauchertarif ermogelt hatte. (LG Coburg, 11 O 220/06)


Auch im "Raucherclub" darf die Kippe nicht immer angezündet werden – Auch in einer nur Mitgliedern eines Raucherclubs zugänglichen Gaststätte kann das gesetzliche Rauchverbot gelten. Das hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Fall einer Gastwirtin entschieden, die einen Raucherclub eröffnet hatte. Weil das Nichtraucherschutzgesetz bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht geraucht werden darf und nur Ausnahmen für Räume von Vereinen und Gesellschaften gelten können, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren sei, gründete die Gastwirtin den Raucherclub – ohne dabei die Rechnung mit der Justiz gemacht zu haben. Denn die Voraussetzungen für den Club seien nicht erfüllt. Zweck des Gesetzes sei es, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen. Deswegen müssten die Ausnahmevorschriften "eng ausgelegt" werden. Hier sei aber erkennbar, dass der Club nur gegründet worden war, um "die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern" – und nicht nur, um gemeinsam zu rauchen. Das sei insbesondere daran zu erkennen, dass nach wie vor Speisen und Getränke verkauft werden müssten, um überhaupt die Existenz des Lokals zu sichern. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 4 B 1771/10)



AZ 2011, Nr. 22, S. 7

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