Recht

Schwerbehinderung: Mehr als 40 Prozent gibt es nicht für Impotenz

(bü). Auch wenn ein (hier 55-jähriger) Mann nach einer Krebstherapie an Impotenz leidet, darf der ihm unmittelbar nach der Prostataoperation zugebilligte Grad der Behinderung (GdB) von "60" nach fünf Jahren auf "40" heruntergesetzt werden. Das Argument des Mannes, ein GdB von "50" sei gerechtfertigt, weil er psychisch sehr unter seiner Impotenz leide, zog vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nicht. Denn wenn keine weiteren Krankheiten vorliegen und der "Zeitraum der Heilung" abgelaufen sei, könne der GdB wegen der verbliebenen Impotenz zu Recht auf den Basis-Wert von 40 herabgesetzt werden.


(LSG Nordrhein-Westfalen, L 6 (7) SB 135/06)



AZ 2011, Nr. 23, S. 6

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