Recht

Steuerrecht: Der Solidaritätszuschlag ist – noch – nicht verfassungswidrig

(bü). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Erhebung des Solidaritätszuschlags für – noch – nicht verfassungswidrig. Dies jedenfalls "bis zum Jahr 2007", die Berechtigung für die nachfolgenden Jahre waren in zwei Verfahren "nicht zu entscheiden". (Gegen eines der beiden Urteile ist bereits Verfassungsbeschwerde angekündigt worden.) Der BFH argumentierte, dass der Solidaritätszuschlag auch nach einer Laufzeit von mehr als einem Jahrzehnt "noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes an den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit" erforderlich sei. Zu einem "dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung" dürfe der "Soli" aber nicht werden. Andererseits: Der Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer habe zeitlich nicht begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet würden oder dass es zu einer konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme.


(BFH, II R 52/10 u. a.)



AZ 2011, Nr. 32-33, S. 6

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.