Recht

Studentenjobs sozialabgabenfrei?

Durch Zusatzbeiträge für die Rente Lücken füllen

(bü). Bei den vielen Änderungen im Bereich der Sozialversicherung kein Wunder, dass kaum noch jemand Bescheid weiß, der nicht unmittelbar damit zu tun hat: Gibt es für Studenten, die ihr Studium aus eigener Kraft (mit-)finanzieren wollen, eine Möglichkeit, sozialabgabenfrei als "Werkstudent" tätig zu sein? Und wenn ja – welche?

Beim akademischen Nachwuchs sind die Gesetze weniger streng als oft vermutet. Es wird allerdings unterschieden zwischen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf der einen sowie der Rentenversicherung auf der anderen Seite.


Minijob. Die Arbeitgeber der Studenten haben im Regelfall eine 13-prozentige Pauschale zur Kranken- und eine 15-prozentige Pauschale zur Rentenversicherung zu entrichten, wenn ein von ihnen beschäftigter Student auf "400-Euro-Basis" tätig ist. Daneben können sie eine zweiprozentige Steuerpauschale ans Finanzamt abführen (wenn nicht, was bei Studenten in der Steuerklasse I im Regelfall günstiger ist, "auf Steuerkarte" gearbeitet wird).

Auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kann verzichtet werden. Das hat zur Folge, dass der Student 4,9% Beitrag zur Rentenversicherung abführt: zum Beispiel 14,70 Euro bei 300 Euro Verdienst. Ein solcher Verzicht kann Vorteile haben – zum Beispiel mit Blick darauf, dass ein Studium nicht mehr rentensteigernd berücksichtigt wird. Mit dem Zusatzbeitrag können Lücken im Rentenverlauf vermieden, zumindest reduziert werden.

Bei Verdiensten oberhalb von 400 Euro im Monat wird differenziert:


Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Studenten können ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Verdienstes sozialabgabenfrei verdienen, wenn sie

  • während der Semesterferien arbeiten oder

  • zwar laufend, aber in der Woche nicht mehr als 20 Stunden.

  • Viel beschäftigte Studenten (jeweils bis zu 2 Monate befristet) haben ferner eine 6-Monats-Frist zu beachten: Gehen sie innerhalb eines Jahres mehr als 26 Wochen einer bezahlten Arbeit mit wöchentlich mehr als 20 Stunden nach, so greift die Sozialversicherung auch nach ihrem Verdienst (mit rund 20%). Das Gesetz unterstellt in diesen Fällen, dass das Studium zum "Nebenjob" wurde, der Job zur "Hauptsache".


Rentenversicherung. Studenten können nur eingeschränkt Geld verdienen, wollen sie abgabenfrei bleiben. Das heißt: Sie arbeiten entweder im Minijob (siehe oben) oder innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als zwei Monate beziehungsweise 50 Arbeitstage – dies ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsverdienstes und auch ohne Rücksicht darauf, ob während oder außerhalb der Semesterferien gejobbt wird.



AZ 2011, Nr. 32-33, S. 7

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