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Gericht moniert Bezeichnung "aponorm"
Wo Arzneimittel und Rezepturen hergestellt werden, kennt man sie: die weißen Kruken mit rotem Deckel oder die braunen Medizin-Flaschen – in den meisten Fällen sind sie mit dem Aufdruck "aponorm® verpackt" versehen. Vertrieben werden die "aponorm"-Packmittel für die Apotheke seit rund 20 Jahren von der Wepa Apothekenbedarf GmbH. Der Name "aponorm" geht auf das Zentrallabor Deutscher Apotheker (ZL) zurück und wurde später von Wepa als Marke übernommen. Auch heute noch bestätigt das ZL die Qualität der Aponorm-Produkte mit einem Zertifikat. Andere Hersteller derartiger Packmittel können dieses nicht aufweisen. Für Wepa läuft das Geschäft gut: Das Unternehmen aus Hillscheid im Westerwald hat im Markt eindeutig die Nase vorn, Konkurrenz hat es da schwer. Es sei ein Markt, in dem mit "harten Bandagen" gekämpft werde, heißt es.
Der Rudolf Spiegel Versand, eine Celesio-Tochter, ist ein solcher Wettbewerber und hat nun vor dem Landgericht Köln einen Etappen-Sieg für sich verbuchen können. Die Richter hielten einige konkret angeführte Verwendungsformen der Bezeichnungen "aponorm®" bzw. "aponorm® verpackt"– insbesondere wenn ihnen noch Formulierungen wie "Zertifikat" oder "Chargenbegleitzertifikat" hinzugefügt ist – für geeignet, Apotheker in die Irre zu führen. Es werde ihnen gegenüber der Eindruck erweckt, die Packmittel würden einem Qualitätsstandard "aponorm" entsprechen, der von einer unabhängigen Stelle aufgestellt und kontrolliert werde. Streitgegenständlich war in dem Fall jedoch ausdrücklich nicht die Frage, ob die Bezeichnung "aponorm" generell zur Irreführung geeignet ist.
Marke oder Qualitätsstandard?
Beide Parteien legten in dem Verfahren Befragungen vor, um zu bestätigen bzw. zu widerlegen, dass Apotheker unter "aponorm" einen garantierten Qualitätsstandard verstehen. Zur Urteilsbegründung herangezogen wurden die Befragungsergebnisse der Beklagten. Diese kamen auf den ersten Blick zwar zu dem Ergebnis, dass 97 Prozent der Befragten die Bezeichnung "aponorm®" kannten, aber nur 2,5 Prozent hierin einen offiziellen Standard sahen. Eine weitere Frage, die im Zusammenhang mit einer konkreten Produktabbildung gestellt wurde, zeigte hingegen auf, dass rund ein Drittel der Befragten "aponorm®" nicht für einen Markennamen, sondern durchaus als offiziellen Standard für Primärpackmittel ansah. Damit, so das Gericht, erkenne ein "erheblicher Teil" der angesprochenen Verkehrskreise nicht die Marke, sondern gehe davon aus, dass die Bezeichnung "aponorm®" nur von solchen Produkten getragen werden darf, die bestimmte Standards einhielten. Bestärkt werde die Einschätzung durch Zusätze wie "Zertifikat", "Prüfzertifikat" und ähnliches. Allerdings erfülle die Beklagte keine Standards, die über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinausgingen – und damit keinen anderen als ihre Konkurrenten. Damit habe sich die Beklagte einen Wettbewerbsvorsprung verschafft.
Die Kölner Richter räumen Wepa in dem Urteil bis Ende September 2011 Zeit ein, die "aponorm®"-Produkte abzuverkaufen und die Vertriebslinie entsprechend umzustellen. Doch diese Frist wird verstreichen, ohne dass sich etwa ändert. Denn noch ist der Rechtsstreit nicht zu Ende, die Berufung ist bereits am Oberlandesgericht Köln anhängig, wie Wepa gegenüber der DAZ bestätigte. Und so wirbt das Unternehmen auf seiner Homepage auch weiterhin mit den vom Gericht beanstandeten Formulierungen für "aponorm® verpackt". Wepa betonte zudem, sie werde als "Partner der Apotheke" ihre bewährten Primärpackmittel weiterhin in ZL-geprüfter Qualität dem Markt zur Verfügung stellen – schließlich gehe es in dem Verfahren lediglich um die Fortführung des Markennamens, nicht um den Weitervertrieb der Packmittelserie schlechthin. Doch das Unternehmen ist ohnehin zuversichtlich, dass es sich in der nächsten Instanz erfolgreich gegen seinen Wettbewerber durchsetzen kann.
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