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Bildungsurlaub, ja bitte!

Durch den neu abgeschlossenen Bundesrahmentarifvertrag, der für PTA den Anspruch auf Bildungsurlaub auf sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren erhöht, sind manche Angestellte erstmals auf diese Chance aufmerksam geworden. Bildungsurlaub bedeutet die Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehalts für die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme.

Fast jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Bildungsurlaub, aber generell machen nur relativ wenige von ihrem Recht Gebrauch. Bildungsurlaub ist in erster Linie Ländersache. Wer also über Bildungsurlaub nachdenkt, sollte zunächst prüfen, ob es für das Bundesland, in dem sich der Arbeitsort befindet, ein Bildungsurlaubsgesetz gibt.

Gesetzliche Ansprüche …

Für fast alle gesetzlichen Bildungsurlaubsansprüche ist Voraussetzung, dass es sich um eine zertifizierte Veranstaltung handelt. Die Themen sind dabei breit gefächert. Am Beispiel Apotheke heißt das: Der Inhalt muss nicht zwingend ein pharmazeutisches Thema sein, sondern kann z. B. auch ein Sprachkurs oder eine politische Veranstaltung sein. Die Zertifizierungen werden von den einzelnen Bundesländern vorgenommen. Es kann also sein, dass eine Veranstaltung in einem Bundesland anerkannt ist, in einem anderen aber nicht. Der Träger der Bildungsmaßnahme wird in aller Regel darauf hinweisen und auch bei der Umsetzung behilflich sein.

Zum Umfang des Urlaubsanspruchs und zur richtigen Vorgehensweise gegenüber dem Arbeitgeber empfiehlt sich ein Blick in das jeweilige Landesgesetz. Die Bildungsurlaubsgesetze sind über das Internet einzusehen. Üblicherweise finden sich dort neben den gebündelten Informationen auch Ansprechpartner, die im Zweifelsfall weiterhelfen. Die Ansprüche belaufen sich im Allgemeinen auf fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche. Arbeitgeber beteiligen sich an den Kosten für eine Bildungsmaßnahme, die nicht direkt der beruflichen Weiterbildung dient, in der Regel nicht. Allerdings können die Kosten hierfür unter Umständen steuerlich geltend gemacht werden.

… und tariflicher Anspruch

Neben den Länderregelungen bietet auch der Bundesrahmentarifvertrag für Angestellte in der öffentlichen Apotheke einen eigenen Anspruch auf Bildungsurlaub. Dieser ist nachrangig zum jeweiligen landesgesetzlichen Anspruch. Es ist also zuerst zu prüfen, ob ein Anspruch nach dem Landesgesetz besteht. Wenn das nicht der Fall ist, weil es entweder kein Landesgesetz gibt oder weil zum Beispiel die Veranstaltung nicht zertifiziert ist, kann der tarifliche Anspruch greifen.

Nach § 12 BRTV stehen dem pharmazeutischen Personal für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen innerhalb von zwei Kalenderjahren sechs Werktage Bildungsurlaub zu. Damit ist der Bildungsurlaubsanspruch auch für PTA und Pharmazieingenieure sowie weitere pharmazeutische Mitarbeiter von fünf auf sechs Tage erhöht worden; für PKA beträgt der Anspruch drei Werktage.

Wenn der Bildungsurlaub in diesen zwei Jahren nicht genommen wird, verfällt er ersatzlos. Es empfiehlt sich also, sich über mögliche Veranstaltungen zu informieren und den Anspruch geltend zu machen. Hier ist es gemäß § 12 Nr. 3 BRTV erforderlich, den Antrag auf Bildungsurlaub mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme zu stellen und hinterher auch die Teilnahme an der Veranstaltung zu belegen. Im Zweifelsfall sollte man also schriftlich unter genauer Benennung der Veranstaltung und der Veranstaltungszeiten beim Arbeitgeber den Antrag stellen. Der Arbeitgeber darf diesen Antrag nur dann verweigern, wenn die personellen Verhältnisse unter keinen Umständen die Teilnahme zulassen. Selbst wenn eine Fortbildung in die Zeit der Schulferien fällt und die Apotheke dünn besetzt ist, muss der Apothekenleiter sich bemühen, seinem Mitarbeiter die Teilnahme zu ermöglichen. Erst wenn feststeht, dass dies unter keinen Umständen geht, darf er den Bildungsurlaub ablehnen. Dieser verfällt dann aber nicht, sondern kann zu einem anderen Zeitpunkt erneut beantragt werden.

Findet die Veranstaltung an einem ohnehin arbeitsfreien Tag statt, darf der Mitarbeiter in dem gleichen Umfang innerhalb der nächsten zwölf Wochen Freistellung beantragen. Dauert die Fortbildung bis zu vier Stunden, wird hierfür ein halber Tag vom Bildungsurlaubsanspruch abgezogen, bei mehr als vier Stunden wird ein ganzer Tag angerechnet.

In den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Teilnahme eines Mitarbeiters an einer Fortbildungsveranstaltung wünscht und anordnet, hat dieser einen Anspruch auf Vergütung für die Zeit der Teilnahme sowie der An- und Abreise; zudem trägt der Arbeitgeber alle notwendigen Kosten wie Teilnahmegebühren, Spesen und Reisekosten (BRTF § 17, Nr. 5).

Wenn diese Vorgaben alle beachtet werden, steht einer lehrreichen Fortbildung, von der beide Seiten profitieren, nichts mehr im Weg.


Minou Hansen, Rechtsanwältin bei ADEXA



DAZ 2011, Nr. 4, S. 91

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