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Für Sie untersucht
Import / Reimport /Parallelimport …
Gerade bei diesem Thema ist es hilfreich, einleitend einige Begriffe zu erklären.
Wer ein Medikament auf den Markt bringen will, braucht eine Genehmigung.
Zulassungen für Medikamente können je nach Art des Arzneimittels beim BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte), dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) oder bei der EMA (Europäische Arzneimittelagentur) in London beantragt werden. Unterschieden werden:
- Nationale Zulassung (jeweils nur in einem EU-Mitgliedstaat gültig, erteilt durch die zuständige nationale Behörde).
- Zentrale Zulassung (gültig im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum, erteilt durch die EMA.
- Dezentrale Zulassung (gleichzeitige nationale Zulassungen in mehreren EU-Staaten, "Verfahren der gegenseitigen Anerkennung").
Wer ist pharmazeutischer Unternehmer?
Pharmazeutischer Unternehmer ist (laut § 4 Abs. 18 Arzneimittelgesetz, AMG)
- jeder Inhaber von Arzneimittelzulassungen,
- jeder Inhaber von Arzneimittelregistrierungen,
- jeder, der Arzneimittel unter seinem Namen in den Verkehr bringt.
Was bedeutet Mitvertrieb?
Beim Mitvertrieb gestattet der Zulassungsinhaber einem anderen Unternehmen durch privatrechtliche Vereinbarung von der Zulassung Gebrauch zu machen. In dem Fall bringt der Mitvertreiber das gleiche Arzneimittel unter eigenem Namen in den Verkehr. Deshalb sind definitionsgemäß sowohl der Zulassungsinhaber als auch der Mitvertreiber pharmazeutische Unternehmer. Die Namen und Anschriften beider sind dann auf der äußeren Umhüllung, dem Behältnis und der Packungsbeilage anzugeben (Doppeldeklaration, §§ 10 und 11 AMG).
Was ist ein Reimport?
Reimporte sind Arzneimittel, die in Deutschland produziert und in andere EU-Länder exportiert wurden. Dort werden sie zu einem günstigeren Preis eingekauft und wieder nach Deutschland reimportiert. Weil sie im Ausland billiger sind als in Deutschland, kann der Reimporteur sie zu einem Preis anbieten, der unter dem Produktpreis des direkt in Deutschland vertriebenen Präparates liegt.
Fazit: Reimporte sind identische Präparate.
Was ist ein Parallelimport?
Bei einem Parallelimport wird ein Arzneimittel, das in einem anderen EU-Staat bereits zugelassen ist, dort (günstiger) eingekauft und nach Deutschland importiert. Dieses Arzneimittel muss "im Wesentlichen" identisch sein mit dem "Originalarzneimittel" (= Bezugsarzneimittel, das eine gültige nationale Zulassung aufweist). Der Importeur bringt das Präparat dann parallel zu dem Bezugsarzneimittel in Deutschland in den Verkehr. "Im Wesentlichen" identisch bedeutet, dass Art und Menge des arzneilich wirksamen Bestandteils, sowie Darreichungsform und Art der Anwendung identisch sein müssen; Abweichungen bei den Hilfsstoffen sind zu akzeptieren.
Der Parallelimporteur benötigt für das Präparat eine nationale Zulassung. Diese bekommt er in einem "vereinfachten Verfahren". Der Parallelimport von Arzneimitteln ist nicht nur gesetzlich erlaubt, sondern wird in Deutschland sogar staatlich gefördert.
Parallelimporteure benötigen – wie alle pharmazeutischen Unternehmer – eine Herstellungserlaubnis (§ 13 AMG) für das Kennzeichnen der Behältnisse in deutscher Sprache sowie gegebenenfalls das Umpacken (nur äußere Umhüllung!) und die anschließende Freigabe, einen Stufenplanbeauftragten (§ 63a AMG) sowie einen Informationsbeauftragten (§ 74a AMG). Sie unterliegen der Überwachung durch die zuständigen Gesundheitsbehörden der Bundesländer.
Viele der zugelassenen Importarzneimittel werden im Ausfuhrland und in Deutschland von derselben pharmazeutischen Unternehmensgruppe hergestellt und in den Verkehr gebracht und sind in ihrer Zusammensetzung völlig identisch mit dem deutschen Bezugsarzneimittel.
Fazit: Parallelimporte sind oft, aber nicht zwingend identisch.
Was ist Parallelvertrieb?
Besitzt das importierte Präparat eine EU-Zulassung (erkennbar an den Buchstaben "EU" als Bestandteil der Zulassungsnummer), erübrigt sich eine nationale Zulassung. Das Präparat kann dann einfach "parallel vertrieben" werden. Die EMA und die nationalen Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in denen das jeweilige Arzneimittel parallel vertrieben werden soll, müssen vorher von dem Import in Kenntnis gesetzt werden ("Notifizierungsverfahren"). Als pharmazeutischer Unternehmer wird nun der Importeur benannt.
Fazit: Parallel vertriebene Präparate sind Originalpräparate.
Sind analytisch Unterschiede festzustellen?
Das ZL erhält zunehmend Parallelimporte zur Untersuchung, weil die Anwender der Präparate über Nebenwirkungen, Wirkungslosigkeit, Wirkungsabschwächung oder -veränderung berichteten, während sie das "Original" immer gut vertragen und als wirksam empfunden hatten.
Das ZL nimmt jede dieser Reklamationen ernst. Trotz wirkstoffgleicher Arzneimittel ist es nicht auszuschließen, dass z. B. ein unterschiedliches Verhältnis zwischen wirksamen Bestandteilen und Hilfsstoffen, eine variierende Hilfsstoffzusammensetzung und/oder die Art der galenischen Verarbeitung zu "individuell wahrnehmbaren" Unterschieden der Wirkstofffreisetzung und des Wirkprofils führen können. Diese individuell wahrgenommenen Unterschiede sind aber analytisch nicht zu verifizieren. Das ZL orientiert seine Untersuchungen an den Vorgaben der Arzneibücher oder den Spezifikationen der Zulassungsdossiers und kann keine vergleichenden Bioverfügbarkeitsstudien an den reklamierenden Patienten durchführen.
Ein regelmäßig wegen Wirkungslosigkeit reklamiertes Präparat ist parallel vertriebenes Viagra®. Hier handelt es sich um ein durch die EMA zentral zugelassenes Arzneimittel (Zulassungsinhaber und "normalerweise" pharmazeutischer Unternehmer: Pfizer Ltd., Kent, UK, Zulassungsnummer: EU/1/98/077/…), bei dem die Importware wie auch das Originalpräparat in der gleichen Herstellungsstätte (Pfizer PGM, 37530 Pocé-sur-Cisse, Frankreich) mit identischer Zusammensetzung hergestellt und freigegeben werden. Die Importeure (z. B. axicorp, kohlpharma, Emra-med, EurimPharm, CC Pharma) übernehmen ausschließlich den Parallelvertrieb, gegebenenfalls die Umverpackung des Präparates.
Bislang wurden im ZL keine Unterschiede zwischen "Originalware" und parallel vertriebenem Viagra® detektiert. Die reklamierten Präparate enthielten den angegebenen Wirkstoff in der deklarierten Menge. Auffälligkeiten oder signifikante Unterschiede bezüglich Zerfallszeit oder Freisetzung konnten in keinem Fall analytisch bestätigt werden.
Keine Angst bei Parallel- und Importware?
Die Antwort auf diese Frage lautet: Jein. Denn durch das (komplexe) Parallel- und Reimportgeschäft wird zusätzlich eine andere Tür für Fälschungen geöffnet. Zum einen aufgrund der gängigen Praxis des Umpackens: Dabei wird das Arzneimittel eventuell zerschnitten, anders portioniert, umsortiert und mit deutschsprachigen Etiketten beklebt, und die eventuell vom Originalhersteller aufgebrachten "fälschungssicheren, -schützenden" Maßnahmen werden zerstört. Zum anderen führt die zunehmende Anzahl von Groß- und Zwischenhändlern dazu, dass ein Arzneimittel, bevor es den Patienten erreicht, durch viele Hände an vielen Orten geht. Ein Vorbeileiten am eigentlichen Zielland und Verkauf in einem anderen Land, in dem höhere Preise locken, ist auch nicht ausgeschlossen. Natürlich beeinflusst dies die Versorgungssysteme, kann zu Engpässen führen und erhöht dadurch vor allem die Gelegenheit für das Einschleusen von Fälschungen.
Darum sollte nach wie vor jeder Hinweis von Patienten auf mögliche Qualitätsmängel gerade auch bei diesen Waren sehr ernst genommen werden.
InternetArzneimittelzulassung: BfArM, PEI und EMA: |
KontaktZentrallaboratorium Deutscher ApothekerCarl-Mannich-Str. 20, 65670 Eschbornwww.zentrallabor.de
DAZ 2011, Nr. 40, S. 102
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