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Recht
PKV: Wer nicht "ordentlich" kündigt, zahlt doppelt
(bü). Ein Mann hatte für seine Tochter eine private Krankenversicherung abgeschlossen, die sie allerdings durch den mit der Aufnahme eines Studiums verbundenen Wechsel in die gesetzliche Pflichtversicherung nicht mehr benötigte. Die Krankenkasse informierte das Versicherungsunternehmen über die bestehende Pflichtversicherung, der Mann versäumte es aber, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Als er nach fast zwei Jahren den Abbuchungsauftrag widerrief, verlangte er sein bis dahin gezahltes Geld zurück, was der Krankenversicherer mit Verweis auf das fehlende Kündigungsschreiben ablehnte. Die Richter des Landgerichts Dortmund konnten in der bestehenden Doppelversicherung kein Fehlverhalten des Unternehmens feststellen, da es sich zum einen bei der Mitteilung der Krankenkasse nicht um eine dem Wortlaut der Vertragsbedingungen genügende Kündigung gehandelt habe. Auch hätte ein aufmerksamer Versicherungsnehmer erkennen können, dass das Vertragsverhältnis zum Ende des Monats durch den Nachweis der Pflichtversicherung gekündigt werden konnte, der Nachweis an sich aber keine Kündigung ersetze.
(LG Dortmund, 2 O 209/11)
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