Recht

"Nicht Verschreibungspflichtiges" ist für die Krankenkasse "nicht bezahlbar"

(bü). Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch, dass ihnen ihre Kasse Mittel, die ausdrücklich als "nicht verschreibungspflichtig" eingestuft wurden, bezahlt. Dazu gehören zum Beispiel verschiedene Mittel gegen Neurodermitis, für die es "jedenfalls an der erforderlichen Prüfung von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nach dem Arzneimittelrecht fehlt", so das Bundessozialgericht. Seien Bedürftige betroffen, so könnten gegebenenfalls "andere Teile des Sozialsystems" unter den dort genannten Voraussetzungen die Versorgung mit solchen Leistungen übernehmen, etwa die Jobcenter oder Sozialhilfeträger. (Hier ging es unter anderem um "Linola", "Anästhesinsalbe 20%" und "Balneum-Hermal F".) Für Fälle schwerer Neurodermitis sehe das Gesetz allgemein anerkannte Therapien vor.


(BSG, B 1 KR 24/10 R)



AZ 2012, Nr. 28, S. 3

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