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Handy am Arbeitsplatz aufladen?

STUTTGART (az). Das Aufladen privater elektrischer Geräte am Arbeitsplatz ist in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Hierauf verweist Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Stuttgart, vom Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. mit Sitz in Stuttgart, unter Bezugnahme auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012, Az. 3 Sa 408/11.

In dem vom Landesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seinen privaten, elektrischen Rasierapparat am Arbeitsplatz aufgeladen. Diesen Vorfall nahm der Arbeitgeber zum Anlass, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen, da der Arbeitnehmer seinen Rasierapparat heimlich aufgeladen habe und sich damit am Strom der Kanzlei bereichert habe.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts rechtfertige dieses Verhalten jedoch keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Die "Stromunterschlagung" stelle angesichts der mit dem Ladevorgang für den Arbeitgeber verbundenen äußerst geringfügigen wirtschaftlichen Belastung offensichtlich eine Lappalie dar, die keine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertige. Weiter führt das Landesarbeitsgericht aus, dass selbst wenn man grundsätzlich dies als einen möglichen Grund für eine fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrachten würde, eine fristlose Kündigung dennoch offensichtlich unverhältnismäßig wäre.

Das Landesarbeitsgericht gab deshalb insoweit der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt und erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam.

Fachanwälte für Arbeitsrecht weisen allerdings darauf hin, dass diese Entscheidung kein Freibrief für Arbeitnehmer sei, sämtliche elektrischen Geräte regelmäßig am Arbeitsplatz aufzuladen. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts betreffen den Fall eines einmaligen Aufladens, soweit ein Arbeitnehmer regelmäßig eines oder mehrere Geräte am Arbeitsplatz auflade und dieses Verhalten trotz Abmahnung durch den Arbeitgeber fortsetze, könnte dieses Verhalten trotz der obigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.



AZ 2012, Nr. 35, S. 6

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