Recht

Ärger im Solarium – Verschärfungen seit 1. August

Das Kind bleibt draußen, während Papa sich den Pelz verbrennt

(bü). Eine aktuelle Studie hat ergeben, dass fast 3500 Fälle von Schwarzem Hautkrebs jährlich europaweit direkt auf die Nutzung von Solarien zurückzuführen sind – mit 800 Todesfällen pro Jahr. In Deutschland sind die Vorschriften – zumindest für Minderjährige – bereits 2009 verschärft worden. Sie haben seitdem keinen Zutritt mehr zu öffentlichen Studios.

Seit 1. August gibt es eine weitere Verschärfung: Sonnenstudio-Betreiber dürfen jetzt keine Geräte mehr aufstellen, die eine bestimmte Bestrahlungsstärke überschreiten: 0,3 Watt pro Quadratmeter Haut – das entspricht in etwa der Stärke der Sonne.

Von Unvernunft und Erstbesuchern – einige Urteile

Wie aber überall im Leben, gibt es auch hier Gruppen, die sich gegen Verbote widersetzen. So klagten sowohl eine 17-Jährige (mit ihren Eltern) als auch der Betreiber eines Sonnenstudios gegen das "Minderjährigen-Verbot". Sie argumentierten, es verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Minderjähriger) sowie gegen die Berufsfreiheit (der Betreiber) – ohne Erfolg.

Zum Schutz vor Hautkrebs müsse Minderjährigen der Besuch öffentlicher Solarien verwehrt bleiben. Studien zufolge steige das Risiko, als Erwachsener an einem Melanom zu erkranken, wenn die Haut neben der natürlichen ultravioletten Strahlung in jungen Jahren auch künstlicher UV-Strahlung ausgesetzt gewesen sei. Der Gesetzgeber habe daher zum Schutz der Jugendlichen ein solches Verbot aussprechen dürfen.

Zwar sei es Minderjährigen damit erschwert, uneingeschränkt über Freizeitgestaltung und über ihr Aussehen zu bestimmen. Auch werde das Erziehungsrecht der Eltern berührt, da sie ihrem Kind auch gelegentliche Besuche nicht erlauben dürfen. Das Gesetz habe jedoch davon ausgehen können, dass Minderjährige nicht reif genug seien, auf einen Solariumsbesuch aus freien Stücken zu verzichten, nachdem Aufklärungskampagnen zum Hautkrebsrisiko und freiwillige Selbstverpflichtungen der Solarienbetreiber erfolglos gewesen seien.

(BVfG, 1 BvR 2007/10)

Und selbst unter Erwachsenen gibt es "Unvernunft". So habe ein Mann in Baden-Württemberg die Angestellte einer Sonnenbank darauf hingewiesen, dass er sich zum ersten Mal künstlich bräunen lassen wolle. Die Mitarbeiterin habe ihm daraufhin ein für ihn "ungeeignetes Gerät" zugewiesen sowie eine zu großzügig bemessene Bräunungszeit empfohlen. Wie auch immer: Er zog sich Verbrennungen ersten Grades zu, was wochenlang für Schmerzen und Schlafstörungen gesorgt habe.

Das Amtsgericht Mannheim sprach ihm allerdings eine hälftige Teilschuld zu. Von den geforderten 1500 Euro blieben 750 Euro Schmerzensgeld übrig. Auch Sonnenbank-Kunden dürften die Warnschilder und "hautspezifischen Bräunungstabellen" (die in der Kabine angebracht waren) nicht ignorieren.

(Az.: 3 C 172/05)

Ähnlich ein Fall vor dem Amtsgericht Dortmund: Ein Mann, der zum ersten Mal in seinem Leben ein Sonnenstudio besuchte, hatte behauptet, dass er von der Mitarbeiterin des Studios nicht korrekt eingewiesen worden sei. Er zog sich – als sehr hellhäutiger Typ – nach einem 20- bis 25-minütigen Sonnenbad auf einer Bank der mittleren Stufe einen mittelschweren Sonnenbrand zu. Er verlangte Schmerzensgeld vom Betreiber des Studios, weil er mehr als 14 Tage lang "unter Schmerzen gelitten" habe.

Das Problem: Er konnte nicht beweisen, dass er mangelhaft beraten wurde. Denn er hatte sich vor Gericht nicht mehr an die ihn betreuende Person erinnert. Sagt dann auch noch die – laut ordnungsgemäß geführtem Dienstplan – zur fraglichen Zeit Diensthabende glaubwürdig aus, allen Erstkunden mit einem solchen Hauttyp die schwächste Sonnenbank und eine Liegezeit von nicht länger als zehn Minuten zu empfehlen, so gibt es keine Entschädigung.

(AmG Dortmund, 124 C 11995/05).



AZ 2012, Nr. 39, S. 5

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