- DAZ.online
- DAZ / AZ
- DAZ 17/2012
- Apothekenbetriebsordnung...
DAZ aktuell
Apothekenbetriebsordnung: Nicht nur "Chefsache"
Tisch wies darauf hin, dass die neue ApBetrO erstmals eine "Apothekerpflicht" (Betonung auf dem "r" in Abgrenzung zur "Apothekenpflicht" von Arzneimitteln) enthalte. Insgesamt acht Stellen der Novelle verweisen gezielt auf den "Apotheker" als Person. Hier entwickelte sich unter den Teilnehmern des Gewerkschaftstags sofort eine lebhafte Diskussion darüber, wie weit die ausdrücklich dem Apotheker zugeschriebenen Aufgaben auch vom vertretungsberechtigten pharmazeutischen Personal wahrgenommen werden dürfen. Tisch sprach zwar von "Bestandsschutz" für die Berufsgruppen der Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure, ließ aber gleichzeitig durchblicken, dass Rechtsstreitigkeiten zu erwarten seien.
Alles wird sich "einrütteln"
Die neue Verpflichtung, jede Rezeptur vor Herstellung von einem Apotheker auf Plausibilität prüfen zu lassen und einzeln zu dokumentieren, kommentierte Tisch so: "Man wird die PTA weiter brauchen." Sicher werden die neuen Abläufe am Anfang ungewohnt sein – aber alles werde sich "einrütteln", sagte Tisch. Das unumstrittene Ziel sei die zuverlässigere Qualität der Rezeptur.
Insgesamt werden durch die neue ApBetrO Apothekenleiter und Mitarbeiter mehr miteinander reden müssen. "Der Kommunikationsbedarf steigt", sagte Tisch. Denn der Apothekenleiter werde verpflichtet, sein Personal regelmäßig zu unterweisen – zum Beispiel im Hinblick auf die bei den jeweiligen Tätigkeiten gebotene Sorgfaltspflicht sowie zur Theorie und Anwendung des QMS, aber auch zu Besonderheiten der Arzneimittel, die hergestellt, geprüft und gelagert werden (§ 3, Abs. 1).
"Handwerkliche Fehler"
Kritik übte Tisch am § 20, Abs. 3 ("Der Apothekenleiter muss einschlägige Informationen bereitstellen …"). Dieser Passus sei aus einer EG-Richtlinie abgeschrieben, ohne Begrifflichkeiten zu verwenden, die auf die Apotheke passen, stellte Tisch fest. Mit "Erlaubnis- oder Genehmigungsstatus der Apotheke" sei ganz einfach die "Betriebserlaubnis" gemeint. Im § 2a, der sich mit dem Qualitätsmanagementsystem beschäftigt, verwies Tisch auf die Formulierung im Absatz 2: "Darüber hinaus sollte die Apotheke an regelmäßigen Maßnahmen zu externen Qualitätsüberprüfungen teilnehmen." Die Formulierung "sollte" sei laut Tisch "ein Novum im deutschen Recht". Später in der Praxis werde man sich mit den handwerklichen Fehlern der Verordnung herumschlagen müssen. Tisch sagte: "Inhaltlich kann man immer anderer Meinung sein, aber die Technik muss stimmen." Er sei davon überzeugt, dass die neue ApBetrO nicht so lange wie die alte halten werde. Dennoch legte Tisch den Teilnehmern am Erlebnis- und Gewerkschaftstag nahe, sich mit der ApBetrO-Novelle gut zu beschäftigen, denn "in jedem Betrieb wird es etwas zu ändern geben".
Die Punkte, die Apothekenmitarbeiter besonders betreffen, sind der Personaleinsatz, Hygienemaßnahmen, Rezeptur und Defektur, Stellen und Blistern, Herstellung von Parenteralia, Apothekenübliche Waren, Apothekenübliche Dienstleistungen, Beratung, Botenzustellung und QMS.
Der Apotheker wird auch weiterhin seine Beratungspflicht an das pharmazeutische Personal delegieren können – neu ist allerdings, dass es hierfür einer schriftlichen Festlegung bedarf. Klar ist, dass der Apotheker hierbei nicht jedem Mitarbeiter die gleichen Befugnisse erteilen muss. Denn der Kenntnisstand kann – allein schon aufgrund der Berufsjahre – bei einzelnen Mitarbeitern sehr unterschiedlich sein.
Zum Adexa Erlebnis- und Gewerkschaftstag in Hamburg waren am vergangenen Samstag mehr als 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter öffentlicher Apotheken gekommen. Dabei waren alle Berufsgruppen – Apotheker, Pharmazieingenieure, Apothekenassistenten, PTA und PKA – vertreten. Ziel war eine Fortbildung zu aktuellen fachlichen, rechtlichen und kommunikativen Themen.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.