Gefahrstoffe

TRGS 201

Neues aus dem Gefahrstoffrecht

Angela Schulz | Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), die vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben werden, sind für die Apotheke von großer Bedeutung. Die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" trat im November 2011 in Kraft [1]. Sie gilt z. B. für die Kennzeichnung von Standgefäßen und Reagenzien in Apotheken. Die TRGS 201 ersetzt Teile der alten TRGS 200 (Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen). Die neue TRGS 200 gilt nun nur noch bis 1. 6. 2015 für Gefahrstoffe, die nach den alten EG-Richtlinien in Verkehr gebracht werden.

Die TRGS 201 ist für alle Stoffe und Gemische gültig, die in der EU-Chemikalienverordnung REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals [2]) bewertet und eingestuft sind. Sie regelt den Schutz der Arbeitnehmer bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und bezieht sich dabei auf die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV [3]).

Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Grundlagen für die Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen sind

  • das Global Harmonisierte System (GHS), das mit der CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures [4]) in der EU eingeführt wurde, und

  • die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten.

Die TRGS 201 nimmt Bezug auf die Stoffliste in der CLP-Verordnung (Anhang VI, Tab. 3.1). Bei ortsbeweglichen Behältern mit Gefahrstoffen unterscheidet sie zwischen vollständiger und vereinfachter Kennzeichnung, die jeweils von der Gefährdungsbeurteilung abhängt [5]:

  • Eine vollständige Kennzeichnung ist notwendig, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung eine beachtliche Gefährdung für die Mitarbeiter ergibt.

  • Die vereinfachte Kennzeichnung darf verwendet werden, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung von einer geringen Gefährdung für die Mitarbeiter ausgegangen werden kann.

Vollständige Kennzeichnung

Eine vollständige Kennzeichnung enthält

  • den Stoffnamen,

  • den Handelsnamen oder die Handelsbezeichnung (bei Gemischen),

  • die Identität bestimmter Inhaltsstoffe (bei Gemischen),

  • Gefahrenpiktogramme (Tab. 1),

  • ein Signalwort (Gefahr oder Achtung),

  • Gefahren- und Sicherheitshinweise (H- und P-Sätze; Tab. 2) sowie

  • ergänzende Gefahrenhinweise (EUH-Sätze), falls vorgeschrieben.


Tab. 2: H-Sätze oder Gefahrenhinweise gemäß CLP-Verordnung, Anhang III (Auswahl, teilweise gekürzt; aus [9])

Gesundheitsgefahren
H300
Lebensgefahr bei Verschlucken
H301
Giftig bei Verschlucken
H302
Gesundheitsschädlich bei Verschlucken
H304
Kann bei Verschlucken oder Eindringen in die Atemwege tödlich sein
H310
Lebensgefahr bei Hautkontakt
H311
Giftig bei Hautkontakt
H312
Gesundheitsschädlich bei Hautkontakt
H314
Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
H315
Verursacht Hautreizungen
H317
Kann allergische Hautreaktionen verursachen
H318
Verursacht schwere Augenschäden
H319
Verursacht schwere Augenreizung
H330
Lebensgefahr bei Einatmen
H331
Giftig bei Einatmen
H332
Gesundheitsschädlich bei Einatmen
H334
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen
H335
Kann die Atemwege reizen
H336
Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen
H340
Kann genetische Defekte verursachen […]
H341
Kann vermutlich genetische Defekte verursachen […]
H350
Kann Krebs erzeugen […]
H351
Kann vermutlich Krebs erzeugen […]
H360
Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen […]
H361
Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen […]
H370
Schädigt die Organe […]
H371
Kann die Organe schädigen […]
H372
Schädigt die Organe […] bei längerer oder wiederholter Exposition […]
H373
Kann die Organe schädigen […] bei längerer oder wiederholter Exposition […]
Umweltgefahren
H400
Sehr giftig für Wasserorganismen
H410
Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung
H411
Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H412
Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
H413
Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung
H420
Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Ozonabbau in der äußeren Atmosphäre
Abb. 1: Beispiel für die Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Das Gefahrenpiktogramm allein lässt mehrere Möglichkeiten zu, in welche Gefahrenklasse und -kategorie ein Gefahrstoff eingestuft ist (oben). Erst der H-Satz (hier: H300) verdeutlicht die Einstufung (unten).

Vereinfachte Kennzeichnung

Bei der vereinfachten Kennzeichnung sind die Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches und die Gefahrenpiktogramme bzw. Gefahrensymbole und -bezeichnungen nach der Richtlinie 67/548/EWG (für Stoffe) bzw. Richtlinie 1999/45/EG (für Gemische) anzugeben. Falls die Aussagekraft der Piktogramme nicht eindeutig ist, sind die Codes der H-Sätze oder die Gefahrenklassen hinzuzufügen.

In der CLP-Verordnung sind den 28 Gefahrenklassen neun unterschiedliche Piktogramme mit der Kodierung GHS01 bis GHS09 zugeordnet. Die eindeutige Zuordnung eines Stoffes in die entsprechende Gefahrenklasse ist nur am H-Satz erkennbar (Abb. 1). Deshalb ist es sinnvoll, bei der Kennzeichnung grundsätzlich die Codes der H-Sätze anzugeben. Dies gilt auch für die EUH-Sätze.

Zur schnellen Information bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist es in der Apothekenpraxis durchaus üblich, auch das Signalwort und den Wortlaut der H-Sätze und EUH-Sätze anzugeben. Zudem empfiehlt die Bundesapothekerkammer, bei der Kennzeichnung ein von ihr entwickeltes Farbkonzept anzuwenden (Abb. 2) [6, 7].

Bei sehr kleinen Gefäßen, z. B. Ampullen, Probennahmeröhrchen, Vials für die Analytik, reicht die Angabe des Stoffnamens oder einer betriebsinternen Probenbezeichnung aus.

Die vereinfachte Kennzeichnung setzt voraus, dass entsprechende Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter vorhanden sind und dass die Mitarbeiter regelmäßig unterwiesen werden. Die Sicherheitsdatenblätter können in elektronischer Form vorhanden sein.

Abb. 2: Farbkonzept der Bundesapothekerkammer für den Umgang mit Gefahrstoffen (PSA = persönliche Schutzausrüstung). Aus [7]

Reduzierung der Anzahl der Piktogramme

Werden bei der Gefährdungsbeurteilung mehr als eine Hauptgefahr je Art der Gefahr (physikalisch-chemische Gefahren, Gesundheits- oder Umweltgefahren) ermittelt, müssen nicht alle Gefahrenpiktogramme auf dem Etikett angegeben werden. Die Piktogramme können dann gemäß folgender Reihenfolge reduziert werden:

  • Physikalisch-chemische Gefahren: GHS01 > GHS02 > GHS03 > GHS04;

  • Gesundheitsgefahren: GHS06 und/oder GHS05* > GHS08** > GHS07;

  • Umweltgefahren: GHS09 > GHS07.

Beispielsweise erhält ein Stoff statt folgender Piktogramme

  • explodierende Bombe (GHS01) und Flamme (GHS02),

  • Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06) und Ausrufezeichen (GHS07) sowie

  • Umwelt (GHS09)

nur die Piktogramme

  • explodierende Bombe (GHS01),

  • Totenkopf mit gekreuzten Knochen (GHS06) und

  • Umwelt (GHS09).


* Bei einer Einstufung in die Gefahrenkategorien "Acute Tox. 1 – 3" und "Skin Corr. 1" sind ggf. beide Piktogramme erforderlich (Beispiel: Flusssäure).

** Bei der Einstufung als "Resp. Sens. 1, H334 (Sensibilisierung der Atemwege) darf das Piktogramm GHS08 nicht entfallen.

Kennzeichnung und Einstufung von Gemischen

Die Stoffliste in der CLP-Verordnung enthält bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Wasserstoffperoxid, Salzsäure) keine Angaben für die Einstufung von Verdünnungen der Gefahrstoffe. Allgemeine Kriterien für deren Einstufung finden sich in Anhang I, Teil 2 bis 4 der CLP-Verordnung und wurden in der Anlage 1 der TRGS 201 umgesetzt. Die Angaben mit Hinweisen zur Einstufung und Kennzeichnung sind in der Tabelle 3 zusammengefasst.

Tab. 3: Kennzeichnung von Standgefäßen (ortsbeweglichen Behältern) für Gemische, die Gefahrstoffe enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und TRGS 201, Anlage 1

Gefahrenklasse
Gefahrenklasse (engl.)
und ‑kategorie,
H-Satz-Code
Konzentration des
Gefahrstoffs im
Gemisch
Vereinfachte Kennzeichnung mit Piktogramm, Signalwort* und H-Satz-Code
Physikalische
Gefahrenklassen1
alle
Entsprechend dem gefährlichsten enthaltenen Stoff
Akute Toxizität2
Acute Tox. 1,2,3
≥ 1% w/w oder V/V
GHS06, Gefahr, H300 und/oder H310 und/oder H330
H301 und/oder H311 und/oder H331
Acute Tox. 4
GHS07, Achtung, H302 und/oder H312 und/oder H332
Hautätzende Wirkung
Skin Corr. 1, H314
≥ 5%
pH-Wert ≤ 2 oder ≥ 11,5
GHS05, Gefahr, H314
Hautreizend
Skin Corr. 1, H314
≥ 1% bis < 5%
GHS07, Achtung, H315
Skin Irrit. 2, H315
≥ 10%
Schwere
Augenschädigung
Skin Corr. 1, H314
≥ 3%
GHS05, Gefahr, H318
Eye Dam. 1, H318
≥ 3%
Augenreizend
Skin Corr. 1, H314
≥ 1% bis < 3%
GHS07, Achtung, H319
Eye Irrit. 2, H319
≥ 10%
Sensibilisierung der
Atemwege und der Haut
Resp. Sens. 1, H334
≥ 1% (flüssig und fest)
GHS08, Gefahr, H334
≥ 0,2% (gasförmig)
Skin Sens. 1, H317
≥ 1%
GHS07, Achtung, H317
Keimzellmutagenität
Muta. 1A, 1B, H340
≥ 0,1%
GHS08, Gefahr, H340
Muta. 2, H341
≥ 1%
GHS08, Achtung, H341
Karzinogene Wirkung
Carc. 1A, 1B, H350
≥ 0,1%
GHS08, Gefahr, H350
Carc. 2, H351
≥ 1%
GHS08, Achtung, H351
Reproduktionstoxische Wirkung
Repr. 1A, 1B, H360
≥ 0,1%
GHS08, Gefahr, H360
Repr. 2, H361
≥ 1%
GHS08, Achtung, H361
Spezifische
Zielorgantoxizität bei
einmaliger Exposition
STOT SE 1, H370
≥ 10%
GHS08, Gefahr, H370
STOT SE 2, H371
STOT SE 1, H370
> 1% < 10%
GHS08, Achtung, H371
STOT SE 2, H371
≥ 10%
Spezifische
Zielorgantoxizität bei
wiederholter Exposition
STOT RE 1, H372
≥ 10%
GHS08, Gefahr, H372
STOT RE 1, H372
> 1% < 10%
GHS08, Achtung, H373
STOT RE 2, H373
≥ 10%
Aspirationsgefahr
Asp. Tox. 1, H304
≥ 10%
GHS08, Gefahr, H304
Akut wassergefährdend3
Aquatic Acute 1, H400
≥ 0,1% w/w
GHS09, Achtung, H400
Chronisch
wassergefährdend
Aquatic Chronic 1, H410
≥ 0,1% w/w
GHS09, Achtung, H410
Aquatic Chronic 2, H411
≥ 1% w/w
GHS09, H411
Aquatic Chronic 3, H412
H412
Aquatic Chronic 4, H413
H413
Ozonschicht-schädigend4
Ozone, H420
≥ 0,1%
GHS07, Achtung, H420

* keine Pflichtangabe

1 siehe auch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang I, 2 und TRGS201

2 siehe auch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang I, 3.1.3

3 siehe auch Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, Anhang I, 4

4 siehe auch Verordnung (EU) Nr. 286/2011, E

Zwei Beispiele zur Kennzeichnung von Standgefäßen zeigt die Abbildung 3.

Abb. 3: Beispiele für die Kennzeichnung von Standgefäßen in der Apotheke mit Bezeichnung des Stoffes, Piktogramm, Signalwort und H-Satz-Codes.

Übliche Größe der Gefäße bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Die TRGS 526 [8] gibt Auskunft über die labortypischen Größen von Standgefäßen für Gefahrstoffe. Sie ist maßgeblich, weil hier noch keine Anpassung an die CLP-Verordnung erfolgt ist. Labortypisch sind nach TRGS 526

  • bei Flüssigkeiten maximal 2,5 Liter und

  • bei Feststoffen maximal 1 kg.

Die Höchstmengen für sehr giftige bzw. giftige Gefahrstoffe sind

  • bei Flüssigkeiten 0,1 Liter bzw. 0,5 Liter und

  • bei Feststoffen 0,1 kg bzw. 0,5 kg.

Das entspricht in der CLP-Verordnung in etwa (jeweils abhängig von der LD50)

  • GHS06, H300 und/oder H310 und/oder H330 bzw.

  • GHS06, H301 und/oder H311 und/oder H331,

  • GHS08, H370 und/oder H372.

Für CMR-Substanzen sind als labortypische Handgebrauchsmengen 0,5 Liter bzw. 0,5 kg angegeben. Gemäß CLP-Verordnung:

  • GHS08, H340 und/oder H350 und/oder H360.

Zusammenfassung

Die TRGS 201 ermöglicht die vereinfachte Kennzeichnung von Standgefäßen und Reagenzien in Apotheken, Laboratorien und wissenschaftlichen Instituten. Vorgeschrieben sind Piktogramm und ggf. H-Satz-Code. Es ist sinnvoll, das Signalwort sowie grundsätzlich die H-Satz- und EUH-Satz-Codes anzugeben. Die Voraussetzung für die vereinfachte Kennzeichnung ist, dass die vorausgegangene Gefährdungsbeurteilung eine geringe Gefährdung ergeben hat. Alle Mitarbeiter müssen ausreichend über die Gefahren informiert sein. Die Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblätter müssen aktuell und griffbereit sein. Die jährliche Unterweisung muss erfolgt sein (GefStoffV § 6, § 8, § 14).


Quellen

[1] Gemeinsames Ministerialblatt v. 24.11.2011, S. 855.

[2] Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006.

[3] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 2

[4] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008.

[5] TRGS 400. GMBl. v. 31.1.2011, S. 19-32.

[6] www.abda.de/1136.html.

[7] Emsbach MR. GHS-Poster für den Arbeitsschutz in Apotheken. Dtsch Apoth Ztg 2011;151:1854-1856.

[8] GMBl. v. 02.04.2008, S. 295-314.

[9] Hörath H, Schulz A (Bearb.). Hörath Gefahrstoff-Verzeichnis. 8. Aufl. Stuttgart 2012.


Autorin

PhR Dr. Angela Schulz, Wolframstr. 80c, 12105 Berlin


Literaturtipp


Helmut Hörath, Angela Schulz (Bearb.)

Hörath Gefahrstoff-Verzeichnis

Gesetzlich vorgeschrieben gemäß § 6 GefStoffV

Alle Gefahrstoffe im Apothekenbetrieb müssen beurteilt und in einem Gefahrstoff-Verzeichnis erfasst werden. Was genau ist zu tun? Die Experten Helmut Hörath und Dr. Angela Schulz liefern in ihrem aktualisierten Standardwerk die nötigen Vorgaben für alle apothekenüblichen Reagenzien, Rezeptursubstanzen, Zytostatika und Chemikalien:

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