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- DAZ 51/2012
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DAZ aktuell
Kosmetikverordnung beachten!
Eine Apothekerin bot als besonderen Service an, aus drei für unterschiedliche Hauttypen geeigneten Basiscremes, mehreren Wirkstoffen und drei verschiedenen Duftstoffen Hautcremes nach den individuellen Wünschen ihrer Kunden zusammenzustellen. Diese wurden daraufhin mit dem Kundennamen etikettiert. Damit genügten sie nach Auffassung des zuständigen Landratsamts nicht den Bestimmungen der Kosmetikverordnung samt ihrer Kennzeichnungspflichten. Denn laut Landratsamt handelt es sich beim Endprodukt nicht um Arzneimittel, sondern um kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).
Hautcremes sind keine Arzneimittel, sondern Kosmetika
Im Rahmen des von der Apothekerin angestrengten Eilverfahrens folgte das Verwaltungsgericht Ansbach der Auffassung des Landratsamts und untersagte ihr das Serviceangebot. Im Hauptsacheverfahren unterlag die Apothekerin ebenfalls: Die Hautcremes seien keine Arzneimittel, sondern Kosmetika, so die Entscheidung der Richter. Sie erfüllten in jeder möglichen Zusammenstellung die positiven Merkmale eines kosmetischen Mittels gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LFGB. Denn es handle sich (jeweils) um ein Gemisch von Stoffen, das überwiegend dazu bestimmt sei, äußerlich am Körper des Menschen zum Zwecke des Schutzes bzw. der Erhaltung eines guten Zustands der menschlichen Haut angewendet zu werden.
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