Recht

Kaum zu glauben – Garage erlaubt, Zufahrt verboten

(bü). Ein Grundstückseigentümer, der einen Überbau der Garage des Nachbarn zu dulden hat (hier gab es eine sogenannte Grunddienstbarkeit), muss es deswegen nicht auch zwangsläufig genehmigen, dass der Garageninhaber die Zufahrt benutzen darf, die sich zu rund einem Drittel ebenfalls auf seinem Grund und Boden befindet. Gibt es im Grundbuch kein Wegerecht, das die Zufahrt zur Garage absichert, so kann der Nachbar die Fahrt über sein Grundstück untersagen. Das gelte auch dann, wenn der Vorbesitzer des Nachbarn genehmigt hatte, die Zufahrt zu benutzen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit, "die nicht auch das Recht beinhaltet, die Zufahrt zu befahren", so das Oberlandesgericht Hamm. Ferner stehe auch ein Notwegerecht nicht zu. Die mit dem erlaubten Überbau verbundene Duldungspflicht erfasse die Garagenzufahrt als sogenannte Funktionsfläche nicht. Auch aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis lasse sich der Anspruch nicht herleiten.


(OLG Hamm, 5 U 98/12)

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