Arbeitsrechtliche Folgen bei Überschwemmungen
Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass aus Gründen, die weder er noch der Arbeitnehmer zu vertreten hat, im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Denn der Inhaber organisiert und leitet den Betrieb, er muss daher das Funktionieren des Betriebs sicherstellen. Kann im Betrieb nicht gearbeitet werden, spielt die Ursache der Störung keine Rolle. Ihn belasten insoweit auch Ursachen, die von außen auf das Unternehmen einwirken und sich als höhere Gewalt darstellen – also Naturkatastrophen wie die aktuellen Überschwemmungen. Der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung kann die Folgen abfedern.