Recht

Arbeitsrechtliche Folgen bei Überschwemmungen

Berlin (ad). Angesichts der derzeitigen Überschwemmungen in weiten Teilen Deutschlands informiert die Apothekengewerkschaft Adexa, wann der Arbeitgeber auch die wegen des Hochwassers ausgefallenen Arbeitsstunden bezahlen muss. Apothekeninhaber, bei denen es aufgrund des Hochwassers zu Arbeitsausfällen kommt, weist Adexa-Rechtsanwältin Iris Borrmann außerdem auf die Möglichkeit der Kurzarbeit hin.

Grundsätzlich trägt der Arbeitgeber das Risiko, dass aus Gründen, die weder er noch der Arbeitnehmer zu vertreten hat, im Betrieb nicht gearbeitet werden kann. Denn der Inhaber organisiert und leitet den Betrieb, er muss daher das Funktionieren des Betriebs sicherstellen. Kann im Betrieb nicht gearbeitet werden, spielt die Ursache der Störung keine Rolle. Ihn belasten insoweit auch Ursachen, die von außen auf das Unternehmen einwirken und sich als höhere Gewalt darstellen – also Naturkatastrophen wie die aktuellen Überschwemmungen. Der Abschluss einer Betriebsunterbrechungsversicherung kann die Folgen abfedern.

Die Ausnahme: Der Arbeitnehmer ist nicht fähig oder bereit, tatsächlich zu arbeiten. Wenn ein Angestellter also gar nicht in der Lage ist, seinen Arbeitsplatz zu erreichen, kann der Arbeitgeber die Gehaltszahlung für diese Zeiträume verweigern beziehungsweise kürzen. Wer betroffen ist, muss sich bei seinem Arbeitgeber melden und mit diesem vereinbaren, ob Überstunden abgefeiert werden sollen oder ob gegebenenfalls unbezahlter Urlaub genommen werden kann. Muss der Arbeitnehmer allerdings sein Hab und Gut sichern oder den Evakuierungsanordnungen der Katastrophenbehörde Folge leisten, behält er seinen Vergütungsanspruch.

Apothekeninhaber, bei denen es aufgrund des Hochwassers zu Arbeitsausfall kommt, können von der Möglichkeit Gebrauch machen, bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter zu beantragen. Höhe und Berechnung des Kurzarbeitergeldes orientieren sich jeweils an der Berechnung des Arbeitslosengeldes. Der Handelsverband Sachsen empfiehlt, zusätzlich zum vollständig ausgefüllten Formblatt der Agentur für Arbeit, eine kurze Schilderung der Situation, eine Bestätigung, dass keine Betriebsunterbrechungsversicherung existiert, Fotos von der Lage vor Ort und die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern unter Angabe ihrer Kontaktdaten vorzulegen.

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