Gesundheitspolitik

Steuerschuld: Betriebserlaubnis entzogen

Steuern zahlen ist wesentliche Pflicht Gewerbetreibender

BERLIN (jz) | Weil sie dem Finanzamt ihre Steuern weder erklärte noch bezahlte, verliert eine Apothekerin aus dem westlichen Schwaben jetzt ihre Betriebserlaubnis. Eine der wesentlichen Pflichten eines Gewerbetreibenden sei es, die gesetzlich festgelegten Abgaben zu entrichten, erklärte das Verwaltungsgericht Augsburg zur Begründung. Die Apothekerin hatte gegen die Entscheidung des zuständigen Landratsamts, ihr die Betriebserlaubnis zu entziehen, geklagt.

Die Apothekerin betreibt ihre Apotheke nach Angaben des Gerichts seit zwei Jahren. Im April teilte das Finanzamt dem zuständigen Landratsamt mit, dass bei der Pharmazeutin erhebliche Steuerschulden aufgelaufen seien. Im Juli widerrief das Landratsamt die Betriebserlaubnis: Insbesondere weil die Nichtentrichtung der Steuern die Unzuverlässigkeit zum Betrieb einer Apotheke begründe. Aber auch in der Gesamtschau biete das bisherige Verhalten keine Gewähr für eine künftige ordnungsgemäße Führung der Apotheke.

Hiergegen klagte die Apothekerin. Ihr Umsatz sei so gering, dass sie praktisch keine Steuern zu bezahlen habe, erklärte sie. In der mündlichen Verhandlung führte sie aus, sie habe seit der Aufnahme des Betriebs keine Steuern beglichen und auch keine Steuererklärungen abgegeben. Ihre vielfältigen anderen Probleme hätten ihr dies nicht erlaubt. Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Landratsamts (Az. Au 1 K 13.1078): Wesentliche Pflicht eines Gewerbetreibenden sei die Entrichtung der gesetzlich festgelegten Abgaben. Dabei sei es Aufgabe des Geschäftsinhabers, die für die Berechnung der Steuerschuld erforderlichen Angaben beim Finanzamt zu machen.

Die Kammer entschied am gleichen Tag über eine weitere Klage der Apothekerin. Darin forderte sie, das Landratsamt zu verpflichten, die Ursachen für ihren im Vergleich zu anderen Apotheken äußerst geringen Umsatz herauszufinden. Sie vermutete, Ärzte in der Umgebung würden vom Besuch ihrer Apotheke abraten. Doch auch diese Klage wies das Gericht ab (Az. Au 1 K 13.1211): Es sei zwar Aufgabe des Landratsamts, bei nach § 11 ApoG unzulässigen Absprachen einzuschreiten. Das setze aber voraus, dass zumindest konkrete Verdachtsmomente vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. 

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.