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- AZ 44/2013
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Recht
Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Berlin (jz) | Irreführende Werbung ist unlauter und nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verboten - auch die Werbung mit Selbstverständlichkeiten zählt hierzu. Der Verbraucher soll vor der unrichtigen Annahme geschützt werden, die beworbenen Waren böten einen qualitativen Vorsprung vor der Konkurrenz, der in Wahrheit nicht existiert. Werbeaussagen wie „Bearbeitung aller Rezepte“ sollten daher tunlichst vermieden werden, wenn es um die Bewerbung der eigenen Apotheke geht. Laut der Apothekerkammer Berlin mahnte die Wettbewerbszentrale eine Berliner Apotheke ab, die mit dieser Aussage geworben hatte. Das sei eine Selbstverständlichkeit und keine Besonderheit der werbenden Apotheke.
Apotheken obliegt nach § 1 Apothekengesetz die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung wiederum verpflichtet sie dazu, ärztliche Verschreibungen in einer der Verschreibung angemessenen Zeit auszuführen. Apotheken hätten daher per se alle Rezepte zu bearbeiten, erklärt die Kammer. Dass die Apotheke dies besonders hervorhebe, erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung, es handle sich um eine Besonderheit dieser Apotheke – was nicht zutreffe.
Unmöglich: „Alle Medikamente vorrätig“
Die Apotheke hatte des Weiteren mit der Aussage „Alle Medikamente vorrätig“ geworben. Auch diese mahnte die Wettbewerbszentrale wegen Irreführung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ab. Für eine Apotheke sei es objektiv unmöglich, alle in Deutschland zugelassenen Arzneimittel ständig vorrätig zu halten. Diese Werbeaussage führe den Verbraucher daher ebenfalls in die Irre.
Laut der Berliner Apothekerkammer gab die Apotheke eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale ab.
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