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- AZ 47/2013
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Gesundheitspolitik
OTC-Werbung mit AVP-Vergleich zulässig
Gericht erlaubt Werbebroschüre einer Apotheke: Angaben nicht irreführend
Die Wettbewerbszentrale war gerichtlich gegen eine Apothekerin aus dem niedersächsischen Wendeburg vorgegangen. Sie wirbt in einer Broschüre für OTC-Medikamente, indem sie beispielsweise den Preis „nur € 10,59“ für Cetirizin Hexal® angibt, verbunden mit den Angaben „Sie sparen 30%“ und „Statt1) € 15,20“. In der Fußzeile wird der Zusatz 1) mit „einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ erläutert. Einen „einheitlichen Apothekenabgabepreis“ gebe es nicht, erklärte die Wettbewerbszentrale, weshalb die Apothekerin mit „Scheinersparnissen“ werbe. Die „Lauer-Taxe“ und „UVPs“ der Hersteller seien zudem nicht dasselbe. Erstere sei in jedem Fall kein existenter Vergleichsmaßstab.
Verbrauchersicht entscheidend
Anders beurteilten dies die Richter des Landgerichts Braunschweig. Sie lehnten die Klage auf Unterlassung als unbegründet ab. Der angemessen informierte Durchschnittsverbraucher habe keine Kenntnis über die Beschaffenheit der Preisgestaltung auf dem OTC-Markt. Er wisse nicht, was mit der Angabe „einheitlicher Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse“ zu verstehen sei. Doch das sei insofern auch nicht von Belang, als der Durchschnittsverbraucher diese Angabe in der Fußnote wohl eh nicht zur Kenntnis nehme. Angesichts des niedrigen Preisbereichs, in dem OTC-Produkte lägen, sei jedenfalls anzunehmen, dass Verbraucher davon ausgingen, dass es sich bei dem angegebenen Vergleichspreis um einen UVP handle, der ihnen aus anderen Werbezeitschriften bekannt sei.
Lauer-Taxe-Preis = UVP
Die Richter befassten sich auch damit, dass es sich bei den Lauer-Taxe-Preisen tatsächlich nicht um unverbindliche Preisempfehlungen der Hersteller handelt. Entscheidend dabei sei, ob die Angabe der Preise der Lauer-Taxe jedenfalls von ihrer Bedeutung her der Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung entsprächen, erklären sie. Für viele OTC-Medikamente gebe es keine offizielle unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, weshalb der Lauer-Taxe-Preis ein geeigneter Vergleichsmaßstab sei: Die Mehrheit der stationären Apotheken setzte für OTC-Medikamente nämlich auch dann den Preis der Lauer-Taxe an, wenn kein Fall der Verschreibung an unter Zwölfjährige vorliege. Sie sähen also den von den Herstellern als gesetzlicher Verkaufspreis angegebenen Preis gewissermaßen als unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers an. Daher sei es „gerechtfertigt“ und für Verbraucher auch „vorteilhaft, diesen Preis für die Preiswerbung zu verwenden“.
Nur mit Sternchen
Die Parteien hatten auch um die Frage gestritten, ob der in der Fußzeile befindliche und allgemein bekannte Hinweistext „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ in Bezug auf die in der Broschüre ebenfalls beworbenen Kosmetika irreführend sei. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale könnten Verbraucher daraus schließen, dass die kosmetischen Produkte eine therapeutische Wirkung und Heilsamkeit hätten. Doch auch hier entschieden die Richter im Sinne der Apothekerin. Die Kosmetika in der Broschüre seien – im Gegensatz zu den Arzneimitteln – nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet, weshalb der Verbraucher auch keinen Anlass habe, den Sternchenzusatz auf Kosmetika zu beziehen.
Bislang keine einheitliche Rechtsprechung
Zur OTC-Werbung mit AVP-Vergleichen gibt es bislang sehr unterschiedliche Entscheidungen diverser Gerichte. Gegen das vorliegende Urteil wird die Wettbewerbszentrale nach eigenen Angaben mit großer Wahrscheinlichkeit in Berufung gehen. Die erste Entscheidung eines Oberlandesgerichts dürfte es im kommenden Frühjahr geben, wenn der Fall einer easy-Apotheke verhandelt wird, bei dem das Landgericht Frankfurt/Main in erster Instanz einem easy-Apotheker verbot, für OTCs mit einem „unverbindlichen Apotheken-Verkaufspreis der Hersteller nach Lauer-Taxe“ zu werben, wenn sich dort lediglich ein „Gesetzlicher VK“ findet.
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