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Befreiung bei jedem Jobwechsel neu beantragen
Voraussetzungen der Befreiung
Befreiungsvoraussetzungen sind die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung [3]. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Person abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI).
Kammermitglieder sind grundsätzlich alle Apothekerinnen und Apotheker, die bestellt oder approbiert sind oder eine Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs besitzen und im Land ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, im Land ihren Wohnsitz haben [4]. Von der Pflichtmitgliedschaft befreit werden kann, wer dauerhaft beruflich nicht tätig ist oder seine Berufstätigkeit vor Eintritt des Versorgungsfalls dauerhaft aufgibt [5].
Über die Befreiung von der Versicherungspflicht entscheidet der Träger der Rentenversicherung, nachdem die für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt hat (§ 6 Abs. 3 Nr. 1 SGBVI). Für den Befreiungsantrag muss sich der Apotheker zunächst die Mitgliedschaft in einer Apothekerkammer von derselben bestätigen lassen. Der Befreiungsantrag kann dann mit dieser Bestätigung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung gestellt werden.
Berufsausübung
Von der Rentenversicherungspflicht kann nur befreit werden, wer seinen Beruf als Apotheker ausübt. Dabei muss es sich um eine „berufsspezifische“ [6] bzw. „berufsgruppenspezifische“ [7] Beschäftigung als Apotheker handeln. Die Berufsbezeichnung als Apotheker oder seine Person als solche sind dafür nicht entscheidend, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit [8]. Bisher wurde davon ausgegangen, dass einmal erteilte Befreiungen bei einem Arbeitgeberwechsel ihre Gültigkeit behalten, solange auch der neue Arbeitgeber bestimmte Kriterien erfüllt und eine entsprechende apothekerspezifische Tätigkeit ausgeübt wird. So mussten beispielsweise Apotheker in Apotheken nicht bei jedem Arbeitgeberwechsel einen neuen Befreiungsantrag stellen. Dieses Vorgehen basierte auf einer weiten Auslegung des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI seitens der Deutschen Rentenversicherung. Die neue Auslegung orientiert sich streng am Gesetzestext. Das bedeutet in der Praxis: Das Vorliegen der Voraussetzung für die Befreiung bedeutet nicht zugleich deren Fortdauer. Die Befreiung gilt nicht so lange, wie eine „berufsgruppenspezifische Tätigkeit“, also eine Tätigkeit als Apotheker, ausgeübt wird [9]. Denn die Befreiung bezieht sich nicht auf jede berufsgruppenspezifische Tätigkeit, für die die Voraussetzungen der Befreiung vorliegen, sondern nur auf die „konkrete Beschäftigung“ [9], beispielsweise ein konkretes Angestelltenverhältnis in einer bestimmten Apotheke und nur in dieser. Eine andere Auffassung vertrat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Das BSG hat diese Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg jedoch aufgehoben (siehe Kasten).
Auffassung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg kommt es für die Befreiung nicht darauf an, welche Tätigkeit die Betroffenen „tatsächlich konkret verrichtet haben“ [10]. Eine berufsgruppenspezifische Beschäftigung erfordere Kenntnisse, „die nur ein Arzt oder Tierarzt oder Apotheker hat“ und nicht „auch von Naturwissenschaftlern wie Chemikern oder Biologen oder von jedem Pharmazeuten ausgeübt werden können“ [11]. Die Tätigkeit müsse die Approbation „zwingend“ erfordern [12]. Dies sei zum Beispiel bei einem Pharmareferenten/Pharmaberater oder einem wissenschaftlichen Fachreferenten nicht der Fall [12]. Auf die erforderliche Sachkenntnis für die Tätigkeit komme es nicht an; das seien keine „typischen Kammerberufe“ [12]. Die Ausbildung als Apotheker, Arzt oder Tierarzt müsse „notwendige“ und nicht nur „hinreichende“ Voraussetzung sein [11].
Das BSG hat diese Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg jedoch aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LSG Baden-Württemberg zurückverwiesen [13]. Entgegen der Erwägung des LSG sei es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Betroffene auf einen entsprechenden Antrag hin von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI für die von ihm ausgeübte Beschäftigung zu befreien gewesen wäre, wenn er wegen dieser Beschäftigung Pflichtmitglied einer Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen Kammer war [14]. Wegen der Anknüpfung der Befreiung an die konkret ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit komme es insoweit nicht auf die abstrakte berufliche Qualifikation des Beschäftigten bzw. des Selbstständigen an, sondern auf die konkret ausgeübte Tätigkeit, für die die Befreiung begehrt wird [14]. Eine Befreiung durfte nicht schon deshalb verneint werden, weil der Betroffene als Pharmaberater tätig war. Aus der Verwendung des Begriffs Pharmaberater folge noch nicht, dass die konkreten Umstände der Beschäftigung tatsächlich der Legaldefinition des § 75 Abs. 1 AMG entsprechen [15]. Hinzu komme, dass es sich bei dem im § 75 Abs. 1 AMG verwendeten Begriff des Pharmaberaters anders als bei dem in § 75 Abs. 2 Nr. 3 AMG genannten (geprüften) Pharmareferenten nicht um eine geschützte Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handele [15].
Welche Kriterien heranzuziehen sind, die für eine Berufsausübung als Apotheker sprechen, führt das BSG in der genannten Entscheidung (s. Kasten)nicht aus. Vielmehr verweist es auf die Mitgliedschaft der Betroffenen in den berufsständischen Kammern. Die Mitgliedschaft sei anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen [14]. Dies ermöglicht eine Auslegungsprärogative, also das Auslegungsvorrecht, durch die berufsständischen Kammern, welche über die Pflichtmitgliedschaft entscheiden [16].
Die Kriterien für die Befreiung der Berufsausübung als Arzt hat bereits der dritte Senat des BSG vorgegeben. Danach muss für die Berufsausübung die Anwendung oder Mitverwendung von ärztlichem Wissen der Tätigkeit ihr „Gepräge“ geben [17]. Die konkrete Tätigkeit müsse auf ärztlichem Wissen aufbauen und ihr zum Teil Aufgaben der medizinischen Aufklärung zukommen, wie sie vergleichbar auch von ambulant oder stationär praktizierenden Ärzten erbracht werden [18]. Bei der Tätigkeit als Medizinjournalist hat das BSG die Befreiung angenommen. Diese Rechtsprechung lässt sich ohne Weiteres auf andere Berufsgruppen, insbesondere diejenige von Industrieapothekern, übertragen [19]. Danach muss für die Befreiung der Berufsausübung von Apothekern in der Industrie ihre Tätigkeit von der Anwendung oder Mitverwendung von pharmazeutischem Wissen geprägt sein.
Befreiungswirkung
Die Befreiung ist auf die „jeweilige Beschäftigung“ oder selbstständige Tätigkeit beschränkt (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGBVI; in § 231 Abs. 1 Satz 1 SGBVI ist von „derselben“ Beschäftigung die Rede), selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen [20]. Nach dem BSG definiert sich die weitere Gültigkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht nicht über die konkreten inhaltlichen (materiellen) Merkmale der ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, wie etwa Berufsbezeichnung, berufliche Qualifikation oder beruflicher Status [21].
„Beschäftigung“ ist die „nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGBIV). Merkmale einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des (konkreten) Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGBIV). Die Befreiung erstreckt sich nur dann auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet (§ 6 Abs. 5 Satz 2 SGBVI). Eine vorübergehende berufsfremde Tätigkeit führt damit nicht unbedingt zum Wechsel des Alterssicherungssystems [22].
Die Befreiung gilt nicht mehr, wenn der Betroffene zu einem anderen Arbeitgeber wechselt und ein anderes Arbeitsverhältnis, eine andere Beschäftigung im Raum steht [23]. Die Befreiung gilt nur für die „konkrete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit“ [24]. Das heißt die aktuelle Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit muss mit der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht ausgeübt wurde, identisch sein [25]. Identität besteht bei wesentlichen Änderungen nicht mehr. Beispielsweise, wenn die Zulassung aufgegeben wurde [26] oder sich die Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber wesentlich ändert [27]. Letzteres kommt besonders bei einer Versetzung auf eine Arbeitsstelle in Betracht, die nicht mehr als Berufsausübung eines Apothekers angesehen werden kann und keine berufsgruppenspezifische Tätigkeit beinhaltet (siehe Abschnitt „Berufsausübung“ [6–9]).
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, also ab Antritt einer neuen Stelle, die die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt. Vorausgesetzt sie wird innerhalb von drei Monaten beantragt, sonst vom Eingang des Antrages an (§ 6 Abs. 4 SGBVI). Bei einem Stellenwechsel muss der Antrag darum innerhalb dieser Frist gestellt werden, denn bei einer späteren Antragstellung können ungewollt Beitragspflichten – auch für die Vergangenheit (Nacherhebungen) – entstehen.
Nacherhebung und Übergangszeitraum
Ist ein Apotheker von der Rentenversicherung nicht befreit, kann eine Nacherhebung für den Arbeitgeber teuer werden: Er allein schuldet den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGBIV). Beiträge zur Rentenversicherung verjähren erst vier Kalenderjahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGBIV). Bei Vorsatz tritt die Verjährung erst nach 30 Jahren ein (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGBIV). Der Arbeitgeber kann die nachzuentrichtenden Beiträge beim Arbeitnehmer in der Regel nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen abziehen (§ 28g Satz 3 SGBIV). Darüber hinaus müsste der Arbeitgeber beweisen, dass der Abzug ohne sein Verschulden unterblieben ist [28]. Im Falle von Nacherhebungen muss der Arbeitgeber die Rentenversicherungsbeiträge damit größtenteils allein tragen, also auch den Arbeitnehmeranteil.
Liegt dem Arbeitgeber kein aktueller Befreiungsbescheid oder Befreiungsantrag vor, ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anzumelden und die Beiträge dorthin zu entrichten. Versäumt er die Antragstellung, werden die Beiträge im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben. Um die neue Verfahrensweise einzuführen, hält es die Deutsche Rentenversicherung während eines Übergangszeitraums bis zum 31.12.2013 für ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheides vom Arbeitgeber die rechtzeitige Antragstellung nachgewiesen wird [29]. Bei späterer Antragstellung wirkt die Befreiung hingegen erst ab der Antragstellung. Für die Zeit davor will die Deutsche Rentenversicherung dann die Beiträge im Rahmen der Betriebsprüfung nacherheben.
Ergebnisse
Apotheker müssen die Befreiung von der Rentenversicherung neu beantragen, wenn sich die „Identität“ der Beschäftigung ändert. Dafür gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Die Befreiung wurde für eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber beantragt.
- Die Befreiung wurde für eine Beschäftigung beim aktuellen Arbeitgeber beantragt, die zum Zeitpunkt der Befreiung ausgeübte Beschäftigung ist mit der aktuellen Beschäftigung aber nicht mehr identisch, weil sie sich seit dem wesentlich geändert hat.
- Die Approbation bzw. Berufsausübung wurde seit der Befreiung aufgegeben.
Das Wichtigste in Kürze
- Bisher wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung davon ausgegangen, dass eine einmal erteilte Befreiung auch bei einem Jobwechsel ihre Gültigkeit behält, sofern weiterhin eine „berufsgruppenspezifische“ also eine Apotheker-Tätigkeit ausgeübt wird.
- Seit dem 31.10.2012 gilt: die Befreiung bezieht sich nur noch konkret auf die Tätigkeit, für die sie beantragt wurde. Damit orientiert sich die Rechtsprechung eng am Gesetzestext. Bei anderen Berufsgruppen wurde das auch in der Vergangenheit entsprechend gehandhabt.
- Daher ist bei jedem Wechsel der Tätigkeit die Befreiung von der Rentenversicherung neu zu beantragen.
- Dies gilt sowohl für Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber als auch für innerbetriebliche Wechsel. Letzteres allerdings nur, wenn sich die ausgeübte Tätigkeit wesentlich ändert. So ist beispielsweise bei Ärzten laut Deutscher Rentenversicherung bei einem Wechsel von einer Stationsarzt- auf eine Oberarztstelle keine neue Befreiung notwendig.
- Bei einem Stellenwechsel muss innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn der Antrag gestellt werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Befreiung erst ab Antragsstellung. Für die Zeit davor werden dann Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung fällig.
- Innerhalb der Übergangsfrist muss bei Arbeitsplatzwechsel die Befreiung bis zum 31.12.2013 beantragt werden. Ansonsten kommt es zur Nachforderung der Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung.
- Liegt dem Arbeitgeber kein aktueller Befreiungsbescheid vor, muss er den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden und die Beiträge dorthin entrichten.
- Nichtgezahlte Beiträge werden im Rahmen der Betriebsprüfung nacherhoben. Tragen muss sie der Arbeitgeber.
- Allerdings ist es für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2013 ausreichend, wenn statt eines Befreiungsbescheids bei der Betriebsprüfung der Arbeitgeber die rechtzeitige Antragstellung nachweist.
- Bestehen bei einem innerbetrieblichen Wechsel Zweifel, ob sich die Tätigkeit wesentlich geändert hat, sollte der Antrag vorsichtshalber neu gestellt werden.
- Apotheker, die eine „berufsgruppenspezifische Tätigkeit in der Apotheke ausüben und ihre derzeitige Beschäftigung vor dem 31.10.2012 aufgenommen haben, müssen die Befreiung zwingend erst bei einem Wechsel neu beantragen. Auf Wunsch können Anträge zur Klarstellung auch für die aktuell ausgeübte Beschäftigung gestellt werden.
- Die Befreiung kann bereits vor dem Arbeitsplatzwechsel beantragt werden.
- Die Befreiung muss beim zuständigen berufsständischen Versorgungswerk beantragt werden. Entsprechende Anträge gibt es dort auf Anfrage.
- Dem Antrag muss eine Bestätigung über die Kammermitgliedschaft beigelegt werden.
- Außerdem muss sowohl die Tätigkeit genau bezeichnet als auch der Arbeitgeber konkret benannt werden. Als Beleg für die Angaben sollten dem Antrag zumindest Auszüge aus dem Arbeitsvertrag beigefügt werden.
Mehr Informationen zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de --> Services --> Fachinfos --> Aktuelles aus der Rechtsprechung --> Bundessozialgericht --> Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung
Im Zweifel, ob eine wesentliche Änderung der Beschäftigung vorliegt, ist den Betroffenen anzuraten, bis zum 31.12.2013 einen neuen Befreiungsantrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Anderenfalls werden beim Arbeitgeber rückwirkend Beiträge zur Rentenversicherung nacherhoben, wenn aufgrund einer Betriebsprüfung ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist und dieser Antrag nicht bis zum Jahresende 2013 gestellt wurde. Die Nacherhebung umfasst sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil der Beiträge. Letzteren kann der Arbeitgeber nur in ganz begrenztem Umfang vom Arbeitnehmer zurückerhalten.
Bei der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kommt es nicht auf die Berufsbezeichnung des Betroffenen an, sondern auf die Ausübung des Berufs als Apotheker, d.h. auf die konkret ausgeübte Beschäftigung. Diese muss berufsspezifisch sein. Das ist dann der Fall, wenn berufsspezifisches Wissen für die Berufsausübung wesentlich ist oder der Tätigkeit ihr „Gepräge“ gibt.
Quellen
[1] BSG, Urteile vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, B 12 R 5/10 R und B 12 R 8/10 R.
[2] Vgl. „Gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Apotheker in der pharmazeutischen Industrie?“ : Wesch, Pharm. Ind. 2012, S. 1271
[3] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 8/10 R, Rn. 25.
[4] Vgl. beispielsweise § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.
[5] Vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung.
[6] SG Gießen, Urteil vom 16.10.2012 – S 19 R 435/10; BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R.
[7] Hessisches LSG, Beschluss vom 17.11.2011 – L 8 KR 77/11 B ER, Rn. 34, und Urteil vom 29.10.2009 – L 8 KR 189/08; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09, Rn. 74 und 76.
[8] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 18; BSG, Urteil vom 22.10.1998 – B 5/4 RA 80/97 R; Hessisches LSG, Beschluss v. 17.11.2011 – L 8 KR 77/11 ER, Rn. 15; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2010 – L 4 KR 5196/08, Rn. 24; SG Gießen, Urteil vom 16.10.2012 – S 19 R 435/10.
[9] BSG, Urteile vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 26, und B 12 R 5/10 R, Rn. 29.
[10] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09, Rn. 77.
[11] LSG Baden-Württemberg, a. a. O., Rn. 76.
[12] LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2010 – L 4 KR 5196/08, Rn. 26.
[13] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R – Revision gegen LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2011 – L 11 R 4872/09.
[14] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 34.
[15] BSG, a. a. O., Rn. 35.
[16] So auch das BVerwG im Urteil vom 30.01.1996, NJW 1997, 814 [815].
[17] BSG, Urteil vom 10.03.2011 – B 3 KS 2/10 R, Rn. 16 mit Verweis auf VG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2008 – 9 K 79/07, Tz. 22, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.01. 1996, NJW 1997, 814 [816]; LSG Hamburg, Urteil vom 25. 02.2010 – L 1 KR 42/08 sub Ziff. 2, vorl. Abs.; VG München, Urteile vom 03.06.2008 – M 16 K 07.876 – und vom 24.08. 2005 – M 16 K 05.1193; SG Mannheim – S 8 R 2469/04.
[18] BSG, a. a. O., Rn. 17.
[19] BVerwG, Urteil vom 30.01.1996, NJW 1997, 814 [815], das sich in einem Apotheker betreffenden Urteil auf die Rechtsprechung zu Ärzten bezieht, scil. BVerwG, Urteil vom 25.11.1971, NJW 1972, 350; SG Mannheim vom 03.01.2006 – S 8 R 2469/04.
[20] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 17 mit weiteren Nachweisen.
[21] BSG, Urteile vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 18, und B 12 R 5/10 R, Rn. 22.
[22] BSG, Urteil vom 22.10.1998 – BSGE 83, 74; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.10.2010 – L 4 KR 5196/08, Rn. 24.
[23] BSG, a. a. O, Rn. 19 am Ende.
[24] BSG, a. a. O., Rn. 20.
[25] BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R, Rn. 20 ff.
[26] BSG, a. a. O., Rn. 16 und 20.
[27] Deutsche Rentenversicherung: „Als neu aufgenommen in diesem Sinne ist sowohl jede wesentliche Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber als auch jeder Arbeitgeberwechsel zu verstehen“, siehe „Geltungsbereich einer Befreiung“, Abs. 3, unter: www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/05_fachinformationen/01_aktuelles_aus_der_rechtsprechung/bsg_aenderungen_im_befreiungsrecht_der_rv.html; die Bayerische Versorgungskammer zitiert die Deutsche Rentenversicherung unter: www.versorgungskammer.de/portal/page/portal/bvk/bvk/bapv/index.html; so auch LAK Baden-Württemberg in der Pressemitteilung vom 23.05.2013 zu „Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung“.
[28] Vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen zu den strengen Arbeitgeberpflichten.
Autor
Dr. Martin Wesch, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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