Rentenversicherung

Befreiung bei jedem Jobwechsel neu beantragen

Von Martin Wesch | Nach mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) müssen ab-hängig beschäftigte Apotheker die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht neu beantragen, wenn sie nicht mehr dieselbe Beschäftigung ausüben. Die Befreiungsanträge müssen bis zum Jahresende 2013 gestellt werden. Sonst drohen Nachteile, besonders für den Arbeitgeber. Ob die Beschäftigung Tätigkeiten beinhaltet, die auch ein Nichtapotheker ausüben kann, ist dabei unerheblich. Voraussetzungen und Reichweite der Befreiung sowie Konsequenzen einer verspäteten Antragstellung werden im nachfolgenden Beitrag erläutert.

config_id: user_is_logged_out_and_article_is_DAZ_reg

Jetzt einloggen und weiterlesen!

oder

Abonnieren und die DAZ unbegrenzt lesen.

(Bitte beachten Sie, für den Abschluss eines Abos müssen Sie zunächst eine DAViD-Registrierung abschließen, die Zugangsdaten von DAZ.online sind nicht mehr gültig. Bitte registrieren Sie sich einmal neu. Sie werden auf die Registrierungsseite weitergeleitet, sollten Sie nicht eingeloggt sein.)