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Rentenversicherung
Befreiung bei jedem Jobwechsel neu beantragen
Von Martin Wesch | Nach mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) müssen ab-hängig beschäftigte Apotheker die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht neu beantragen, wenn sie nicht mehr dieselbe Beschäftigung ausüben. Die Befreiungsanträge müssen bis zum Jahresende 2013 gestellt werden. Sonst drohen Nachteile, besonders für den Arbeitgeber. Ob die Beschäftigung Tätigkeiten beinhaltet, die auch ein Nichtapotheker ausüben kann, ist dabei unerheblich. Voraussetzungen und Reichweite der Befreiung sowie Konsequenzen einer verspäteten Antragstellung werden im nachfolgenden Beitrag erläutert.
22.08.2013, 00:00 Uhr
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