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Die Seite 3
Auf die sichere Seite
Der Konflikt um den Datenschutz-konformen Umgang mit Rezeptdaten erhitzt nicht nur die Gemüter, er hat einen tiefen Nord-Süd-Graben zwischen Apothekenrechenzentren und Landesdatenschützern gerissen. Die Materie ist so komplex und kompliziert, dass nur wenige Experten in der Lage sind, die damit verbundenen Fragen zu beantworten. Was ist anonym? Wo verläuft die rote Linie der Legalität?
SPD-Gesundheitsministerin Ulla Schmidt hat im Jahr 2001 mit der Einfügung des harmlos anmutenden Halbsatzes – „anonymisierte Daten dürfen auch für andere Zwecke verarbeitet und genutzt werden“ – in Paragraph 300 SGB V die Möglichkeit zur Weiterverarbeitung von Rezeptdaten eröffnet.
In der Gesetzesbegründung kommt der damit verbundene Wille des Gesetzgebers klar zum Ausdruck. Erlaubt ist demnach die Aufbereitung der Rezeptdaten „z.B. für berufspolitische Zwecke der Apotheker“. „Eine versicherten- oder arztbezogene Auswertung der Daten bleibt ausgeschlossen“, heißt es dort weiter. Darum tobt der Streit, der mittlerweile auch in der Publikumspresse imageschädigende Schlagzeilen produziert.Bisher hat sich die ABDA aus der Auseinandersetzung herausgehalten. Man könnte auch sagen, hinter der föderalen Zuständigkeit des Datenschutzes versteckt. Geht es die ABDA und ihren Präsidenten tatsächlich nichts an, wenn die Grundlage des Berufsstandes in Gefahr gerät, das Vertrauen der Patienten in die Institution Apotheke?
Im Interview mit der Apotheker Zeitung hat der Präsident der Bundesapothekerkammer, Dr. Andreas Kiefer, die Apotheke als den Ort eines besonderen Vertrauensverhältnisses zum Patienten bezeichnet: „Dieses Vertrauensverhältnis müssen wir mit allen Mitteln und unter allen Umständen schützen und verteidigen.“ (AZ 2013, Nr. 29, S. 1)
Schließt man sich Kiefers Sichtweise an, muss die ABDA handeln. Wer heute im Internet einkauft, muss seine Zustimmung zur Weitergabe seiner Daten erteilen. In der Apotheke geschieht das nicht. Warum nicht? Beim Datenschutz geht es nicht nur um Gesetze. Es geht auch um öffentliche Sensibilitäten und berufsethische Prinzipien. Nicht alles, was legal ist, ist legitim – vor allem angesichts sich wandelnder gesellschaftlicher Einstellungen. Mehr noch: Im Datenschutz geht es zu wie im Hase-Igel-Spiel. Anonymisierung und Deanonymisierung laufen um die Wette.
Was spricht eigentlich dagegen, dass die ABDA die Suche nach einer Lösung des Datenschutzproblems selbst offensiv in die Hand nimmt? Als Moderator einer Konferenz von Datenschutzexperten könnte die ABDA die Sachlage bewerten lassen und daraus Handlungsalternativen ableiten. Auch wenn die ABDA den Apothekenrechenzentren keine Vorschriften machen kann, sie gehören zum Berufsstand und müssen sich in einer so wichtigen Fragestellung einbinden lassen.
Sicher: es gibt gewichtige und berechtigte wirtschaftliche Interessen – bei Arzneimittelherstellern, bei den Marktforschungsfirmen, bei den Apothekenrechenzentren und deren Mitarbeitern. Das alles muss bei einer Lösung bedacht werden. Am Ende eines diffizilen Entscheidungsprozesses muss ein für alle Beteiligten akzeptabler Kompromiss stehen. Aber ist es besser, die Lösung des Konfliktes den Gerichten zu überlassen?
Was unternimmt der Kapitän eines Schiffes, über dem ein Sturm aufzieht? Er handelt und begibt sich auf die sichere Seite. Sonst droht Gefahr und Untergang. Übertragen auf den Datenschutz bedeutet das: Die ABDA darf nicht zulassen, dass Grenzgänger des Datenschutzes einen Imageschaden für den Berufsstand produzieren, der die derzeitigen wirtschaftlichen Vorteile bei den Kosten der Rezeptabrechnung bei Weitem übertreffen könnte.
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